ECLI:DE:BGH:2019:040619B1STR454.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 454/17 vom 4. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de r Verteidigerin und nach Anhöru ng der Vertreterin der Bundeskasse am 4. Juni 201 9 beschlossen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin G . , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshaupt- verhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschverg ü- tung in Höhe von 560 Euro bewilligt. Gründe: Rechtsanwältin G . aus H . (S . ) ist für die Revisionshauptver - handlung mit Verfü gung des Vor sitzenden vom 19. September 2018 zur Pflicht- verteidigerin des Angeklag ten Y . bestellt word en. Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisions- verfahren in Höhe von 1.110 beantragt . Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Ent- scheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staats kasse hat der Senat antragsgemäß eine Pausch gebühr in Höhe von 560 1 2 3 - 3 - Zur Vorbereitung der Hauptverhandlu ng vor dem Senat hatte sich die An- tragstellerin mit umfangreichen und schwieri gen Frage stellunge n aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zu befassen, die auch eine Einarbeitung in d a s französische Recht erforderten . Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbe reitung des Termins höher als bei anderen Verfahren. Die gesetzlich vorgesehene Te rminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg . Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pausch gebühr in Höhe von 560 . Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung. Die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung für das Verfah- ren betrifft nicht die Revisionshauptverhan dlung. Über die Höhe der Verfah- rensgebühr hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG). Raum Fischer Bär Leplow Pernice 4 5 6
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