BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/01 vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO besch lossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Coburg vom 28. Mai 2001 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß aa) der Angeklagte K. der Urkundenfälschung in T a - teinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in drei Fällen sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Auswe i - sen und bb) der Angeklagte D. der Urkundenfälschung in T a - teinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fä l - len sowie des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig sind; b) in den Strafaussprüchen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. - 3 - Grnde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Urkundenflschung in T a - teinheit mit versuchtem Betrug - K. in drei Fllen, D. in zwei Fllen - sowie wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und den Angeklagten D. im brigen freigesprochen. Die Ang e - klagten rgen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der A n - geklagte K. beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel fhren auf die Sachbeschwerde hin im ersten Tatkomplex zu einer Änderung der Schuldsprche und zur Aufhebung der Strafaussprche; im brigen sind sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts fertigten die Angeklagten und zwei weitere Mittter im Tatkomplex I (Herstellen und Verbreiten geflsc h - ter Schecks) als Bande nach den Vorgaben von Hintermnnern total geflschte Schecks ber höhere Betrge, die auf die Bayerische Landesbank gezogen waren. Diese sollten nach Absprache ber das Bandenmitglied De. an die Hintermnner weitergegeben werden, welche die Schecks einlösen wollten. Vom Erlös hatten diese der Flscherbande um die Angeklagten einen Anteil von drei Prozent versprochen. Entsprechend verfu h - ren die Angeklagten in den abgeurteilten Einzelfllen. Die Versuche der Hi n - termnner, die Schecks einzulösen, scheiterten indessen, weil die Flschu n - gen noch rechtzeitig erkannt wurden. Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagten seien nicht nur Mittter der Urkundenflschungen, sondern auch der von den Hintermnnern - 4 - mittels der geflschten Schecks ausgefhrten Tuschungs- und mithin B e - trugsversuche. Das beanstanden die Revisionen zu Recht. Der Annahme von Mittterschaft bei den Betrugsversuchen steht zwar nicht entgegen, daû die Angeklagten keine eigenen Tuschungshandlungen vorgenommen, sondern durch die Fertigung und Weitergabe der geflschten Schecks nur die Voraussetzungen fr das Handeln der Hintermnner gescha f - fen haben; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittte r - schaft begrnden (BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1999, 609). Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen der Mittterschaft. Das Landgericht hat festg e - stellt, daû die Angeklagten - durch De. vermittelt - die "Vo r - gaben" fr die Scheckflschungen, namentlich "die Scheckdaten" erhielten (UA S. 7). Die erstellten Flschungen wurden schlieûlich durch De. an die Hintermnner gegeben. Die als Zeugen vernommenen Hintermnner (Kn. und N. ) haben glaubhaft bekundet, ein direkter Kontakt "zu den Leipzigern", also der Gruppe um die Angeklagten, habe nicht bestanden (UA S. 16/17). Diesen Ausfhrungen und dem Zusammenhang der weiteren Urteilsgrnde entnimmt der Senat, daû Planung und Begehung der Betrugst a - ten, soweit es sich um den Tatort, die Tatzeit und die zu Tuschenden ha n - delte, der Mitwirkung der Angeklagten entzogen waren. Sie hatten nicht das fr die Mittterschaft kennzeichnende "enge Verhltnis" zu den Betrugstaten (vgl. BGHSt 16, 12, 15). Eine gemeinschaftlich begangene Tat erfolgt notwendig auf der Grundlage gemeinsamen Wollens. Hier gab es lediglich eine generelle A b - sprache. Die Angeklagten wuûten, was mit den geflschten Schecks gesch e - hen sollte. Eine nhere, mit ihnen abgestimmte Konkretisierung der Betrugst a - ten ergeben die Urteilsgrnde indessen nicht. Vielmehr belegen sie in ihrer Gesamtheit, daû die Angeklagten nach den Plnen ihrer Auftraggeber nicht deren "Partner" bei den in Aussicht genommenen Betrgereien werden sollten. - 5 - Sie waren lediglich mit den Vorbereitungsakten der Scheckflschungen beau f - tragt, fr die sie genaue "Vorgaben" erhielten, whrend sich das weitere G e - schehen ersichtlich ihrem Einfluû entzog (vgl. zu dieser Gestaltung BGH NJW 1985, 1035). Sie spielten also insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Das e r - hellt auch aus der vorgesehenen nur dreiprozentigen Beteiligung am Erls aus den Betrugstaten. Diese begrndete zwar ein eigenes Tatinteresse der Ang e - klagten, das aber die gegenlufigen Kriterien in ihrem gegen die Annahme von Mittterschaft sprechenden Gewicht nicht aufzuwiegen vermag. Nach allem ist die Beteiligung der Angeklagten an den Betrugsvers u - chen lediglich als Beihilfe zu wrdigen; das ergibt sich ohne weiteres aus den getroffenen Feststellungen. Da Beihilfe nicht den Willen zu bestimmender Ei n - fluûnahme auf die Haupttat erfordert, sind auch die Anforderungen an deren Konkretisierung geringer als bei der Teilnahmeform der Anstiftung. Es gengt, wenn der Gehilfe weiû, daû seine Handlung den Haupttter zu einer sonst noch nicht nher konkretisierten Tat bestimmter Art instand setzen wird und er dies auch will; er braucht die Person des Haupttters nicht notwendig zu ke n - nen (vgl. BGH NJW 1996, 2517; Lackner/Khl StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 7; R o - xin in FS fr Salger, S. 129, 136). Der Senat ndert die Schuldsprche selbst, weil er ausschlieût, daû sich die Angeklagten anders als geschehen htten verteidigen knnen. Ihre Rev i - sionen wenden sich ausdrcklich gegen die Annahme von Mittterschaft in den Fllen des versuchten Betruges. Die Änderung der Schuldsprche fhrt zur Aufhebung der Strafausspr - che, wobei die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben knnen. Die Ei n - zelstrafen, die fr die Taten des ersten Komplexes § 267 Abs. 3 StGB entno m - men sind, erscheinen zwar als durchaus angemessen. Gleichwohl vermag der - 6 - Senat aber nicht sicher auszuschlieûen, daû die Änderung der Teilnahmeform hinsichtlich der tateinheitlich versuchten Delikte im ersten Tatkomplex Einfluû auf die Strafbemessung haben kann. Schfer Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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