BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 453/02 vom3. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom1. Juli 2003 in der Sitzung am 3. Juli 2003, an denen teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNack,die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Schluckebier,Dr. Kolz,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt- in der Verhandlung vom 1. Juli 2003 -Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Regensburg vom 24. April 20021. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldigista) im Komplex II. 2 der Urteilsgründe des unerlaubten Han-deltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln au-ßerhalb von Apotheken in 306 tateinheitlich begangenenFällen;b) im Komplex II. 9 a bis c der Urteilsgründe der vorsätzlichenunerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittelan Tierhalter in fünf tateinheitlich begangenen Fällen;2. mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte in den Komplexen II. 3, II. 4, II. 5,II. 6, II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe verurteilt wurde;b) im Ausspruch über die in den Komplexen II. 2 und II. 9 abis c der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen,im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und im Aus-spruch über den Verfall des Wertersatzes.II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannteUrteil mit den Feststellungen aufgehoben - 4 -1. soweit der Angeklagte im Komplex IX. 1 der Urteilsgründehinsichtlich der angeklagten Taten am 29. Januar 1998, am12. und 25. Februar 1998, am 4. und 27. März 1998, am 14.,21. und 23. April 1998, am 20. Juli 1998, am 4. und 24. Au-gust 1998, am 21. September 1998, am 6. 7. und 8. Oktober1998, am 3. März und 16. April 1999 sowie am 4. Mai 2000freigesprochen wurde;2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;3. im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes und4. soweit von der Anordnung eines Berufsverbots abgesehenwurde.III. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu erneuter Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, aneine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts wegen - 5 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten in 861 Fällen wegen Verstoßesgegen das Arzneimittelgesetz, davon in 25 Fällen in Tateineit mit Urkundenfäl-schung und in 21 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Patentge-setz, und in einem weiteren Fall wegen eines Verstoßes gegen das Tierseu-chengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährungverurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall des Wertersatzes für einen Geld-betrag von 150.000 nr !"n#$&%'()*#Arzneimittelgesetz hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision desAngeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die allein auf die Sachrügegestützte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-waltschaft ist ebenfalls teilweise begründet.A.Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seineTierarztpraxis mit durchschnittlich zwölf angestellten Tierärzten und weiteremnichttierärztlichen Personal und seine tierärztliche Hausapotheke so organi-siert, daß er einen möglichst großen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm vonden Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen ge-währt wurden, deren Umfang sich an seinen Bezugsmengen orientierte (UA S.476). Seinen Anweisungen entsprechend wurden verschreibungspflichtige Arz-neimittel aus seiner tierärztlichen Hausapotheke daher auch an andere, nichtbei ihm angestellte Tierärzte verkauft. Derartige Medikamente wurden außer-dem an Tierhalter weitergegeben, ohne daß deren Tiere durch den Angeklag-ten - 6 -oder einen bei ihm angestellten Tierarzt ordnungsgemäß behandelt wurden.Schließlich wurden verschreibungspflichtige Arzneimittel teilweise unter irre-führender Bezeichnung ausgereicht, die nicht für die Tierart zugelassen wa-ren, bei der sie angewendet werden sollten.I. Zu den Verurteilungen hat das Landgericht im einzelnen folgendeFeststellungen und rechtliche Wertungen getroffen:1. Fälle II. 2 bis 7 - Arzneimittelverkauf an Tierärzte - :Zwischen Januar 1998 und Dezember 2000 wurden an 726 Tagen ver-schreibungspflichtige Tierarzneimittel aus der tierärztlichen Hausapotheke desAngeklagten an sechs nicht bei ihm angestellte Tierärzte verkauft. Als Entgelterhielt der Angeklagte von einem als freier Mitarbeiter bei ihm tätigen Tierarzt(Komplex II. 2) und von zwei weiteren Tierärzten (Komplexe II. 5 und 7) denEinkaufspreis der jeweiligen Medikamente zuzüglich eines prozentual aus die-sem Betrag bestimmten Aufschlags. Drei weiteren Tierärzten (Komplexe II. 3, 4und 6) wurde lediglich der Einkaufspreis in Rechnung gestellt, was die Kammerals Verkauf ohne Gewinn gewertet hat. Zu den Tathandlungen des Angeklag-ten hat die Kammer in den Fällen II. 4 und II. 6 festgestellt, daß es sich um Ein-zelgeschäfte handelte, die er persönlich vornahm. In den Fällen II. 2 und 3 er-geben sich aus den Feststellungen der Kammer keine Anhaltspunkte für einekonkrete Beteiligung des Angeklagten an einzelnen Verkaufsvorgängen. Fürdie Fälle II. 5 und II. 7 hat sie ohne nähere Konkretisierung festgestellt, daß dieTierärzte die Medikamente "in den meisten Fällen" selbst abholten und der An-geklagte dann auch "zumeist" persönlich anwesend war. - 7 -Die Kammer sah in allen Fällen, in denen der Angeklagte vor dem11. September 1998 - dem Zeitpunkt, zu dem das Achte Gesetz zur Änderungdes Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649) in Krafttrat - Arzneimittel verkaufte (39 der Verkaufsvorgänge aus II.3, 33 der Ver-kaufsvorgänge aus II. 5 und 17 der Verkaufsvorgänge aus II. 7), den Tatbe-stand des unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittelaußerhalb von Apotheken nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 AMG in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3018, im folgen-den AMG a. F.) als erfüllt an. In den in der Zeit ab dem 11. September 1998liegenden Fällen sah sie ein unerlaubtes Handeltreiben mit Arzneimitteln nach§ 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 S. 2 AMG, wenn der Angeklagte mit Gewinn ver-kaufte (sämtliche Verkaufsvorgänge aus II. 2, sowie die verbleibenden Ver-kaufsvorgänge aus II. 5 und II. 7), und eine "vorsätzliche unerlaubte Abgabeverschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken gemäß § 95Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 S. 2 AMG", wenn der Angeklagte ohne Aufschlag aufden Einkaufspreis verkaufte (verbleibende Verkaufsvorgänge aus II. 3 und dieFälle II. 4 und II. 6). In allen Fällen hat die Kammer für jeden einzelnen festge-stellten Abgabetag eine selbständige Handlung des Angeklagten angenom-men.2. Fälle II. 8 - Arzneimittelverkauf an einen Pharmareferenten - :An zwei Tagen wurden einem Pharmareferenten vor dem 11. September1998 verschreibungspflichtige Tierarzneimittel aus der tierärztlichen Hausapo-theke des Angeklagten zum Einkaufspreis ausgehändigt. - 8 -Diesen Sachverhalt würdigt die Kammer als unerlaubtes Inverkehrbrin-gen verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken nach § 95Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 AMG a.F. in zwei selbständigen Fällen.3. Fälle II. 9a bis c - Arzneimittelverkauf an Tierhalter durch Mitarbeiterin der tierärztlichen Hausapotheke - :Der Angeklagte hatte das nichttierärztliche Personal seiner Praxis an-gewiesen, verschreibungspflichtige Arzneimittel an Tierhalter ohne Zuziehungeines Tierarztes zu verkaufen, wenn die Kunden den Namen des Arzneimittelskannten. Daraufhin wurden derartige Medikamente aus seiner Hausapothekean drei Landwirte in fünf Einzelfällen verkauft. Der Angeklagte war an den Ver-kaufsvorgängen selbst nicht beteiligt.Das Landgericht hat den Sachverhalt als fünf in Tatmehrheit stehendeFälle der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arznei-mittel an Tierhalter gewürdigt, §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG.4. Fälle II. 10 bis 12 - Arzneimittelverkauf an Tierhalter ohne persönlicheUntersuchung der Tiere durch einen Tierarzt bzw. ohne Anweisungen zur An-wendung der Arzneimittel und ohne Überwachung des Behandlungserfolges - :Vor Weihnachten 2000 ließ der Angeklagte an einen Zuchtsauenbetriebein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel gegen Räude ausliefern, das dieTierhalter nach telefonischer Rücksprache mit ihm in seiner Praxis bestellthatten (Fall II. 10). An einen Legehennenhalter, dessen Tiere an Kokzidioselitten, verkaufte er im September 1998 das verschreibungspflichtige Tierarz- - 9 -neimittel Baycox (Fall II. 11). In beiden Fällen untersuchte er die Tiere zu kei-nem Zeitpunkt. Darüber hinaus lieferte der Angeklagte im Jahr 2000 bei 13Gelegenheiten verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an einen Schweine-mastbetrieb mit einem Bestand von 25.000 Tieren (Fälle II. 12). Die Tierpflegewar hier in zwei Abteilungen organisiert, wobei je einem Abteilungsleiter zweiweitere Tierpfleger zugeordnet waren. Vor der ersten Lieferung im Juni 2000hatte der Angeklagte den Tierbestand bei einem zweistündigen Stalldurchgangmit einem der Abteilungsleiter untersucht. Mit diesem Abteilungsleiter telefo-nierte er zwischen Juni und September vier bis sechs mal. Mit dem anderenAbteilungsleiter führte der Angeklagte in der Folgezeit drei bis vier Stalldurch-gänge durch, die ca. ein bis zwei Stunden dauerten. Zwei weitere Stalldurch-gänge führte er mit zwei angestellten Tierärzten zu nicht mehr genau feststell-baren Zeitpunkten durch. Mit dem übrigen Stallpersonal hatte der Angeklagtekeinen Kontakt. Neben dem Angeklagten war eine ortsansässige Tierärztin indem Betrieb tätig. Sie führte wöchentlich einen ca. dreistündigen Stalldurch-gang durch und beriet das Stallpersonal bei der Dosierung und Anwendung dervom Angeklagten gelieferten Arzneimittel. Sie wurde auch konsultiert, wenneinzelne Tiere erkrankten. Bei der Behandlung mußte sie die vom Angeklagtengelieferten Medikamente verwenden und durfte nicht auf den Bestand ihrer ei-genen Hausapotheke zurückgreifen.Die Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliche unerlaubte Abgabeverschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs. 1 Nr.1 AMG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG in 15 tatmehrheitlichen Fällen gewürdigt.5. Fall II. 13 - Anabolikaverkauf an einen Bodybuilder - : - 10 -Nach Rücksprache mit dem Angeklagten verkaufte eine seiner Praxis-angestellten zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Januar 2001 ausder tierärztlichen Hausapotheke gewinnbringend ein Anabolikum an einen Bo-dybuilder, das dieser, wie der Angeklagte wußte, bei sich selbst anwendenwollte.Diesen Sachverhalt hat die Kammer als vorsätzliches unerlaubtes Han-deltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apothe-ken in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Arzneimitteln zuDopingzwecken gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 4, 6a Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 2AMG gewürdigt.6. Verkauf von Tierarzneimitteln, die nicht oder nicht für die Tierart, beider sie angewendet werden sollten, zugelassen waren, und von Tierarzneimit-teln unter irreführender Bezeichnung nach dem 10. September 1998.a) Fall II. 14 - Acetylsalicylsäure - :In 31 jeweils von ihm veranlaßten Lieferungen mit einem Gesamtgewichtvon 2.900 kg bezog der Angeklagte nicht verschreibungspflichtige Acetylsali-cylsäure, um das Medikament anschließend entweder selbst oder überwiegenddurch seine angestellten Tierärzte an Tierhalter gewinnbringend zu verkaufen.Das Arzneimittel ist nicht in Reinform, sondern nur als Kombinationspräparatzur Anwendung bei Tieren zugelassen.Die Kammer hat diesen Sachverhalt als Inverkehrbringen von Arznei-mitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ohne Zulassung entge- - 11 -gen § 21 Abs. 1 AMG gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 5 AMG in 31 selbständigen Fällengewürdigt. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens hat sie bei jederder 31 Bestellungen bereits durch die Einlagerung in der Hausapotheke in derAbsicht, das Medikament als Tierarzneimittel zu verkaufen, als erfüllt angese-hen. Die späteren Verkäufe hat sie als unselbständige Teilakte im Sinne einerBewertungseinheit behandelt. Soweit die Verkäufe durch angestellte Tierärztevorgenommen wurden, hat die Kammer angenommen, daß der Angeklagte alsmittelbarer Täter gehandelt habe. Aufgrund seiner führenden Rolle als unein-geschränkter Chef der Tierarztpraxis habe er zu jedem Zeitpunkt Tatherrschaftgehabt.b) Fall II. 15 - Nergen - T 1 - :In 13 jeweils von ihm selbst georderten Einzellieferungen bezog der An-geklagte das cortisonhaltige Medikament Nergen, das zu diesem Zeitpunktnicht mehr zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren zugelassen war.Da er sich über dieses Verbot hinwegsetzen wollte, ließ er die Etiketten jeweilskurz nach der Lieferung von einem Angestellten ablösen und die Flaschen mitder Aufschrift T1 versehen, um den Medikamentenwirkstoff zu verschleiern.Auf Empfehlung des Angeklagten wurde das Mittel in der Folge von seinen an-gestellten Tierärzten an Tierhalter zur Behandlung Lebensmittel liefernder Tie-ren gewinnbringend verkauft.Die Kammer hat den Sachverhalt als unerlaubte Abgabe verschrei-bungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs.1 Nr. 3 AMG inTateinheit mit unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführen-der Bezeichnung in 13 selbständigen Fällen gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 8, 96 Nr. - 12 -3 AMG gewürdigt. Auch hier hat die Kammer alle Verkäufe aus einer Lieferungzu einer Bewertungseinheit zusammengefaßt und ist in den Fällen, in denenangestellte Tierärzte verkauften, von mittelbarer Täterschaft des Angeklagtenausgegangen.c) Fall II. 16 - Leptospirose-Impfstoff - :Der Angeklagte verkaufte einen in der Bundesrepublik nicht zugelasse-nen amerikanischen Impfstoff gegen Leptospirose an einen Zuchtsauenhalter.Die Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliche unerlaubte Abgabenicht zugelassener Impfstoffe gemäß §§ 75 Nr. 1, 17c Abs. 1 Satz 1 Tierseu-chengesetz gewürdigt.d) Fall II. 17 - Baytril orale Lösung - Injektionslösung - :Das verschreibungspflichtige Medikament Baytryl ist als orale Lösung für Hüh-ner und Puten zugelassen. Als Injektionslösung enthält es einen anderen Kon-servierungsstoff und ist für Schweine und Rinder zugelassen. Der Angeklagteließ Teilmengen aus 25 jeweils von ihm gesondert angeforderten Lieferungender oralen Lösung des Medikaments unter unhygienischen Umständen durchseinen Lagerarbeiter auf Injektionsflaschen umfüllen. Auf den Flaschen mit dernun nicht mehr sterilen Lösung hatte das Personal ein den Originaletiketten fürBaytril-Injektionslösung vollständig nachgebildetes Etikett anzubringen, das derAngeklagte eigens hatte drucken lassen. Der Angeklagte verkaufte die so ge-kennzeichneten Flaschen selbst gewinnbringend an die Inhaber eines Schwei-nezuchtbetriebs, die das Medikament nach seinen Vorgaben zur Anwendungbei ihren Tieren brachten (UA S. 243). - 13 -Die Kammer hat diesen Sachverhalt als Urkundenfälschung gemäß§ 267 StGB in 25 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ab-gabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs.1 Nr. 3 AMG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG, weiter in Tateinheit mit vorsätzli-chem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Be-zeichnung entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG gemäß § 96 Nr. 3 AMG und in Tat-einheit mit vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mitnicht unerheblicher Qualitätsminderung entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG gemäß§ 96 Nr. 2 AMG gewürdigt.e) Fall II. 18: Strepdipen - Straubitrad - :Teilmengen aus 22 jeweils vom Angeklagten veranlaßten Einzellieferungen desverschreibungspflichtigen Depot-Penicillins Strepdipen wurden auf Anwei-sung des Angeklagten mit einem neuen Etikett versehen. Dieses bezeichneteden Angeklagten als Hersteller des Medikaments Straubitrad und deklariertedessen Inhaltsstoffe falsch. Durch das Verbergen des wahren Hersteller- undProduktnamens sollten die Kunden an den Angeklagten gebunden werden. Erverkaufte das Medikament mit Gewinn an Tierhalter.Die Kammer hat den Sachverhalt als vorsätzliches unerlaubtes Inver-kehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung entgegen § 8Abs. 1 Nr. 2 AMG gemäß § 96 Nr. 3 AMG in 22 tatmehrheitlichen Fällen ge-würdigt. Auch in diesem Fall hat sie die Weiterverkäufe aus jedem Beschaf-fungsvorgang zu einer Bewertungseinheit zusammengefaßt. Soweit der Ver- - 14 -kauf durch seine angestellten Tierärzte erfolgte, hat sie mittelbare Täterschaftdes Angeklagten angenommen.f) Fall II. 19: Metacam - Straubinger Plus - :In 21 Einzellieferungen bezog der Angeklagte das verschreibungspflich-tige, nur zur Anwendung bei Rindern zugelassene Medikament Metacam, fürdessen Wirkstoff Meloxicam im Tatzeitraum ein Schutzzertifikat der FirmaDr. Karl Thomae GmbH bestand. Teile jeder Lieferung wurden auf Anweisungdes Angeklagten von seinen Angestellten mit einem selbst hergestellten EtikettStraubinger Plus - Injektionslösung für Schweine beklebt. Durch die Umeti-kettierung wollte er die Landwirte enger an sich binden. Aus dem Verkauf desMedikaments - teilweise durch seine angestellten Tierärzte - an Landwirte, dieausschließlich Schweine hielten, aber auch an Tierhalter, die ausschließlichRinder oder auch Rinder und Schweine hatten - erzielte der Angeklagte Ge-winn.Die Kammer hat diesen Sachverhalt gewürdigt als 21 Fälle des ge-werbsmäßigen Inverkehrbringens eines Arzneimittels unter Verletzung einesergänzenden Schutzzertifikats gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 16a, 49aPatentgesetz jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe ver-schreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter entgegen § 56a Abs. 1 Nr. 3AMG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG, außerdem in Tateinheit mit vorsätzlichemunerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnungentgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG gemäß § 96 Nr. 3 AMG. - 15 -II. Soweit die erfolgten Freisprüche von der Revision der Staatsanwalt-schaft angegriffen sind, hat die Kammer folgendes festgestellt:1. Fälle IX. 1 - weitere Verkäufe an den Tierarzt aus dem KomplexII. 3 - :Nach der zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten zur Last, über dieunter II. 3 abgeurteilten Fälle hinaus an 29 Tagen zwischen Januar 1998 undMai 2000 weitere verschreibungspflichtige Arzneimittel an den Tierarzt abge-geben zu haben. Die Beweisaufnahme ergab, daß es sich bei den an diesenTagen verkauften Arzneimitteln nicht um verschreibungspflichtige Medikamentehandelte. Teilweise waren die verkauften Produkte freiverkäuflich. Danebenwurden Impfstoffe einer Art verkauft, auf die gemäß § 80 Nr. 1 AMG dasArzneimittelgesetz keine Anwendung findet, außerdem lediglich apotheken-pflichtige Arzneimittel oder beides.Nach Auffassung der Kammer fehlt es hinsichtlich der apothekenpflichti-gen Arzneimittel an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage.Denn diese habe die Tat nur durch die Beschreibung Verkauf verschreibungs-pflichtiger Arzneimittel bezeichnet. Von diesem Begriff seien lediglich apothe-kenpflichtige Arzneimittel nicht erfaßt. Soweit Impfstoffe weitergegeben wor-den seien, sei das Arzneimittelgesetz nicht einschlägig. Auch § 31 Tierimpf-stoffverordnung sei nicht erfüllt, da der Schutzzweck der Norm durch die Wei-tergabe an einen anderen Tierarzt nicht berührt werde.2. Fälle IX. 3 - Weiterer Medikamentenverkauf an Tierhalter in der tier-ärztlichen Hausapotheke des Angeklagten - : - 16 -Nach der zugelassenen Anklage lagen dem Angeklagten weitere zehnVerkaufsvorgänge in seiner tierärztlichen Hausapotheke zur Last, bei der dieAngestellten Medikamente an Tierhalter weitergaben, ohne daß deren Tieredurch den Angeklagten oder einen seiner angestellten Tierärzte behandeltworden seien.Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Ausreichun-gen, die tatsächlich stattfanden, mit Wissen und Wollen des Angeklagten ge-schahen. In allen Fällen konnte sie nicht ausschließen, daß die Weitergabedurch einen der beim Angeklagten angestellten Tierärzte veranlaßt wordenwar. Eine Anweisung des Angeklagten an seine Tierärzte, Medikamente auchohne Behandlung oder ohne ordnungsgemäße Behandlung abzugeben, konntedie Kammer nicht feststellen.B. Revision des AngeklagtenI. Die Verfahrensrüge, der Befangenheitsantrag gegen den Sachver-ständigen Prof. Dr. U. sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegrün-det.1. Der Ablehnungsantrag stützt sich auf einen Artikel des Sachverstän-digen im Deutschen Tierärzteblatt, in dem er sich mit einem vom Bundesrateingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung tierarzneimittelrechtli-cher Vorschriften befaßte. Dort finden sich nach einer Darstellung des Ge-setzgebungsverfahrens und der Reaktionen darauf in der Tierärzteschaft unter - 17 -der gemeinsamen Zwischenüberschrift Bestand des tierärztlichen Dispensier-rechts war und ist stark gefährdet folgende insbesondere beanstandeten Aus-sagen: Der aktuelle Anlaß für die Reform des Dispensierrechts war der so ge-nannte Schweinemastskandal, der durch eine Großrazzia der Polizei bei Tier-ärzten und Schweinemästern in Bayern am 17. Januar 2001 aufgedeckt wurde..... Es war und ist unbestritten, daß die überwiegende Mehrzahl der Tierärztesorgfältig mit ihrem Dispensierrecht umgeht und daß es andererseits nicht nureinzelne schwarze Schafe in ihren Reihen sind, die vorsätzlich und wiederholtgegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen haben. In der Folge be-schreibt der Autor die Vorteile des tierärztlichen Dispensierrechts, die Gründefür die Notwendigkeit einer Reform, die Ziele des Reformentwurfs und die be-absichtigten Einzelregelungen.2. Diese Äußerungen gaben keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit desSachverständigen zu zweifeln. Die Kammer hat den gegen ihn gestellten Be-fangenheitsantrag daher zu Recht als unbegründet verworfen.Denn in der Regel liegt kein Grund zu Zweifeln an der Unparteilichkeiteines Sachverständigen vor, wenn er sich im Rahmen seiner Berufsausübung -etwa in Publikationen, bei Lehrveranstaltungen oder auf Fachtagungen - zueiner Frage aus seinem Fachgebiet allgemein äußert oder hierzu im Rahmender Erstattung eines Gutachtens besonders Stellung nimmt. Innerhalb diesesRahmens abgegebene Äußerungen rechtfertigen die Besorgnis seiner Befan-genheit grundsätzlich nicht, mag der Sachverständige dabei auch eine wissen-schaftliche Meinung vertreten, die sich in einem anhängigen Strafverfahrenzum Nachteil des Angeklagten auswirken würde (BGH, Urt. vom 2. August1995 - 2 StR 221/94). - 18 -Der Artikel des Sachverständigen stellt eine solche allgemeine Äuße-rung im Rahmen seiner Berufsausübung dar. Nach Thematik und Adressaten-kreis ist er nicht darauf gerichtet, auf das Verfahren gegen den AngeklagtenEinfluß zu nehmen. Vielmehr geht es darin um allgemeine Fragen aus demFachgebiet des Sachverständigen. Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus,daß der Artikel die Durchsuchungen erwähnt, die zugleich beim Angeklagtenund bei anderen Tierärzten sowie bei Schweinemästern durchgeführt wordenwaren. Denn in diesem Zusammenhang werden lediglich die allgemein bekanntgewordenen Vorgänge und die Reaktionen der Öffentlichkeit darauf berichtet,ohne daß der Angeklagte individualisiert und ohne daß eine eigene Meinungdes Sachverständigen gerade zum Verhalten des Angeklagten geäußert wür-de. Auch die zweite zitierte Passage vermag bei einem vernünftigen Lesernicht den Eindruck zu erwecken, daß der Sachverständige den Angeklagtenpersönlich als schwarzes Schaf unter den Tierärzten betrachte, der sein Dis-pensierrecht mißbraucht habe. Das gilt selbst dann, wenn sie im Zusammen-hang mit dem Hinweis auf den "Schweinemastskandal" betrachtet wird. Ersicht-lich soll nämlich nicht das konkrete Verhalten bestimmter Personen bewertetwerden, sondern es wird allgemein abgeschätzt, in welchem Ausmaß es unterder bisherigen Regelung zu Mißbräuchen des tierärztlichen Dispensierrechtsgekommen war.II. Die Sachrüge ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilungwegen der Arzneimittelgeschäfte mit Tierärzten und einem Pharmareferenten(Komplexe II. 2 bis II. 8) und gegen die Verurteilung wegen des Arzneimittel-verkaufs an Tierhalter durch Mitarbeiter seiner tierärztlichen Hausapotheke - 19 -(Komplexe II. 9a bis II. 9 c) richtet. Damit unterliegt auch die Verfallsanordnungder Aufhebung. Im übrigen ist die Revision unbegründet.1. Zurecht beanstandet die Revision die Verurteilung des Angeklagtenwegen unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflichtiger Arzneimittelaußerhalb von Apotheken nach § 43 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG a.F. in denKomplexen II. 3, II. 5, II. 7 und II. 8 sowie die Verurteilung wegen unerlaubterAbgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken in denKomplexen II. 3, II. 4 und II. 6. Darüber hinaus ist die Annahme rechtlich jeweilsselbständiger Taten für jeden einzelnen Verkaufsvorgang in den Fällen II. 2, II.3, II. 5, II. 7 und II. 9a bis c nicht tragfähig begründet.a) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die Verurteilung inden Komplexen II. 2 bis II. 8 nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sichaus der Regelung des Arzneimittelgesetzes eine Erlaubnis zur Abgabe vonArzneimitteln von Tierarzt zu Tierarzt oder von Tierarzt zu Pharmareferent er-gäbe. Denn das Arzneimittelgesetz verbietet eine solche Weitergabe. Gemäß§ 47 Abs. 1 Nr. 6 AMG dürfen Großhändler und pharmazeutische UnternehmerTierarzneimittel an Tierärzte abgeben. Jedem, der nicht zu diesem Kreis gehört- also auch Tierärzten -, ist gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 AMG das Handeltreiben mitapothekenpflichtigen Arzneimitteln verboten. Insbesondere ergibt sich aber aus§ 47 Abs. 2 Satz 1 AMG, daß Tierärzte nicht zugleich als Großhändler tätigsein dürfen. Sie dürfen nämlich nur in dem Umfang Arzneimittel beziehen, indem sie sie bei den von ihnen behandelten Tieren einsetzen. Nach § 95 Abs. 1Nr. 5 AMG ist ein Verstoß gegen diese Bezugsbeschränkung strafbewehrt. Aufdiese Weise soll verhindert werden, daß der Tierarzt die für Großhändler gel-tenden Nachweisbestimmungen in § 47 Abs. 1a und 1b AMG umgeht, die für - 20 -ihn nicht gelten. Durch die Vorschriften soll der illegale Markt mit Tierarznei-mitteln eingedämmt werden, der insbesondere durch die Gewährung von Natu-ralrabatten geschaffen wird (BT-Drucks. 9/2221, S. 27).Diesem Zweck dienen auch § 54 Abs. 2a AMG und die danach ergan-gene § 9 BetriebsVO-Großhandel (Kloesel/Cyran Arzneimittelrecht KommentarA 1.6), wonach eine amtliche Anerkennung benötigt, wer Großhandel mit Arz-neimitteln betreibt, die bei nahrungsmittelliefernden Tieren angewendet werdensollen. Wer ohne eine solche Anerkennung einen Großhandel betreibt, handeltordnungswidrig, § 10 Nr. 1b BetriebsVO-Großhandel.b) Jedoch tragen die Feststellungen des Landgerichts zu 39 Geschäftenaus II. 3, zu 33 Geschäften aus II. 5 und zu 17 Geschäften aus II. 7, bei denender Angeklagte vor dem 11. September 1998 verschreibungspflichtige Arznei-mittel an Tierärzte verkaufte, sowie die Feststellungen zu den Verkäufen aneinen Pharmareferenten (Fälle II. 8) nicht die rechtliche Würdigung, dies er-fülle den Tatbestand des unerlaubten Inverkehrbringens verschreibungspflich-tiger Arzneimittel außerhalb von Apotheken gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs.1 AMG a.F..Nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 43 Abs. 1 AMG a. F. machte sich strafbar, werverschreibungspflichtige Arzneimittel entgegen § 43 Abs. 1 AMG im Einzelhan-del außerhalb einer Apotheke in den Verkehr brachte. Unter Einzelhandelverstand die Rechtsprechung jede auf unmittelbare Versorgung des Endver-brauchers gerichtete berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit (BGH StV 1998,663). - 21 -Der Angeklagte handelte zwar auch bei den Geschäften berufsmäßig,bei denen er die Arzneimittel nach der Wertung des Landgerichts zum Selbst-kostenpreis abgab (vgl. Kloesel-Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar AMG § 54Nr. 18). Die Kammer hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen dazu ge-troffen, daß die Abgaben auf unmittelbare Versorgung des Endverbrauchersgerichtet waren. Abhängig von den Umständen des Einzelfalles kann der Käu-fer - hier ein Tierarzt oder auch der Pharmareferent - nämlich Endverbraucheroder aber selbst Händler sein. Wendet der Arzt das Medikament selbst am Pa-tienten an, ohne daß es seine Verfügungsgewalt verläßt, wie etwa im Fall desSprechstundenbedarfs, ist er Endverbraucher. Gelangt das Medikament vorder Anwendung in die Verfügungsgewalt eines anderen, ist der Käufer nichtmehr Endverbraucher; dies ist dann derjenige, der es am Patienten anwendet(vgl. zu dieser für den Bereich der Humanmedizin gängigen DifferenzierungKloesel-Cyran, Arzneimittelrecht Kommentar AMG § 43 Nr.7). Die Kammer hatjeweils offen gelassen, ob die kaufenden Tierärzte die Medikamente den Tie-ren selbst verabreichten - und dann Endverbraucher waren - oder ob sie dieArzneimittel an die Tierhalter zur Anwendung bei ihren Tieren weitergaben (UA428, 432, 437). Nur im ersten Fall wäre eine Strafbarkeit aus den §§ 95 Abs. 1Nr. 4, 43 Abs. 1 AMG a. F. gegeben. In den Fällen der Abgabe an den Pharma-referenten fehlen Feststellungen dazu, wie dieser die Arzneimittel verwendete.In allen Fällen sind daher weitere Feststellungen erforderlich.c) Darüber hinaus erfüllt die Weitergabe von verschreibungspflichtigenArzneimitteln zum Selbstkostenpreis, wie sie für die jeweils nach dem 10.September 1998 abgewickelten verbleibenden 232 Einzelgeschäfte aus demKomplex II. 3 und für die Fälle II. 4 und 6 festgestellt wurde, den Tatbestand - 22 -von § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 S. 2 AMG entgegen der Auffassung desLandgerichts nicht.aa) Nach der am 11. September 1998 in Kraft getretenen Fassung des§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG wird bestraft, wer entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher ab-gegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt. Ein-schlägige Verbotsnorm ist im vorliegenden Fall § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG, derverlangt, daß außerhalb der Apotheken mit den Apotheken vorbehaltenen Arz-neimitteln kein "Handel getrieben" werden darf. Soweit in der Strafnorm des§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG auch die "Abgabe" von Arzneimitteln angeführt ist, kannsich dies nur auf die beiden anderen Verbotsnormen des § 43 Abs. 2 AMG(Abgabe durch juristische Personen an ihre Mitglieder) und des § 43 Abs. 3Satz 1 AMG (Abgabe auf Verschreibung außerhalb der Apotheken) beziehen.Da in § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG nur von Handeltreiben und nicht von Abgabe dieRede ist, setzt ein Verstoß gegen diese Vorschrift ein Handeltreiben voraus.Eine andere Auslegung würde schon die Grenze des Wortlauts der Vorschriftüberschreiten.Diese Abgrenzung des Handeltreibens nach § 43 Abs. 1 Satz 2 AMGvon der Abgabe nach § 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AMG, die bereits die bis1998 geltende Fassung der § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 AMG durch die Gegenüber-stellung des "Inverkehrbringens im Einzelhandel außerhalb einer Apothekeentgegen § 43 Abs. 1" und der "Abgabe entgegen § 43 Abs. 2 oder 3" unzwei-deutig zum Ausdruck brachte, wird auch durch systematische Überlegungenbestätigt. Das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel entge-gen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG stellt nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG eine Ordnungs- - 23 -widrigkeit dar. Wollte man § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG wie das Landgericht dahininterpretieren, daß jede Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel außer-halb von Apotheken strafbar wäre, würde danach die Strafbarkeit weiter rei-chen als das arzneimittelrechtliche, nur bußgeldbewehrte Verbot in § 43 Abs. 1S. 1 AMG, das lediglich das berufs- und gewerbsmäßige Inverkehrbringen fürden Endverbrauch erfaßt.bb) Ein Handeltreiben i. S. von § 43 Abs. 1 S. 2, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMGergibt sich - wovon das Landgericht zu Recht ausgeht - nicht bereits aus derfestgestellten Entgeltlichkeit der Geschäfte.Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist hier ebenso zu verste-hen wie im Betäubungsmittelrecht. Danach reicht die bloße Entgeltlichkeitnicht. Vielmehr muß sich für den Täter bei objektiver Betrachtung eigener Nut-zen aus dem Umsatzgeschäft selbst ergeben, so daß der Verkauf zum Selbst-kostenpreis zwar eine entgeltliche Veräußerung, aber kein Handeltreiben dar-stellt (st. Rspr., vgl. dazu BGH StV 1985, 235; BGH, Beschl. vom 4. September1996 - 3 StR 355/96, BGH, Beschl. vom 15. November 2000 - 2 StR 431/00;Körner, BtMG 5. Aufl. Teil B Vorbem. Rdn. 97, Pelchen in Erbs/Kohlhaas AMG§ 95 Rdn. 9).Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben sich keine durchgreifendenEinwände gegen diese Auffassung. Allerdings erfolgte die Änderung des § 43Abs. 1 AMG im Jahre 1998, um klarzustellen, inwieweit berufs- und gewerbs-mäßige sowie entgeltliche Arzneimittelgeschäfte verboten sein sollten. Durchdie Änderung von § 43 Abs. 1 S. 1 AMG sollte die bis dahin in der Rechtspre-chung nicht endgültig entschiedene Frage geklärt werden, ob das Tatbe- - 24 -standsmerkmal im Einzelhandel i. S. des § 43 AMG a. F. neben einer Berufs-oder Gewerbsmäßigkeit auch die Entgeltlichkeit des Geschäfts erfordere. Dar-über hinaus wurde im neu eingefügten Absatz 1 S. 2 bestimmt, daß außerhalbvon Apotheken mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur in den im Gesetzgenannten Ausnahmefällen (insbesondere Großhandel) Handel getrieben wer-den dürfe. In der Gesetzesbegründung wird dies in dem Sinn verstanden, daßapothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb von Apotheken selbst dann nichtentgeltlich abgegeben werden dürften, wenn dies nicht berufs- oder gewerbs-mäßig geschehe (BT-Drucks. 13/9996, S. 16; Pelchen in Erbs/Kohlhaas AMG§ 43 Rdn. 4; Kloesel-Cyran Arzneimittelrecht Kommentar AMG § 43 Nr. 9).Selbst wenn damit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers vorgelegen ha-ben sollte, jedes entgeltliche Geschäft mit apothekenpflichtigen Arzneimittelnaußerhalb von Apotheken zu verbieten, hat sich dieser Wille im Gesetzes-wortlaut nicht niedergeschlagen. Eine vom Verständnis des Tatbestandsmerk-mals Handeltreiben im Betäubungsmittelrecht abweichende Interpretation imArzneimittelrecht wäre wegen des engen Zusammenhangs zwischen beidenGesetzesmaterien nicht ) Die bloße Abgabe von Arzneimitteln stellt sich auch nicht als Unter-fall des Handeltreibens dar, wie das Landgericht wohl meint, indem es ausführt,die Abgabe sei "im Handeltreiben erfaßt" (UA 404). Denn beide Tatbeständeüberschneiden sich, ohne daß einer vollständig in anderen enthalten wäre.Während eine Arzneimittelabgabe nur dann vorliegt, wenn einem anderen dietatsächliche Verfügungsgewalt über das Medikament verschafft wird, wobei esnicht darauf ankommt, ob damit Gewinn erzielt werden soll, verlangt das Han-deltreiben gerade die Absicht zur Gewinnerzielung. Dagegen ist der Tatbe-stand des Handeltreibens nicht nur dann erfüllt, wenn die Verfügungsgewalt - 25 -über das Medikament bereits tatsächlich weitergegeben ist. Es sind daher Fälledenkbar, in denen beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, aber auch solche,in denen nur eines der beiden Merkmale vorliegt.d) Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, daß die Kammerin den Komplexen II. 2 (Dr. E. ), II. 3 (Dr. N. ), II. 5 (Dr. Ne. ), II. 7(Dr. v. R. ) und II. 9 a bis c (Abgabe durch Mitarbeiter an Tierhalter in dertierärztlichen Hausapotheke) jeden Abgabevorgang als selbständige Tat desAngeklagten gewertet hat.aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-ge, ob mehrere Straftaten, die im Rahmen einer Deliktserie von mehreren Per-sonen in verschiedenen Rollen als Täter oder sonst Beteiligte begangen wer-den, tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden der Betei-ligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist der konkreteUmfang des Tatbeitrages jedes Tatbeteiligten. Hat ein (mittelbarer) Täter durchlediglich eine Einflußnahme - z. B. die Organisation des Geschäftsbetriebesoder eine Anweisung - auf den oder die Tatmittler oder Gehilfen bewirkt, daßdiese mehrere für sich genommen selbständige Taten begehen, werden diesein der Person des (mittelbaren) Täters zur Tateinheit verbunden, da sie letztlichallein auf dessen einmaliger Einwirkung auf die übrigen Beteiligten beruhen(vgl. nur BGH, Beschl. v. 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01 m.w.N., BGH, Urt. v.11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97). Läßt sich nicht klären, durch wie vieleHandlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB ein Angeklagter die festgestellte Tatgefördert hat, so ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß ernur eine Handlung begangen hat (BGH, Beschl. vom 19. November 1996 -1 StR 572/96 m.w.N.). - 26 -bb) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme von selbständigen Hand-lungen des Angeklagten für jeden einzelnen Abgabevorgang in den KomplexenII. 2 (Dr. E. ), II. 3 (Dr. N. ), II. 5 (Dr. Ne. ), II. 7 (Dr. v. R. )und II. 9 a bis c (Abgabe in der tierärztlichen Hausapotheke durch Mitarbeiteran Tierhalter) rechtsfehlerhaft.Für keine der Ausreichungen im Komplex II. 2 an Dr. E. und im Kom-plex II. 3 an Dr. N. sind konkrete Handlungen des Angeklagten festge-stellt. Der Verkauf an beide Tierärzte war institutionalisiert und in den fortlau-fenden Betriebsablauf der Praxis integriert. An Dr. E. erfolgte die Ausgabewie bei den übrigen angestellten Tierärzten in der Form, "daß die Arzneimittelvom Lager des Angeklagten in der Straubinger Praxis mit dessen Wissen undWollen in den vom Tierarzt Dr. E. benutzten Pkw umgeladen wurden" (UAS. 19). Die buchhalterische Erfassung (UA S. 16) und die Abrechnung (UA S.357) erfolgte hier wiederum über die Mutter des Angeklagten. Für Dr. N. ,den früheren Praxismitinhaber des Angeklagten, wurden die Arzneimittel in derPraxis des Angeklagten mitbestellt. Er hat die Arzneimittel bei der Zeugin U. mindestens einmal in der Woche bestellt. Daraufhin wurden sie an seinePraxis geliefert und ihm in Rechnung gestellt (UA 135, 360).Bei Dr. Ne. und Dr. v. R. stellt die Kammer zwar Beteiligun-gen des Angeklagten an einzelnen Ausreichungen fest. Diese Beteiligungensind jedoch nur dahingehend konkretisiert, daß die beiden Tierärzte die Medi-kamente "in den meisten Fällen" selbst abholten und der Angeklagte dannauch "zumeist" persönlich anwesend war. Selbst eine Mindestzahl von Fällen, - 27 -bei denen der Angeklagte über die Praxisorganisation hinaus an der einzelnenAusreichung beteiligt gewesen wäre, läßt sich hieraus nicht entnehmen.Für die Fälle II. 9 a bis c hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, daßder Angeklagte an diesen Verkäufen durch seine Angestellten in der tierärztli-chen Hausapotheke nicht beteiligt war. Sie knüpft seine Täterschaft an die vonihm getroffene Praxisorganisation und damit an eine einmalige Handlung.2. Im übrigen sind die Beanstandungen unbegründet; der Erörterungbedarf lediglich folgendes:a) In den Fällen des Arzneimittelverkaufs an Tierhalter ohne persönlicheUntersuchung der Tiere durch einen Tierarzt bzw. ohne Anweisungen zur An-wendung der Arzneimittel und ohne Überwachung des Behandlungserfolges(Komplexe II. 10 bis II. 12) hat die Kammer den Sachverhalt rechtsfehlerfreidahin gewürdigt, daß der Angeklagte verschreibungspflichtige Arzneimittel oh-ne ordnungsgemäße Behandlung an Tierhalter abgegeben und dadurch denTatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 8, § 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG erfüllt hat.aa) Nach § 43 Abs. 4 i.V.m. § 56a Abs. 1 Nr. 1 AMG darf der TierarztTierarzneimittel nur an Halter der von ihm behandelten Tiere abgeben. Dabeiergeben sich aus der gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 12 AMG ergangenen Verordnungüber tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) Anforderungen an die Art und Wei-se der Behandlung, die der Tierarzt zu erfüllen hat, wenn er das Dispensier-recht ausübt. Nach dem zur Tatzeit gültigen § 12 TÄHAV durften und dürfenTierärzte apothekenpflichtige Stoffe nur im Rahmen einer ordnungsgemäßentierärztlichen Behandlung an Tierhalter abgeben (vgl. auch BVerwGE 94, 341, - 28 -348). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Rechtsvorschriften begründet da-her nicht jede beliebige Behandlung ein Dispensierrecht. Erforderlich ist viel-mehr einerseits, daß das Tier oder der Tierbestand nach den Regeln der tier-ärztlichen Wissenschaft in einem angemessenen Umfang untersucht werden(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 TÄHAVO). Außerdem muß der Tierarzt die Anwendung derArzneimittel sowie den Behandlungserfolg kontrollieren (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 TÄ-HAV). Bei der Behandlung von Großtierbeständen, die die TÄHAVO in § 12Abs. 3 ausdrücklich in ihren Anwendungsbereich einbezieht, ist danach zwarnicht die Untersuchung eines jeden einzelnen Tieres erforderlich; der Tierarztmuß aber die Bestandsuntersuchung nach den Regeln der Tiermedizin vor-nehmen und die Anwendung der Arzneimittel sowie den B) Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte die Tiere in den FällenII. 10 bis 12 nicht ordnungsgemäß behandelt.In den Fällen II. 10 und 11 verließ sich der Angeklagte bei der Diagnoseder Krankheit auf die Angaben der Tierhalter, die ihm ebenso unbekannt warenwie die Tiere selbst. Er stellte allein auf dieser Grundlage die Diagnose unduntersuchte die erkrankten Tiere auch später nicht. Im Fall II. 10 gab er keineDosieranweisung für das ausgehändigte Arzneimittel. Die Anwendung des Arz-neimittels oder den Erfolg der Behandlung kontrollierte er in keinem der beidenFälle.Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte im Fall II. 12die 25.000 in dem Betrieb gehaltenen Schweine bereits nicht in dem Umfanguntersucht, der nach den Regeln der Tiermedizin für die Behandlung eines - 29 -derart großen Tierbestandes erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus gabnicht der Angeklagte, sondern eine bei ihm nicht angestellte Tierärztin die Do-sieranweisungen für die von ihm gelieferten Medikamente und kontrollierte ihreWirkung.b) Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, soweit die Kammer den Ange-klagten in den Fällen II. 14, 15, 18 und 19 wegen des Verkaufs der ArzneimittelAcetylsalicylsäure, Nergen - T1, Strepdipen - Straubitrad und Metacam - Strau-binger Plus verurteilt hat.aa) Insbesondere hat das Landgericht im Komplex II. 14 (Acetylsalicyl-säure) rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Therapienotstandes nach § 21Abs. 2a AMG verneint. Die dagegen gerichtete Beanstandung der Revisionwird der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht. Durch § 21 Abs. 2a AMGwird die Befugnis des Tierarztes zur Herstellung von Arzneimitteln nämlichnicht erweitert. Die Regelung schränkt vielmehr sein Recht aus § 21 Abs. 2 Nr.4 AMG, Medikamente für bestimmte Tiere oder Tierbestände ohne eigene Zu-lassung herzustellen, auf diejenigen Fälle ein, in denen ein zugelassenes Arz-neimittel für die Tierart nicht vorhanden ist (Kloesel-Cyran, ArzneimittelrechtKommentar AMG § 21 Nr. 38, 22). Geht es aber nicht um die Herstellung fürbestimmte Tiere oder einen bestimmten Tierbestand, ist bereits § 21 Abs. 2 Nr.4 AMG nicht anwendbar und es kommt nicht mehr auf § 21 Abs. 2a AMG an.So verhielt es sich im gegebenen Fall, denn der Angeklagte bezog die Acetyl-salicylsäure bereits nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Tier oder einen be-stimmten Tierbestand. Er legte sich vielmehr einen Vorrat an, aus dem er unddie bei ihm angestellten Tierärzte bei Bedarf verkauften. - 30 -bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß die Kammer die Grund-sätze der Entscheidung BGHSt 40, 126 (Nationaler Verteidigungsrat der DDR)zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft angewendet habe, umin den Fällen II. 14 (Acetylsalicylsäure), II. 15 (Nergen - T1), II. 18 (Strepdipen -Straubitrad) und II. 19 (Metacam - Straubinger Plus) eine mittelbare Täterschaftdes Angeklagten auch insoweit zu begründen, als die Arzneimittel durch beiihm angestellte Tierärzte ausgehändigt wurden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Täterkraft Tatherrschaft auch derjenige sein, der bestimmte Rahmenbedingungendurch Organisationsstrukturen schafft, die regelhafte Abläufe auslösen, wenner diese Bedingungen ausnutzt, um die erstrebte Tatbestandsverwirklichungherbeizuführen. Nach diesem Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof mittelbareTäterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob dieunmittelbaren Täter schuldhaft handeln (BGH, Urt. v. 22. Juni 2000 - 5 StR268/99; BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96; BGH, Urt. v. 11. Dezember1997 - 4 StR 323/97).Danach lag hier in allen fraglichen Fällen mittelbare Täterschaft vor. DerAngeklagte hatte durch die streng hierarchische Organisation seiner Praxis,durch die Umbenennung der Medikamente und die Anweisungen an die beiihm angestellten Tierärzte, diese Medikamente in bestimmter Weise zu ge-brauchen, die Rahmenbedingungen für die Medikamentenabgabe geschaffen.In diesem Rahmen kam es entsprechend seinen Vorgaben zu dem von ihmgewünschten Medikamentenverkauf. Er hat diese Rahmenbedingungen nichtnur geschaffen, sondern bewußt ausgenutzt, um zu erreichen, daß auch seineangestellten Tierärzte die Arzneimittel für Tiere abgaben, zu deren Behandlung - 31 -sie nicht zugelassen waren. Den angestellten Tierärzten gegenüber hatte erbei wertender Betrachtung Tatherrschaft, denn aufgrund seiner Stellung alsArbeitgeber waren sie rein faktisch an seine Weisungen gebunden und auf dieMedikamententnahme aus der Hausapotheke angewiesen. Seine beherr-schende Rolle wurde durch seine Verschleierungsmaßnahmen verstärkt, auchwenn der Vorsatz der angestellten Tierärzte damit nicht ausgeschlossen war,da davon ausgegangen werden kann, daß sie wußten, welche Medikamentezugelassen waren und daß den Straubinger Produkten die Zulassung fehlte.3. Die festgestellten Rechtsfehler haben folgende Konsequenzen:a) In den Komplexen II. 2 und II. 9 a bis c erweist sich die rechtlicheWürdigung lediglich hinsichtlich der Konkurrenzen als fehlerhaft. Der Senatschließt für den Komplex II. 2 aus, daß sich insoweit in einer neuen Verhand-lung weitere Feststellungen hierzu treffen lassen. Der Schuldspruch war daherin beiden Komplexen zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der An-geklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Im Kom-plex II. 2 hat sich der Angeklagte danach des unerlaubten Handeltreibens mitverschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken gemäß § 43Abs. 1 S. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG in 306 tateinheitlich begangenen Fällenschuldig gemacht. Im Komplex II. 9 a bis c ist er der vorsätzlichen unerlaubtenAbgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter gemäß § 56 aAbs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 8 AMG in fünf tateinheitlich begangenen Fällenschuldig.Für einen Teilfreispruch in diesem Zusammenhang ist kein Raum. An-klage und Eröffnungsbeschluß behandelten die Verkaufsvorgänge zwar in bei- - 32 -den Tatkomplexen als rechtlich selbständigen Taten. Die vorgenommeneSchuldspruchberichtigung ändert jedoch nichts daran, daß der Angeklagte we-gen der angeklagten Taten verurteilt wurde (vgl. BGHSt 44, 196, 201).b) In den Komplexen II. 3 bis 8 war der Schuldspruch vollständig aufzu-heben.aa) Soweit die Verkaufsvorgänge vor dem 11. September 1998 lagen,sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Käufer Endverbraucher ) Soweit die Geschäfte nach dem 10. September 1998 abgewickeltwurden, ist zwar für 56 Arzneimittelgeschäfte im Komplex II. 5 (Dr. Ne. )und 41 Arzneimittelgeschäfte im Komplex II. 7 (Dr. von R. ) eine Gewinn-erzielungsabsicht festgestellt; der Schuldspruch kann jedoch auch in diesembeschränkten Umfang nicht aufrecht erhalten werden, weil nach den bisherigenFeststellungen nicht auszuschließen ist, daß diese Verkaufsvorgänge mit denvorangegangenen, nicht rechtsfehlerfrei gewürdigten Geschäften als eine Tatim Rechtssinn aufzufassen sind und daher eine getrennte Aburteilung nichtmöglich ist.Auch soweit die Verkaufsvorgänge nach dem 10. September 1998 zumSelbstkostenpreis erfolgten, kommt ein Freispruch nicht in Betracht. In diesenFällen sind die Feststellungen der Kammer zur Frage der Gewinnerzielung lük-kenhaft. Das Landgericht hat "Abgabe zum Einkaufspreis" mit "Abgabe zumSelbstkostenpreis" gleichgesetzt. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie je-doch mitgeteilt (UA 476), daß der Angeklagte umfangreiche, unberechneteNaturalrabatte von den Pharmafirmen erhalten habe. Nur wenn diese Natural- - 33 -rabatte bei der Berechnung des Einkaufspreises berücksichtigt worden sind,spiegeln sich in diesem Preis die vom Angeklagten tatsächlich aufgewendetenKosten wieder. Andernfalls, nämlich wenn als Einkaufspreis der von den Phar-mafirmen unter Außerachtlassung des gewährten Naturalrabattes berechnetePreis zugrunde gelegt wurde - wofür einiges spricht -, hätte der Angeklagteauch bei Verkauf zu diesem nur nominellen Einkaufspreis einen Gewinn erzieltund seinen eigenen Vorteil aus den Naturalrabatten nicht an seine Käuferweitergegeben. Auch insoweit muß daher erneut über die Sache verhandeltwerden.c) Die Schuldspruchänderungen erforderten die Aufhebung der insoweitverhängten Einzelfreiheitsstrafen. Dies und die teilweise Aufhebung desSchuldspruchs ziehen die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.d) Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs führt darüber hinaus zurAufhebung des Ausspruchs über den Verfall des Wertersatzes.4. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:a) Sollte festgestellt werden, daß Arzneimittel bei den Geschäftsvorgän-gen vor dem 11. September 1998 im Einzelhandel in den Verkehr gebrachtwurden, so daß dadurch der Tatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1AMG a.F. erfüllt wäre, wäre § 2 StGB zu beachten.Grundsätzlich ist zwar das zur Zeit der Tat geltende Gesetz anzuwen-den, § 2 Abs. 1 StGB. Jedoch ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetzheranzuziehen, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat (§ 8 StGB, - 34 -Gribbohm in LK 11. Auflage, § 2 Rdn. 13) gilt, vor der Entscheidung geändertwurde. Auch die Umwandlung eines Straftatbestands in eine Ordnungswidrig-keit stellt eine solche mildere gesetzliche Beurteilung des Verstoßes dar(BGHSt 12, 148, 154 f.; vgl. zur Frage des Vorliegens eines milderen Gesetzesgenerell: BGHSt 26, 167). Im gegebenen Fall hat der Gesetzgeber das bis ein-schließlich 10. September 1998 nach § 95 Abs. 1 Nr. 4, § 43 Abs. 1 AMG a.F.strafbare Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Einzel-handel in eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG umgewandelt,wenn das Verhalten nicht zugleich ein Handeltreiben darstellt.Sollten sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum keine konkretenFeststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an einzelnen Verkaufs-vorgängen treffen lassen, so daß alle Abgaben an einen Tierzarzt als eineHandlung im rechtlichen Sinn zu verstehen wären, müßte das für jeden derbeiden Zeitabschnitte anzuwendende Recht nach diesen Grundsätzen be-stimmt und der Angeklagte gegebenenfalls wegen tateinheitlicher Verstößebestraft werden (vgl. zu dieser Behandlung der Konkurrenzen: BGH, Beschl.vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93).b) Hinsichtlich der in den Komplexen II. 2 und II 9 a bis c jeweils neufestzusetzenden Einzelstrafe weist der Senat darauf hin, daß das Verschlech-terungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) der Verhängung einer höheren als der bis-herigen Einzelfreiheitsstrafe nicht grundsätzlich entgegensteht. Vom Landge-richt als selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche mit den zu-gehörigen Einzelstrafen entfallen; sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tatein-heit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nur zur Tateinheit zusammenge-faßten Taten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grund- - 35 -sätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur,daß die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Be-messung der jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird.Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als die frühere ausfallen(BGH, Beschl. vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02 m.w.N.).C. Revision der StaatsanwaltschaftDie Staatsanwaltschaft hat ihr auf die Sachrüge gestütztes Rechtsmittelin der Revisionsbegründung beschränkt. Sie greift zwölf der Freisprüche unterIX. 1 (Abgabe von Tierimpfstoffen im Komplex Verkäufe an Dr. N. , denauch die Verurteilungen in den Fällen II. 3 betrafen) und die Freisprüche unterIX. 3 (weitere Verkäufe an Tierhalter) an. Außerdem wendet sie sich gegen denAusspruch über die Einzelfreiheitsstrafen, insbesondere gegen die für die Ver-kaufsvorgänge D. - Abgabevorgang II. 9b - und V. - Fall II. 10 - fest-gesetzten, und die Gesamtfreiheitsstrafe, gegen die Strafaussetzung der Ge-samtstrafe zur Bewährung, gegen das Unterbleiben der Anordnung eines Be-rufsverbots und die Beschränkung des Wertersatzverfalles auf den Betrag von150.000 I. Das Rechtsmittel, das hinsichtlich des Komplexes "Verkäufe an Dr.N. " nicht wirksam auf die Freisprüche unter IX. 1 beschränkt werdenkonnte, erweist sich hinsichtlich eines Teils der Freisprüche und darüber hin-aus auch hinsichtlich der Nichtanordnung eines Berufsverbotes sowie hinsicht-lich des Umfangs der Verfallsanordnung als begründet. - 36 -1. Im Komplex der Verkäufe an Dr. N. , der sowohl die Verurteilungim Komplex II. 3 als auch die Freisprüche im Komplex IX. 1 umfaßt, halten so-wohl die Verurteilungen als auch ein Teil der Freisprüche rechtlicher Über-prüfung nicht stand.a) Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, in zwölf der 29 Frei-sprüche aus IX. 1, für die die Kammer den Verkauf von Tierimpfstoffen, diegemäß § 80 Nr. 1 AMG nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen, festgestellthabe, habe der Angeklagte zumindest wegen einer Ordnungswidrigkeit nachden § 31, § 38 Abs. 2 Nr. 8a Tierimpfstoffverordnung verurteilt werden müssen,ist die darin liegende Revisionsbeschränkung unwirksam. In Fällen, in denender Tatrichter die von ihm festgestellten Geschehnisse als mehrere rechtlichselbständige Taten bewertet, obwohl bei richtiger rechtlicher Würdigung nureine Tat vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung einzel-ner dieser Geschehnisse beschränkt werden (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1995 -1 StR 372/95).Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausschlie-ßen, daß hier bei richtiger rechtlicher Würdigung Tateinheit für alle Verkaufs-vorgänge anzunehmen wäre, unabhängig davon, ob die Kammer verurteilt oderfreigesprochen hat. Soweit es um die Verurteilungen im Komplex II. 2 geht, tra-gen die Feststellungen der Kammer die Würdigung als rechtlich selbständigeTaten nicht (vgl. oben, B II. 1. d). Im Zusammenhang mit den Freisprüchen imKomplex IX. 1 hat sie keine weitergehenden Feststellungen zu konkreten Tat-handlungen des Angeklagten getroffen. Es kann daher nicht ausgeschlossenwerden, daß insgesamt alle Verkaufsvorgänge eine Tat im Rechtssinn darstel-len. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist insoweit im Wege der Auslegung - 37 -als beschränkt auf den Komplex Verkauf an Dr. N. zu verstehen. Sieerfaßt danach die Verurteilungen unter II. 3 und die Freisprüche unter IX. 1.b) Die Verurteilung des Angeklagten unter II. 3 erweist sich aus denoben unter B II.1.) genannten Gründen als rechtsfehlerhaft.c) Die Freisprüche unter XI. 1 halten teilweise einer rechtlichen Nach-prüfung nicht stand.aa) Ohne Rechtsfehler hat die Kammer den Angeklagten wegen derVerkaufsvorgänge am 21. Januar 1998, am 3., 25. und 30 März 1998, am24. Juli 1998, am 11. und 13. August 1998, am 16. September 1998, am 7. De-zember 1998 sowie am 9. und 24. November 1999 freigesprochen. An diesenTagen wurden entweder freiverkäufliche Waren geliefert oder es ließ sich nichtmehr klären, was verkauft wurde. Ein Verstoß gegen arzneimittelrechtlicheVorschriften ließ sich daher nicht nachweisen.Zu Recht erfolgte wegen dieser Verkaufsvorgänge ein Teilfreispruch.Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen von materiellrechtlich selbständigenTaten aus. Der Sachverhalt hat sich in der Hauptverhandlung nicht erwiesen.Da für die erschöpfende Erledigung des Prozeßstoffs die durch den Eröff-nungsbeschluß zugelassene Anklage maßgeblich ist, war ein Teilfreispruchgeboten (vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1991 - 5 StR 592/91).bb) Soweit der Angeklagte wegen der Verkäufe am 29. Januar 1998, am12. und 25. Februar 1998, am 4. und 27. März 1998, am 14., 21. und 23. April1998, am 20. Juli 1998, am 4. und 24. August 1998, am 21. September 1998, - 38 -am 6., 7. und 8. Oktober 1998, am 3. März und am 16. April 1999 sowieschließlich am 4. Mai 2000 freigesprochen wurde, erweisen sich die Freisprü-che als rechtsfehlerhaft.(1) An diesen Tagen wurden entweder solche Impfstoffe weitergegeben,auf die das Arzneimittelgesetz nach § 80 Nr. 1 AMG keine Anwendung findet,oder bloß apothekenpflichtige Arzneimittel oder beides. Dieser Sachverhaltwird entgegen der Auffassung des Landgerichts von der zugelassenen Ankla-ge, die von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgeht, erfaßt. Gegen-stand der Urteilsfindung ist der in der Anklage bezeichnete, einheitliche ge-schichtliche Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unter-scheidet, also die Tat im prozessualen Sinn, und zwar so, wie sie sich nachdem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, § 264 StPO. Deshalb führenÄnderungen im Tatsächlichen, die nicht zu einer Auswechslung des durch An-klage und Eröffnungsbeschluß konkretisierten geschichtlichen Sachverhaltesdurch einen neuen führen und die daher die Individualisierung des Sachver-halts als ein bestimmtes, von anderen unterscheidbares historisches Ereignisnicht betreffen, nicht dazu, daß dieser in der Hauptverhandlung festgestellteSachverhalt nicht mehr von der Anklage erfaßt würde. Die so konkretisierte Tatunterliegt der Kognitionspflicht des Gerichtes in vollem Umfang (BGHSt 16,200).Um solche die Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs nicht be-rührende Änderungen handelte es sich bei dem Umstand, daß an genau be-zeichneten Tagen an Dr. N. anstatt verschreibungspflichtiger Arzneimittelbloß apothekenpflichtige oder solche Tierimpfstoffe, die dem Arzneimittelge-setz nach § 80 Nr. 1 AMG nicht unterfallen, weitergegeben wurden. Die Be- - 39 -schreibung in der Anklage individualisiert einen bestimmten historischen Vor-gang- nämlich den Abgabevorgang aus der Hausapotheke des Angeklagten an be-stimmten Tagen an einen bestimmten Käufer - hinreichend und unterscheidetihn dadurch von ähnlichen vergleichbaren Handlungen des Angeklagten. ImHinblick auf diese Konkretisierungsmerkmale kommt es daher im gegebenenFall für die Individualisierung des angeklagten Lebenssachverhalts und seineUnterscheidung von anderen vergleichbaren nicht auf die Art der abgegebenenMedikamente an. Der Umstand, daß nicht die von der Anklage benannten Me-dikamente, sondern andere Arzneimittel verkauft wurden, stellt sich hier ledig-lich als Konkretisierung des bereits auf andere Weise individualisierten Ge-schehens dar.(2) Die vom Landgericht festgestellten und von der Anklage erfaßtenSachverhalte können den Tatbestand von Ordnungswidrigkeiten erfüllen.Soweit es um die Abgabe von bloß apothekenpflichtigen Arzneimittelngeht, kann der Tatbestand des § 97 Abs. 2 Nr. 10 AMG je nach der Tatzeit so-wohl in der Fassung vom 19. Oktober 1994 als auch in der Fassung vom11. September 1998 erfüllt sein. Dazu hat die Kammer bislang keine Feststel-lungen getroffen.Soweit es um die ausschließliche Abgabe von solchen Tierimpfstoffengeht, auf die das Arzneimittelgesetz nach § 80 Nr. 1 AMG keine Anwendungfindet, macht die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend, daß Ordnungswidrig-keiten nach § 38 Abs. 2 Nr. 8a, § 31 Tierimpfstoffverordnung, § 76 Abs. 2 Nr. 2Tierseuchengesetz in Frage kommen. Anders als § 47 AMG regelt § 31 Tier- - 40 -impfstoffverordnung nämlich den Vertriebsweg lückenlos bis zum Endverbrau-cher. Dabei bestimmt die Vorschrift für sämtliche Stationen des Vertriebsweges- Pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler, Tierarzt, Tierhalter - abschlie-ßend, an wen der Impfstoff weitergegeben werden darf. Gleichzeitig verbieteter Abgaben an andere Personengruppen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Tierimpfstoff-verordnung dürfen Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler Impfstoffean Tierärzte nur zur Anwendung der von ihnen behandelten Tiere und zur nach§ 31 Abs. 3 Satz 2 Tierimpfstoffverordnung - nur für bestimmte Fälle - erlaubtenWeitergabe an Tierhalter abgeben. Daraus ergibt sich, daß die Abgabe durchTierärzte an andere Tierärzte verboten ist. Auch hier würden durch einen vonTierärzten betriebenen Handel die spezifischen Nachweisvorschriften fürGroßhändler und Pharmazeutische Unternehmer in § 31 Abs. 4 Satz 4 Tier-impfstoff-Verordnung umgangen. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkterweist sich das aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende Verbot der Impf-stoffweitergabe von Tierarzt zu Tierarzt auch als durch den Zweck der Vor-schrift gedeckt, die die Verschleppung von Tierseuchen verhüten sowie einenordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwendung und die erforderli-che Qualität der Impfstoffe sichern soll, § 17d Abs. 6 Tierseuchengesetz. Wenndanach die Abgabe von Tierarzt zu Tierarzt verboten ist und gegen die Vor-schrift über den Vertriebsweg verstößt, stellt dieser Verstoß eine Ordnungswid-rigkeit nach § 38 Abs. 2 Nr. 8a Tierimpfstoffverordnung dar.Die Ordnungswidrigkeiten wären nicht verjährt. Die Verjährungsfrist be-trägt drei Jahre, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Durchsuchungsbeschlüsse vom10. und 16. Januar 2001 (Strafakten Bd. 1a, Bl. 244 und 308) haben die Ver-jährung hinsichtlich aller Taten wirksam unterbrochen. Bis zum Urteil erster - 41 -Instanz am 24. April 2002 ist keine Verjährung eingetreten. Seitdem ruht sie, §32 Abs. 2 OWiG. Freisprüche hätten daher nicht erfolgen dürfen.2. Die Ablehnung der Anordnung eines Berufsverbotes ist nicht frei vonRechtsfehlern.Die Kammer hat in die Gesamtwürdigung von Tat und Täter zur Frageder Wiederholungsgefahr nicht alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt.Zwar hat die Kammer gesehen, daß ein Berufsverbot auch bei erstmaliger Ver-urteilung des Täters in Frage kommt (BGH NStZ 2002, 198), obwohl grund-sätzlich in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an die Annahmeweiterer Gefährlichkeit des Täters zu stellen sind (BGH, Urt. vom 6. April 2001- 2 StR 356/00; BGH StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6). Sie hat jedoch ei-nerseits unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte die gezielt auf die Be-gehung der Straftaten eingerichtete Organisation seiner Praxis auch nach derDurchsuchung am 17. Januar 2001 nicht sofort geändert hat, so daß es am23.1.2001 zu einem weiteren Verkauf an einen Tierhalter kommen konnte (II9b). Außerdem hat sie eine berufsgerichtliche Vorahndung des Angeklagtenaus den Jahren 1998 wegen zweier Verstöße gegen seine Berufspflichten nichtin ihre Erwägungen einbezogen. Es ist daher zu besorgen, daß die Kammerdem Umstand, daß der Angeklagte noch nicht wegen einschlägiger Taten vor-geahndet ist, im Hinblick auf die weiteren besonderen Umstände des Falles -der Tatzeitraum erstreckt sich insbesondere über drei Jahre (Januar 1998 bisJanuar 2001) - zu großes Gewicht beimaß. Darüber hinaus hat die Kammernicht begründet, weswegen auch ein auf die selbständige Ausübung des Tier-arztberufes beschränktes Berufsverbot nicht verhältnismäßig wäre (UA 488). - 42 -Über die Anordnung eines Berufsverbots wird daher erneut zu entscheidensein.3. Die Verfallsanordnung ist nicht frei von Rechtsfehlern.a) Die Anordnung war bereits deshalb aufzuheben, weil die Verurteilun-gen unter II.3. nicht bestehen bleiben konnten und sich ein Teil der Freisprü-che als rechtsfehlerhaft erwies.b) Darüber hinaus wendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht gegendie Annahme, sowohl die zwingende Härteregelung nach § 73c Abs. 1 S. 1StGB als auch die Regelung über die Ermessensentscheidung bei Entreiche-rung in § 73c Abs. 1 S. 2 1. Alt. StGB ließen nur die Anordnung des Werter-satzverfalls über 150.000 +(aa) Das Landgericht stützt sich zur Begründung einer Härte nach § 73cAbs. 1 S. 1 StGB im wesentlichen darauf, daß es ungerecht wäre, die Aufwen-dungen des Angeklagten für die rechtswidrigen Arzneimittelgeschäfte nicht inAbzug zu bringen. Dieser Gesichtspunkt vermag die Annahme einer unbilligenHärte ebensowenig zu begründen wie die weiteren von der Kammer aufge-führten Gesichtspunkte.Zwar ist die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB in erster Li-nie Sache des Tatrichters (BGH, Urt. vom 8. August 2001 - 1 StR 291/01). DieGewichtung der für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Um-stände ist daher der revisionsrechtlichen Beanstandung nicht zugänglich. Mitder Revision kann aber angegriffen werden, daß das Tatbestandsmerkmal un- - 43 -billige Härte selbst unzutreffend interpretiert wird, indem diese auf Umständegestützt wird, die in diesem Rahmen nicht zum Tragen kommen können (BGH,Urt. v. 21. Oktober 1994 2 StR 328/94, insoweit in BGHSt 40, 287 nicht ab-gedruckt).So liegt der Fall hier. Denn eine unbillige Härte i. S. von § 73c Abs. 1Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Brut-toprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, daß Aufwendungen fürein rechtswidriges Geschäft - etwa der bezahlte Einkaufspreis, die aufgewen-dete Mehrwertsteuer und die betrieblichen Aufwendungen wie Personalkosten -in den Verfallsbetrag fallen, obwohl sie den Gewinn mindern.Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine unbillige Härte i. S. von§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB vor, wenn die Härte ungerecht wäre und dasÜbermaßverbot verletzen würde (BGH, Urt. v. 11. April 1995 1 StR 836/94;BGH, Urt. v. 23. Februar 2000 - 3 StR 583/99). Das Übermaßverbot beziehtsich dabei auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (BGH, Urt. vom21. August 2002 - 1 StR 115/02). Es geht also darum, ob die Auswirkungen derMaßnahme im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeberdamit angestrebten Zweck stehen würden. Es müssen dabei besondere Um-stände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine au-ßerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, diedem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nichtzugemutet werden kann (W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 7). Die mit demBruttoprinzip in jedem Fall verbundene Folge, daß Aufwendungen bei der Be-rechnung des Verfallsbetrages gerade nicht berücksichtigt werden, führt hinge-gen zu der mit der Maßnahme bezweckten Präventionswirkung. Sie stellt daher - 44 -als solche grundsätzlich keine unbillige Härte i. S. v. § 73c Abs. 1 S. 1 StGBdar. Anders kann es etwa liegen, wenn der Betroffene durch die Verfallserklä-rung in seiner Existenz gefährdet würde (BGH aaO). Denn dabei handelt essich um eine außerhalb des Verfallszwecks liegende außergewöhnliche Folge,die dem Betroffenen auch nicht zuzumuten ist.Aus § 73c Abs. 1 S. 2 StGB folgt darüber hinaus, daß die Entreicherungdes Täters als solche keine Härte bildet, die zwingend zum Ausschluß derVerfallsanordnung führen muß. Denn § 73c Abs. 1 S. 2 StGB räumt dem Ge-richt für den Fall der Entreicherung ein Ermessen ein und erlaubt damit eineVerfallsanordnung in Höhe des Wertes des Erlangten selbst dann, wenn des-sen Wert im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Dadurchwollte der Gesetzgeber klarstellen, daß der Richter nicht allein deshalb unterdem Gesichtspunkt der unbilligen Härte vom Verfall absehen darf, weil demTäter kein Gewinn verblieben ist, da dieser sonst gereizt würde, den Gewinnalsbald nach der Erlangung auszugeben. (Prot. V/545, zitiert nach W.Schmidt, aaO Rdn. 9). Auch aus der Regelung des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB wirddaher hergeleitet, daß Aufwendungen und sonstige Rechnungsposten, die denGewinn zwar mindern, nach dem Bruttoprinzip aber nicht bei der Ermittlung desfür verfallen zu erklärenden Vermögensvorteils berücksichtigt werden dürfen,keine besondere Härte i. S. § 73c Abs. 1 S. 1 StGB bilden, sondern in den An-wendungsbereich der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB fallen(W. Schmidt, aaO Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 73c Rdn. 2).Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Angeklagten ist hier auchnicht ausnahmsweise deshalb erlaubt, weil er die von ihm erworbenen Medi-kamente, wie das Landgericht meint, hätte erwerben dürfen und er die Aufwen- - 45 -dungen damit nicht bewußt für rechtswidrige Geschäfte einsetzte. Denn dabeiläßt das Landgericht außer Acht, daß ein Tierarzt nur in dem Umfang Tierarz-neimittel kaufen darf, in dem er sie selbst zur Behandlung von Tieren benötigt.Der Bezug darüber hinausgehender Mengen verschreibungspflichtiger Tierarz-neimittel ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 2 AMG strafbar.Soweit das Landgericht die Umstände heranzieht, daß der Angeklagtebei einer Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sich ein Jahr in Untersu-chungshaft befand und seine Tierarztpraxis nicht weiterführen kann, handelt essich nicht um Folgen der Verfallserklä) Auch die Ermessensausübung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB istnicht rechtsfehlerfrei begründet.(1) Zwar geht die Kammer von einer Entreicherung aus.Wie der Gesetzeswortlaut, der auf den Wert des Erlangten abstellt,zeigt, kommt es für die Frage der Entreicherung weder darauf an, daß das Er-langte selbst sich noch im Vermögen des Täters befindet, noch darauf, ob dasdurch die Tat Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener Vermögens-werte führte. Vielmehr braucht das noch vorhandene Vermögen keinen kon-kreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten haben, derentwegen derVerfall angeordnet wird (BGH, Urt. v. 5. April 2000 - 2 StR 500/99, Urt. v. 8.August 2001 - 1 StR 291/01). Von Fällen abgesehen, in denen zweifelsfreifeststeht, daß ein Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mitden abgeurteilten Straftaten erworben wurde (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2002- 4 StR 233/02), ist für die Frage der Entreicherung entscheidend, ob ein Ver- - 46 -mögen vorhanden ist, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfall-betrag zurück bleibt. Dabei sind Vermögensgegenstände mit ihrem Nettowert,also dem Verkehrswert abzüglich etwaiger Belastungen zu berücksichtigen(BGH, Urt. v. 5. April 2000 - 2 StR 500/99).Die Kammer hat auch eine Vermögensaufstellung des Angeklagten nachVermögenswerten und diese belastenden Verbindlichkeiten mitgeteilt (UA 9 -15). Danach wären sämtliche vorhandenen Vermögensgegenstände mitgleichwertigen Verbindlichkeiten belastet, so daß ein positiver Vermögenssaldofehlen würde.(2) Dabei hat die Kammer jedoch maßgebliche Umstände nicht berück-sichtigt.In die Berechnung der Bereicherung und die Abwägung einzubeziehensind neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verfalls-betroffenen insbesondere die Gründe für den Wegfall der Bereicherung(BGHSt 33, 37, 40; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 12). Hier können da-her die Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Geschäft verbundenwaren und möglicherweise dazu führten, daß die Tat wirtschaftlich gesehen einVerlustgeschäft war (Lackner-Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 4c, W. Schmidt,aaO Rdn. 5). Berücksichtigt kann auch werden, ob der Verfallsbetroffene dieMittel in einer Notlage für seinen Lebensunterhalt verbrauchte, was für eineAnwendung der Ermessensvorschrift spräche, oder ob er die Mittel für Luxus-artikel oder zum Vergnügen verbrauchte (BGH NJW 1982, 774), was als Argu-ment gegen ihre Anwendung herangezogen werden kann. Das Eingreifen der - 47 -Härtevorschrift wird auch dann nicht in Frage kommen, wenn der BetroffeneVermögenswerte bewußt an Dritte weiter gab, um sie dem Verfall zu entziehen.Nach diesen Maßstäben durfte die Kammer unter dem Gesichtspunktder wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zwar berücksichtigen, daßdie Untersuchungshaft erhebliche finanzielle Nachteile für ihn mit sich brachteund er seine Tierarztpraxis nicht weiter betreiben kann. Sie durfte grundsätzlichauch berücksichtigen, daß ein Teil des Verkaufserlöses als Aufwendungen zurErmöglichung des Geschäfts verbraucht wurde. Dabei hätte sie jedoch dieFeststellung bedenken müssen, daß der Angeklagte von den Pharmafirmenerhebliche Naturalrabatte (UA S. 476) erhalten hatte und er daher trotz seinerPreispolitik, bei der die tierärztlichen Leistungen im Arzneimittelpreis enthaltenwaren, Gewinne zu erzielen (UA S. 476) vermochte und eine persönlicheEntnahme von monatlich 5.000 DM (UA S. 352) für ihn möglich war. Nach die-ser Feststellung hat es sich bei den Verkäufen gerade nicht um Verlustge-schäfte gehandelt, sondern das Vorgehen hat sich für den Angeklagten ge-lohnt.Die Kammer hätte aber unter den hier gegebenen Umständen insbeson-dere klären müssen, ob der Angeklagte bewußt Teile seines Vermögens imHinblick auf das Verfahren an Dritte weitergab und er sich damit bewußt entrei-cherte. Nach den Feststellungen der Kammer wurde den Eltern des Angeklag-ten am 24. Januar 2001, also sieben Tage nach der bei ihm stattgefundenenDurchsuchung und kurz vor seiner Verhaftung, eine Grundschuld über1.000.000 DM auf das Grundstück des Angeklagten in Straubing eingetragen,das inzwischen seinen einzigen Vermögenswert darstellt. Welche Gegenlei-stung der Angeklagte dafür erhielt, hat das Landgericht nicht festgestellt. - 48 -Ebenfalls am 24. Januar 2001 verkaufte der Angeklagte seinen verbliebenenMiteigentumsanteil von 2/3 an dem Grundstück in Miltach, auf dem Dr. N. die früher gemeinsam mit ihm betriebene Tierarztpraxis unterhielt, an seineMutter. Den Wert des Miteigentumanteils teilt das Landgericht nicht mit. DerVerkaufspreis betrug 350.000 DM (UA S. 14). Für seinen ursprünglichen Anteilvon 1/3 an dem verkauften Grundstück hatte der Angeklagte nach den Fest-stellungen der Kammer im Jahre 1996 von Dr. N. dagegen 900.000 DMerhalten (UA S. 13). Das legt nahe, daß der Angeklagte den 2/3-Anteil an demGrundstück wesentlich unter Wert an seine Mutter veräußerte. Es drängt sichdaher auf, daß er wesentliche Teile seines Vermögens im Hinblick auf dasVerfahren auf seine Eltern übertrug. Dazu hätten Feststellungen getroffen wer-den müssen.Um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten abschätzen zukönnen, hätte auch geklärt werden müssen, warum der Pachtzins für die vondem Angeklagten verpachtete Praxis über immerhin 7.158 ,.-/103245768t-punkt der Entscheidung gestundet war. Lag der Grund in wirtschaftlichenSchwierigkeiten der Pächter und war davon auszugehen, daß sie nicht würdenbehoben werden können, wäre die wirtschaftliche Situation des Angeklagtendadurch erheblich beeinträchtigt worden. War dagegen zu erwarten, daß dieZahlungen nach Ende der Stundungsvereinbarung wieder aufgenommen wür-den, würde er über regelmäßige Einkünfte verfügen. Das könnte insbesondereim Hinblick darauf, daß hinsichtlich des Verfallsbetrages Ratenzahlung gewährtwerden kann, § 73c Abs. 2 StGB, Bedeutung haben. - 49 -II. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Insbesondere weisenweder die Beweiswürdigung der Kammer hinsichtlich der Freisprüche im Kom-plex IX. 3 noch die Strafzumessung Rechtsfehler auf.III. Die festgestellten Rechtsfehler haben folgende Konsequenzen:1. Im Komplex Verkäufe an Dr. N. waren die Freisprüche im ausder Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Eine abschließende Ent-scheidung des Revisionsgerichts war nicht möglich. Für die neue Entscheidungwird vorsorglich auf § 21 Abs. 1 OWiG hingewiesen.Darauf, daß das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich derVerurteilungen im Komplex II. 3 auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301StPO), kommt es nicht an, da der Schuldspruch schon auf die Revision desAngeklagten aufzuheben war (BGH VRS 50, 369, Meyer-Goßner StPO46. Aufl. § 301 Rdn. 3, Gollwitzer in LR § 301 Rdn. 9).2. Aufgrund der Aufhebung eines Teils der Freisprüche war die Gesamt-freiheitsstrafe aufzuheben. - 50 -3. Die Aussprüche über den Verfall des Wertersatzes und das Unter-bleiben der Anordnung eines Berufsverbots waren aufzuheben.Nack Wahl Schluckebier Kolz Frau Richterin amBundesgerichtshof Elfist infolge Urlaubs an derUnterschrift gehindert Nack
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