BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 454/02 vom11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsTraunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahrund neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies da-mit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise an-sonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Um-stände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Er-wägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Aus-druck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigenKriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständigerRechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurtei-lung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tat-richter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamt-zusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich - 3 -um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt undsie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigthat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklichdie Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminal-prognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine festeAnstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Dro-genproblematik noch nicht aufgearbeitet hat.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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