ECLI:DE:BGH:2016:101116B1STR453.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 453/16 vom 10. November 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls hier: Revision des Angeklagten T . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer d e- führers und des Generalbundesanwalts am 10. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten T . wird das Urteil des Landge richts Karlsruhe (A uswärtige Strafkammer Pforzheim) vom 11. April 2016 auch h insichtlich des nicht revidierenden Mit angeklagten M. im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T . und den nichtrevidiere n- den Mita ngeklagten M. jeweils wegen versuchten schwere n Bandendie b- stahls in zwei Fällen, M. zudem in einem Fall in Tateinheit mit der Störung von Telekommunikationsanlagen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat das Landgericht bestimmt, dass eine Vielzahl von Asservaten gemäß in Bezug genommene r mehrseitiger Auflistungen eingezogen wird. Die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen 1 - 3 - ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner A ntragsschrift näher ausgeführt hat, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Einziehungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben, denn das Landgericht hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsp rechung müssen einzuziehende Gege n- stände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vol l- streckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor g eschehen, die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt hingegen nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 3 StR 398/13, NStZ - RR 2015, 16 und vom 25. August 2009 3 StR 291/09, je mwN). Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen au ch nicht in entsprechender Anwe n- dung von § 354 Abs. 1 StPO die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstä n- de nachholen (vgl. hierzu BGH aaO), zumal nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob im hiesigen Verfahren Gegenstände eingezogen werden, die einem gesond ert verfolgten Mittäter gehören (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. O k- tober 1997 4 StR 442/97; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74 Rn. 21 mwN). Um dem neuen Tatgericht einheitliche, in sich widerspruchsfreie Fes t- ste l lungen zu etwaigen Einziehungsgegenständ en zu ermöglichen, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt auf. 2 3 - 4 - Die Entscheidung ist entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n- walts nach § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M . zu erstrecken, weil dieser v on dem genannten materiell - rechtlichen Recht s- fehler ebenfalls betroffen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 1 StR 72/16 und vom 14. Mai 2014 3 StR 398/13, NStZ - RR 2015, 16). Graf Radtke Mosbacher Fischer Bär 4
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