BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/03 vom 18. November 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 2. Juni 2003 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der Verfahrensr374ge, mit der ein Verwertungsverbot wegen Ver-letzung des 247 105 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht wird, be-merkt der Senat: Unbeschadet dessen, ob die R374ge zul344ssig erhoben wurde (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist sie jedenfalls unbegr374ndet. Wenn auf-grund der Verdachtslage gekl344rt ist, da337 eine Wohnung durch-sucht werden soll, und nur der Zeitpunkt der Durchsuchung etwa wegen anderer noch ausstehender Ermittlungsergebnisse oder organisatorischer Vorkehrungen noch unklar ist, so m374ssen die Strafverfolgungsbeh366rden gerade wegen des zeitlichen Aufschubs - jedenfalls zur Tageszeit - den Versuch unternehmen, eine rich-terliche Anordnung der Durchsuchung zu erlangen. Denn die rich-terliche Durchsuchungsanordnung ist die Regel, die nichtrichterli-che die Ausnahme (BVerfG NJW 2001, 1121 und NJW 2002, 3161). - 3 - Es kann offenbleiben, ob die entsprechende Verdachtslage hier bereits am Abend des 10. Oktober 2001 vorlag, als der Unbekann-te, nachdem er gegen 20 Uhr an den anderweitig verfolgten M. Heroin in nicht geringer Menge 374bergeben hatte, die Wohnung L. Allee , 3. Stock, Appartement auf-suchte und nach wenigen Minuten wieder verlie337 (UA S. 5), oder ob der Verdacht einer "Bunkerwohnung" f374r Rauschgift erst am n344chsten Morgen um 8.15 Uhr gegeben war. Die um 10.05 Uhr am 11. Oktober 2001 durchgef374hrte Durchsuchung der vorbe-nannten Wohnung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug ohne den Versuch, einen Richter zu erreichen, war zwar rechtsfehlerhaft, aber aufgrund der hier gegebenen Um-st344nde jedenfalls nicht willk374rlich und auch nicht mit einem beson-ders schwerwiegenden Fehler behaftet. Dann aber steht eine rechtsfehlerhafte Durchsuchung der Beschlagnahme und Verwer-tung der sichergestellten Beweismittel nicht entgegen (BVerfG NJW 1999, 273; Meyer-Go337ner StPO 46. Aufl. 247 94 Rdn. 21). Jedenfalls am Morgen des 11. Oktober 2001 zwischen 8 bis 10 Uhr w344re - anders als die Revision meint - eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen, weil durch die aufgelaufenen Anrufversuche auf dem Handy des festgenommen M. in T344terkreisen dessen Festnahme vermutet werden konnte und die Durchsuchung der betreffenden Wohnung zum Auffinden von Rauschgift keinen Aufschub mehr duldete. Dem Erla337 der richter-lichen Durchsuchungsanordnung standen keine rechtlichen Hin-dernisse entgegen, und die sichergestellten Gegenst344nde waren somit der Verwertung als Beweismittel rechtlich zug344nglich (vgl. zum hypothetischen Ersatzeingriff Nack in KK StPO 5. Aufl. 247 105 - 4 - Rdn. 21). Hinzu kommt, da337 es hier nicht nur um die Sicherstel-lung von Beweismitteln ging, sondern auch um die Beschlagnah-me von Bet344ubungsmitteln, die dadurch aus dem Verkehr gezo-gen wurden (247247 111b, 111c StPO, 33 Abs. 2 BtMG). Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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