ECLI:DE:BGH:2017:081117B1STR453.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 453/17 vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführerin am 8. November 2017 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtf re i- heitsstrafe zur Bewährung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil jedenfalls die Pro gnose entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfre i getroffen wurde. Jedoch sind die sich daran anschließenden Ausführungen der Stra f- stark frequentierten Münchener Hauptbahnhof s - 3 - Das vergleichsweise geringe Ge wicht der Anlasstaten gibt Veranlassung, die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus engmaschig, ggf. vor dem Zeitpunkt des § 67d Abs. 6 StGB, zu prüfen. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
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