BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 454/05 vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge, die offenbar auf 247 338 Nr. 5 StPO gest374tzt werden soll, ist schon unzul344ssig, da sie nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gt. Die Revision tr344gt vor, die Sachverst344ndige Dr. C. habe sich w344hrend der in Abwesenheit des Angeklagten durchgef374hrten Vernehmung der Gesch344digten als Zeugin sachverst344ndig dahingehend ge344u337ert, "dass die Aus-sage der Zeugin betreffend der nun einger344umten (zuvor in der Revisionsbegr374ndung dargestellten) anderweitigen Vorkommnisse f374r die angeklagten Taten wenig von Belang sein d374rften". Nicht mitgeteilt wird aber, dass die Sachverst344ndige Dr. C. ihr - ei-gentliches - Gutachten erst danach, am folgenden Sitzungstag, - 3 - erstattete, in Anwesenheit des Angeklagten. Die Revisionsbe-gr374ndung verh344lt sich auch nicht dazu, dass die Sachverst344ndige dabei den - laut Revisionsbegr374ndung - w344hrend der Vernehmung der Gesch344digten angesprochenen Umstand in ihre Bewertung der Glaubw374rdigkeit der Zeugin etwa nicht aufgenommen h344tte. Die R374ge w344re allerdings auch unbegr374ndet. Die von der Revision behauptete sachverst344ndige 304u337erung ist bereits nicht erwiesen. Die Anh366rung einer Sachverst344ndigen geh366rt zu den wesentlichen F366rmlichkeiten im Sinne von 247 273 StPO. Im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung der Gesch344digten enth344lt das Protokoll jedoch keinen Hinweis auf sachverst344ndige Bewertungen der Sachverst344ndigen Dr. C. (247 274 StPO). Im 334brigen w344re hier auszuschlie337en, dass der von der Revision angesprochene As-pekt nicht in das sp344ter in Anwesenheit des Angeklagten erstattete umfassende Gutachten ebenfalls Eingang gefunden hat. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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