ECLI:DE:BGH:2018:241018B1 STR452.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 452/18 vom 24. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten M . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 24. Oktober 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M . wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Mai 2018 unter Erstreckung gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Mita ngeklagten K . und R . aufgehoben, a) soweit der Angekla gte und die Mitangeklagte n im Fall 15 der Urteilsgründe wegen Verabredung zum schweren Bande n- diebstahl verurteilt worden sind, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . als Mittäter neben den ebenfal ls verurteilten nicht revidierenden Mitangeklagten K . und R . wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen Verabredung zum sch weren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten K . hat es wegen schweren Bandendiebstahls, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten R . wegen schweren Bandendiebstahls und wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ve r- urteilt. Mit Blick auf das durch die Taten jeweils Erlangte hat das Landgericht die Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet. Die Revision des Angeklagten M . , mit der er die Verlet - zung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 stopp. I. Die erhobenen Verfahrensrü gen dringen aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch. 1 2 3 - 4 - II. Mit Ausnahme von Fall 15 der Urteilsgründe halten Schuldspruch und Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand; die zugrunde liegenden Festste l- lunge n beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. III. Die Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Bandendiebstahls hat dagegen keinen B e- stand. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Angeklagt en hätten die weitere Ausführung der verabredeten Tat nicht freiwillig aufgegeben oder ve r- hindert und seien daher nicht strafbefreiend von der Verbrechensverabredung zurückgetreten, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. 1. Nach den Feststell ungen des Landgerichts schlossen sich die Ang e- klagten M . , K . , R . sowie weite - re Personen vor dem 19. August 2011 zusammen, um fortlaufend in teilweise wechselnder Besetzung von Po len nach Deutschland zu reisen, um hier Ei n- bruchdiebstähle schwerpunktmäßig in Parfümerie - und Fahrradgeschäfte zu begehen und das Diebesgut in Polen zu veräußern, um hieraus ihren Leben s- unterhalt zu finanzieren. Im Rahmen dieser Bandenabrede kamen die Ang e- klagten M . , K . und R . in den Tagen vor dem 27. Oktober 2017 überein, in Me . gewaltsam in ein Firmengebäude einzudringen und Waren zu entwenden. Zu diesem Zweck mieteten sie (erneut) ein Transportfahrzeug an und fuhren nach Me . , wo sie am 27. Oktober 2017 gegen 2.30 Uhr ankamen und ein Fahrradgeschäft 4 5 6 - 5 - (UA S. 11) konnte die Ausfüh rung der verabredeten Tat jedoch nicht erfolgen. Die Angeklagten wurden, kurz nachdem sie von Me . losfahren wollten, vorläufig festgenommen. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen die hierauf vom Landgericht gestützte Annahme, der Ausfüh a) Die Feststellungen zu den Gründen für die Abstandnahme der Ang e- klagten von der weiteren Tatbegehung sind lückenhaft. Die Voraussetzungen für den Rücktritt von der Verbrechensverabredung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB entsprechen denjenigen des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB; in beiden Fällen wird der Täter straflos, wenn er die Tat freiwillig verhi n- dert. Die Verhinderung setzt zwar in der Regel ein aktives, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielendes Verhalten des Täters voraus; bloßes Nicht - Weiterhandel n reicht aber aus, wenn sämtliche Tatbeteiligte dahin überei n- kommen, von der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder von ihrer Vollendung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) abzusehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 7. Septem ber 2016 1 StR 202/16, NStZ - RR 2016, 367 f.). b) Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat zu den Gründen, die die Angeklagten zur Aufgabe der Tatausführung bewegt haben, lediglich festgest ellt, dass diese 7 8 9 10 - 6 - Auf dieser Grundlage zu folgern, dass es an der nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB für einen strafbefreienden Rücktritt von der Verbrechensverabredung e r- forderlichen freiwilligen Verhinderung der Tat gefehlt habe , erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn mangels näherer Kenntnis der Gründe der Angeklagten für die Aufgabe des Tatplans und der verabredeten Tatbegehung ist gerade nicht auszuschließen, dass nach dem insoweit maßgeblichen Vorstellungsbild der Angeklagt en eine Durchführung des verabredeten schweren Bandendie b- stahls (§ 244a Abs. 1 StGB) objektiv noch ohne Weiteres möglich gewesen w ä- re und daher eine freiwillig getroffene Übereinkunft der Angeklagten, von der verabredeten Tatbegehung abzusehen, vorlag. Mit dem Vorstellungsbild der Angeklagten, das entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist, hat sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt. 3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass vom neuen Tatrichter weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme einer freiwilligen Verhinderung der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) tragen oder ausschließen. Das Landgericht kann daher weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen Feststellungen insbesondere zu den Gründen für die Aufgabe der verabredeten Tatausfü h- rung durch die Angeklagten nicht in Widerspruch stehen. 4. Die Aufhebung des Sch uld - und Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K . und R . zu erstrecken, soweit diese im Fall 15 ebenfalls wegen Verabre - dung zum schweren Bandendiebstahl veru rteilt worden sind. Auch deren Veru r- teilung beruht ebenso wie die Verurteilung des Angeklagten M . 11 12 13 14 - 7 - auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Vorstel - lungsbild der Mita ngeklagten bei Aufgabe der verabredeten Tatbege hung und damit der nicht tragfähigen Annahme, es fehle an einer freiwilligen Verhind e- rung der Tatbegehung. Die Aufhebung der im Fall 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafen nach si ch. Raum Jäger Bellay Bär Pernice 15
Full & Egal Universal Law Academy