BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 452/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Konstanz vom 21. April 2008 wird a) das Verfahren im Fall A. 3. der Urteilsgr374nde eingestellt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass in den F344llen A. 1., 2., 6., 18. bis 20. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entf344llt; c) die weitergehende Revision verworfen. 2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskas-se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; im 334brigen hat der Beschwerdef374h-rer die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 53 F344llen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern 1 - 3 - in zehn F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verur-teilt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgef374hrt: "Hinsichtlich der Tat A. 3. war bereits vor Anklageerhebung Verfolgungs-verj344hrung nach 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten. Nach den Urteils-feststellungen hat der Angeklagte die Gesch344digte R. am 21. Juli 2001 aufgefordert, mit ihren Fingern die Schamlippen auseinan-derzuziehen; die Gesch344digte kam dem nach. Dieses Verhalten erf374llt die Tatbest344nde des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) und des 247 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB (a.F.). Da der eigenst344ndige (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., 247 176 Rdnr. 8) Tatbestand des 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) lediglich Freiheitsstrafe bis f374nf Jahre und 247 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur bis drei Jahre androht, ist mit Ablauf des 20. Juli 2006 Verfolgungsverj344hrung eingetreten. Dem Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 24. Juli 2007 konnte mithin keine verj344hrungsunterbrechende Wirkung mehr zu-kommen. Das Verfahren bez374glich dieser Tat ist nach 247 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Hinsichtlich der unter A. 1., 2., 6., 18. - 20. festgestellten tateinheitlichen Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist ebenfalls Verfolgungsverj344hrung eingetreten. Die Verj344hrungsfrist f374r Ta-ten nach 247 174 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB betr344gt nach 247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB f374nf Jahre. In Bezug auf die Taten A. 1., 2., 18. - 20. ist zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Fischer, a.a.O., 247 78a Rdnr. 6) von der Tatbeendigung zu Beginn des angegebenen Zeitraums (Anfang 2000) auszugehen. Die Tat A. 6. war am 21. Oktober 2001 beendet. Der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 24. Juli 2007 (Bl. 161 l) vermochte daher keine verj344hrungsunterbrechende Wirkung mehr zu entfalten. Der - 4 - Verj344hrung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit sexuellem und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zusammen-trifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eige-nen Verj344hrung (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschl374sse vom 6. August 2003 - 2 StR 235/00 und vom 10. Juni 2008 - 5 StR 132/08). Der Wegfall der Tat A. 3. und der tateinheitlichen Verurteilungen in den F344llen A. 1., 2., 6., 18. - 20. muss weder die Aufhebung der jeweiligen Einzel- noch die der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich ziehen. Der Senat wird ausschlie337en k366nnen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtli-cher W374rdigung auf geringere Einzelstrafen erkannt h344tte, weil auch festgestellte, aber verj344hrte Taten bei der Findung schuldangemessener Strafen ber374cksichtigt werden k366nnen (vgl. Fischer, a.a.O., 247 46 Rdnr. 38b m.w.Nw.). Gleiches gilt hinsichtlich der Tat A. 10.. Das Landgericht ist zwar von ei-nem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Nach den Urteilsfeststel-lungen hat der Angeklagte nicht die Tatbest344nde der 247 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB, sondern die der 247247 176 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.), 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht. 247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) sieht lediglich Freiheits-strafe bis 5 Jahre vor. Der Senat wird aber angesichts der f374r diese Tat verh344ngten milden Sanktion ausschlie337en k366nnen, dass das Landgericht eine noch niedrigere Einzelstrafe verh344ngt h344tte. Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe wird von den Teileinstel-lungen ebenfalls nicht ber374hrt. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren f374r die Tat A. 9., die Vielzahl der abgeurteilten Taten und die mo-derate Erh366hung der Einsatzstrafe wird der Senat auch hier ausschlie- - 5 - 337en k366nnen, dass das Landgericht bei Ber374cksichtigung der Verfol-gungsverj344hrung auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte." Dem tritt der Senat bei. 2 Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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