BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 455/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Beschwerdef374hrer macht zu Recht geltend, der Vorsitzende w344re im vorliegenden Fall gehalten gewesen, dem vom Verteidiger au337erhalb der Hauptverhandlung ge344u337erten Verlangen nachzukommen, ihm gem344337 247 35 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Abschrift des umfangreichen Beschlusses zu erteilen, mit dem sein Beweisantrag abgelehnt wurde (vgl. Maul in KK 5. Aufl. 247 35 Rdn. 9). Die - nochmals au337erhalb der Hauptverhandlung - erkl344rte Weigerung des Vorsitzenden, eine Abschrift des Beschlusses zu erteilen, war daher nicht sachgerecht, wie auch die dadurch unn366tigerweise provozierte Anrufung des Oberlandesgerichts zeigt. Die darauf gest374tzte R374ge der "Behinderung der Verteidigung" ist gleich-wohl unbegr374ndet. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Verhalten des Vorsit-zenden nach 247 338 Nr. 8 StPO (was eher fern liegt, vgl. Hanack in L366we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 338 Rdn. 129) oder nach dem Grundsatz des fai- - 3 - ren Verfahrens beurteilt (vgl. Senat, Urt. vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94). Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf der Weigerung des Vorsitzenden, weil die M366g-lichkeit eines kausalen Zusammenhangs mit dem Urteil auszuschlie337en ist. In dem abgelehnten Beweisantrag sollte ein Auslandszeuge zur Richtig-keit einer vom Hauptbelastungszeugen behaupteten 304u337erung des Angeklag-ten ihm gegen374ber geh366rt werden. Diese 304u337erung betraf einen Vorgang, der - wie der Beschwerdef374hrer selbst vortr344gt - in keinem Zusammenhang mit den Tatvorw374rfen stand. Beweisthema war allein, ob das behauptete Gespr344ch vom Hauptbelastungszeugen zuverl344ssig bekundet worden war. Das jedoch konnte allenfalls dessen "allgemeine Glaubw374rdigkeit" betreffen. Dass ein solcher Be-weisantrag, der schwerlich etwas 374ber "die Glaubw374rdigkeit in der vorliegenden Sache" (247 68 Abs. 4 StPO) besagt, also nahe liegend ohne Bedeutung f374r die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen zum Tatvorwurf war, als bedeu-tungslos abgelehnt werden w374rde (vgl. nur BGH NJW 2005, 1519), lag f374r den Antragsteller ebenso auf der Hand wie eine auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ge-st374tzte Ablehnung. Auf diese beiden Gr374nde hat das Landgericht dann auch - rechtsfehlerfrei - seinen Ablehnungsbeschluss gest374tzt. Jedenfalls diese tra-genden Gr374nde konnte der Beschwerdef374hrer auch dem m374ndlich verk374ndeten Beschluss entnehmen, so dass ihm dadurch noch hinreichend rechtliches Ge-h366r gew344hrt wurde. Hinzu kommt, das er in der Revisionsbegr374ndung nicht ver-deutlicht hat, welche - konkreten - Verteidigungsaktivit344ten ihm durch die Nicht-erteilung der Abschrift des Ablehnungsbeschlusses verwehrt blieben, die den - 4 - Senat zu einer anderen Beurteilung der Beruhensfrage h344tte veranlassen k366n-nen. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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