BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 456/05 vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 28. April 2005 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihrer jeweils zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Die jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Rechtsmittel haben teilweise Erfolg und f374hren zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde gelegt: 2 Nachdem im Dezember 2000 der gemeinsame Sohn J. geboren worden war, wurde die Ehefrau des Angeklagten im September 2001 erneut schwanger. Obgleich die Eheleute, er ein gelernter Krankenpfleger, sie eine Krankenschwester, sich so schnell kein zweites Kind gew374nscht hatten, akzep-tierten sie die Situation. Nachdem die Schwangerschaft zun344chst unauff344llig verlaufen war, stellte der betreuende Gyn344kologe bei einer Vorsorgeuntersu-chung im f374nften oder sechsten Schwangerschaftsmonat vermehrtes Frucht-wasser sowie eine 334bergr366337e des F366tus fest. Ein schwangerschaftsbedingter Diabetes konnte ausgeschlossen werden; jedoch glaubte der Angeklagte unab-h344ngig hiervon, bei Ultraschalluntersuchungen eine Verformung des Kopfes festgestellt zu haben. Da jedoch der untersuchende Arzt insoweit keine Beden-ken 344u337erte, ma337 auch der Angeklagte seinen Beobachtungen keine weiterge-hende Bedeutung zu. 3 Bei einer sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin durchgef374hrten weiteren Ultraschall-Untersuchung wurde von dem untersu-chenden Arzt erstmals gegen374ber dem Angeklagten und seiner Ehefrau ge344u-337ert, dass "mit dem Kind etwas nicht stimmen" w374rde, ohne dass er dies weiter erl344uterte. Stattdessen riet er dem Ehepaar, weitere Untersuchungen in der U-niversit344tsklinik E. durchf374hren zu lassen. Nach der daraufhin zeitnah am 17. April 2002 in E. durchgef374hrten sonografischen Untersuchung war der untersuchende Arzt zun344chst nicht in der Lage, dem Ehepaar seine Diag-nose mitzuteilen, sondern vertr366stete sie mit dem Bemerken, dass noch weitere 4 - 5 - computergest374tzte Abkl344rungen erforderlich seien. Allerdings hatte der Ange-klagte - wie auch schon bei der vorangegangenen Ultraschall-Unter-suchung - eine auff344llige Gesichtsform bemerkt, ohne dass er seine Frau hier374ber infor-mierte. Am 17. oder 18. April 2002 wurde den Eheleuten dann durch ihren Arzt telefonisch mitgeteilt, dass die Untersuchungen in E. zu dem Ergebnis gef374hrt h344tten, dass das Kind an einem so genannten Apert-Syndrom leide. Noch w344hrend dieses Telefongespr344chs nahm der Angeklagte ein medizini-sches Lexikon zur Hand, in dem ein an einem voll ausgepr344gten Apert-Syndrom erkranktes Kind abgebildet war. Sowohl der Angeklagte als auch seine Ehefrau waren von dieser aus ihrer Sicht grauenvollen Abbildung so beeindruckt, dass sie das Gespr344ch mit dem Gyn344kologen nicht fortsetzen konnten und in Tr344nen ausbrachen. Bei einer wenige Tage sp344ter durchgef374hrten Beratung in der Uni-versit344tsklinik E. , an der neben dem die Ultraschall-Untersuchung durch-f374hrenden Oberarzt weitere 304rzte anderer Fachrichtungen teilnahmen, wurde dem Ehepaar mitgeteilt, dass bei ihrem Kind mit einer Sch344delverformung im Sinne eines so genannten Turmsch344dels, einer Ver344nderung des Mittelgesich-tes sowie Missbildungen an H344nden und F374337en zu rechnen sei. Im Hinblick auf die Gesichtsverformungen seien kosmetische Operationen m366glich; auch die Funktion von H344nden und F374337en sei durch mehrere Operationen herstellbar. Diesem Gespr344ch konnten der Angeklagte und seine Ehefrau weder genaue Ausk374nfte zur Lebenserwartung des Kindes noch bez374glich m366glicher geistiger Behinderungen entnehmen. Stattdessen wurde die Sch344delverformung als nur auf den zweiten Blick sichtbar dargestellt. Den Hinweis, einer Entbindung im Geburtshaus in A. st374nde nichts entgegen, werteten beide als ein Anzei-chen daf374r, dass die k366rperlichen Beeintr344chtigungen ihres Kindes weniger gra-vierend sein w374rden. Dennoch blickte der Angeklagte dem Geburtstermin ohne Vorfreude entgegen. Der zun344chst f374r das Kind vorgesehene Namen Josua ("Gott hilft") wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau verworfen, weil er - 6 - ihnen unpassend erschien. Ein neuer Name wurde von ihnen bis zum Geburts-termin nicht mehr ausgew344hlt. Am 15. Mai 2002 wurde das sp344tere Tatopfer Ju. R. in Anwesen-heit des Angeklagten im Geburtshaus geboren. Das Kind wies einen ausge-pr344gten so genannten Turmsch344del mit einer hohen, deutlich nach vorn gew366lb-ten Stirn, flachem Hinterkopf und einer seitlichen Abplattung des Kopfes auf. Beide Aug344pfel traten deutlich hervor, der Augenabstand war vergr366337ert. An beiden H344nden waren die Finger II bis V zusammengewachsen, ebenso waren die Zehen II bis V an beiden F374337en miteinander verwachsen. Teilweise hatten die verwachsenen Gliedma337en eine durchg344ngige Nagelplatte, die nicht ver-wachsenen Gliedma337e waren durch eine so genannte Schwimmhaut verbun-den. Hinzu kam, dass aufgrund der Deformation des Gesichtssch344dels die Na-senatmung des Kindes deutlich eingeschr344nkt war, weshalb Ju. schwer at-mete und deutlich h366rbar r366chelte. Der Angeklagte war 374ber das aus seiner Sicht 374beraus h344ssliche Aussehen seines Kindes erschrocken und konnte des-sen Anblick nicht ertragen. Er verlie337 wortlos den Geburtsraum und lie337 seine Frau mit dem Neugeborenen zur374ck. Als er einige Zeit sp344ter zur374ckkam, hoffte er, die Nachricht zu erhalten, dass das Kind nicht lebensf344hig sein w374rde. Als ihm der herbeigerufene Kindernotarzt zur Geburt gratulierte, empfand er dies als Hohn und fragte den Arzt im Gegenzug, ob er schon einmal ein derart h344ss-liches Kind gesehen habe. Das Neugeborene wurde danach sogleich in eine Kinderklinik nach N. verlegt, w344hrend der Angeklagte und seine Frau nach Hause zur374ckkehrten. 5 In der Folge besuchten die Eheleute das Kind regelm344337ig in der Kinder-klinik. Der Angeklagte hatte jedoch weiterhin Schwierigkeiten, sich mit seiner Vaterrolle zu identifizieren. Unter anderem bat er die Krankenschwestern um 6 - 7 - eine Betreuung des Kindes, obgleich es so h344sslich sei. Zwischenzeitlich hatten sich die Eheleute der Eltern-Initiative Apert-Syndrom angeschlossen und f374hlten sich erstmals ergiebig informiert, nachdem sie schriftliches Informationsmaterial erhalten und vom Vorsitzenden der Initiative telefonisch beraten worden waren. Aufgrund der Auskunft, dass eine geistige Behinderung mit dem Apert-Syndrom nicht notwendig verbunden sei, daf374r allerdings eine h366here Wahrscheinlichkeit als bei Kindern ohne eine solche Erkrankung bestehe, begann der Angeklagte Hoffnung zu sch366pfen. Jedoch wurde bei einer weiteren Untersuchung festge-stellt, dass bei Ju. kein Hirnbalken angelegt war (so genannte Balkenagene-sie), weshalb eine normale intellektuelle Entwicklung nicht mehr wahrscheinlich war. Der Angeklagte und seine Ehefrau wurden hier374ber am 21. Mai 2002 in-formiert. Der Angeklagte empfand diese Mitteilung als neuerlichen schweren R374ckschlag und zweifelte an der Kompetenz der behandelnden 304rzte. Er setzte daraufhin eine Verlegung von Ju. in die Universit344tsklinik W. durch. Dort wurden dem Kind, wie bereits schon in der Kinderklinik in N. , zur Erweite-rung der verengten Nasenwege und zur Vermeidung von pl366tzlichen Atemstill-st344nden (Apnoen), welche anfangs aufgetreten waren, Nasenr366hrchen einge-setzt. Diese mussten mehrmals t344glich abgesaugt werden, ansonsten war der Zustand des Kindes unauff344llig. Der Angeklagte besuchte seinen Sohn t344glich und versuchte seine Distanz zu 374berwinden. Er zwang sich, Ju. auf den Arm zu nehmen und ihn soweit als m366glich zu versorgen. Dabei empfand er es als erleichternd, dass in der Klinik weitere Kinder mit gravierenden Missbildungen auf der Station waren, sodass er glaubte, sich vor deren Eltern f374r das Ausse-hen seines Sohnes nicht so sehr sch344men zu m374ssen. Gleichwohl hielt er sei-nen Sohn mit Abstand f374r das h344sslichste Kind in der Abteilung. Am 20. Juni 2002 wurde Ju. in gutem Allgemeinzustand und mit stabiler Atmungs- und Lungensituation entlassen. - 8 - Zuhause wurde das Kind, welches inzwischen auf Betreiben der Ehefrau den Namen Ju. erhalten hatte, im Wohnzimmer untergebracht, denn auf-grund der lauten Atemger344usche st366rte es seinen Bruder J. . Es lag in einer Baby-Tragetasche, die auf einer Liege abgestellt war. Der zur Versorgung des Kindes erforderliche Aufwand unterschied sich gegen374ber einem normal entwi-ckelten Kind nur dadurch, dass die Atemr366hrchen abgesaugt werden mussten und sich Ju. h344ufiger bei der Nahrungsaufnahme verschluckte oder nach der Mahlzeit 374bergeben musste. Zu Atemstillst344nden kam es allerdings in der Fol-gezeit nicht mehr. Der Angeklagte vermochte sich auch weiterhin nicht mit sei-nem Kind zu identifizieren und glaubte nach wie vor, sich f374r dessen Aussehen sch344men zu m374ssen. Besuche von Freunden und Bekannten lehnte er so weit als m366glich ab. Auf Nachfragen nach seinem Sohn reagierte er abweisend. Das kurz zuvor gemachte, ernsthafte Angebot seiner damals 48 Jahre alten Schwiegermutter, einer gelernten und erfahrenen Kinderkrankenschwester, Ju. zu versorgen, lehnte der Angeklagte ab, weil er den Ehrgeiz hatte, die entstandene Situation allein bew344ltigen und er eine Weggabe von Ju. als ein Abschieben von Verantwortung empfand. Die weitere Erw344gung, Ju. in eine Pflegeeinrichtung zu geben, verwarf er unter Hinweis auf seine eigenen schlechten Erfahrungen in einem Kinderheim. An seine Ehefrau richtete er Schuldzuweisungen; sein Leben empfand er als entwertet. Dessen ungeachtet bem374hte er sich gewissenhaft um die Pflege von Ju. und versuchte auch weiterhin, seiner sozialen Vaterrolle gerecht zu werden. Die Ehefrau litt unter zunehmender k366rperlicher Ersch366pfung und den wachsenden Spannungen in der Ehe. F374r ihr behindertes Kind empfand sie vornehmlich Mitleid. Als Ju. in der ersten Juliwoche zunehmend apathischer wirkte und aus ihrer Sicht nur noch wenig Nahrung zu sich nahm, verzweifelte sie. Spontan entschloss sie sich am 3. Juli 2002 dazu, ihren Ehemann auf dessen Arbeitsstelle anzurufen. Weinend legte sie ihm ihren Zustand offen, worauf der Angeklagte erstmals a- 7 - 9 - kut um den Fortbestand seiner Ehe f374rchtete. Daraufhin sah sich der Angeklag-te zum Handeln veranlasst und begann ernsthaft eine T366tung des Sohnes Ju. in Erw344gung zu ziehen. Im Vordergrund stand dabei die Intention, sein Leben vor einer weiteren Entwertung zu sch374tzen und seine gef344hrdete Ehe zu erhal-ten, aber es kam auch der Gedanke hinzu, seinem Sohn Ju. durch eine T366-tung Qualen zu ersparen. Nachdem am Abend des 5. Juli 2002, zwei Tage nach dem verzweifelten Telefonanruf seiner Ehefrau, diese nun bei einem Telefonat auch ihrer Mutter gegen374ber ihre Situation beklagte, fasste der Angeklagte den Entschluss, Ju. in dieser Nacht zu t366ten. Er hatte sich entschlossen, den Kopfausschnitt der Baby-Tragetasche durch aufgelegte Decken luftdicht zu verschlie337en. Er glaubte dadurch zu erreichen, dass der Junge das ausgeatmete Kohlendioxid wieder einatmet, dadurch in eine Art Narkose verf344llt und dann verstirbt. Der Angeklagte hielt das f374r einen sanften Tod. Gegen 21.30 Uhr gingen die Ehe-leute gemeinsam zu Bett. Zu diesem Zeitpunkt stand die Tragetasche mit Ju. auf der Liege, wobei neben der Tragetasche ein so genanntes Babyphon stand, durch welches Ger344usche des Kindes an das zugeh366rige Empfangsger344t am Kopfende des Bettes der Ehefrau 374bertragen werden konnten. Gem344337 sei-nen 334berlegungen stand der Angeklagte danach nochmals auf, vorgeblich um noch einmal nach dem Kind zu schauen. Sodann deckte er mit bereitliegenden Wolldecken die Tragetasche m366glichst luftdicht ab und regelte die Empfindlich-keit des Babyphons so weit herunter, dass keine Ger344usche mehr ins elterliche Schlafzimmer 374bertragen werden konnten. Danach ging er erneut zu Bett und sagte zu seiner Frau, dass alles in Ordnung sei. 8 In der Folge erstickte Ju. durch die Anreicherung der eingeatmeten Luft mit Kohlendioxid und dem gleichzeitig sinkenden Sauerstoffanteil. Aller- 9 - 10 - dings war entgegen der Auffassung des Angeklagten dieser Erstickungsvor-gang qualvoll, weil die erfolgte Anreicherung der Atemluft mit Kohlendioxid zu-n344chst zu einer Stimulation des Atemzentrums f374hrte. Da Ju. zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits an einer chronischen Lungenentz374ndung litt und zu-s344tzlich von einer Vorsch344digung des Gehirns auszugehen war, trat der Tod m366glicherweise bereits nach zwei Minuten ein. Als der Angeklagte gegen 3.00 Uhr morgens erwachte, begab er sich sogleich in das Wohnzimmer, ent-fernte die Decken und stellte den Tod des Kindes fest. Danach weckte er seine Ehefrau, welche ebenfalls erkannte, dass Ju. tot war. Aufgrund des apathi-schen Verhaltens des Kindes in der vorangegangenen Woche ging sie von ei-nem nat374rlichen Tod aus. Der herbeigerufene Notarzt verst344ndigte die Polizei, worauf die Eheleute als Zeugen vernommen wurden. Bei der am 8. Juli 2002 durchgef374hrten Obduktion wurden keine typischen Zeichen f374r eine Gewaltein-wirkung festgestellt. Der Tod von Ju. R. schien als Folge eines Atem-versagens bei schwerem Missbildungssyndrom und einer m366glicherweise gleichzeitig vorliegenden entz374ndlichen Ver344nderung der Lunge erkl344rbar, wor-auf von weiteren Ermittlungen abgesehen und das Verfahren eingestellt wurde. Ohne den Tod von Ju. R. w344ren in den ersten sechs Lebensmo-naten voraussichtlich mehrere aufw344ndige Sch344deloperationen notwendig ge-worden, um eine neue Gesichtsform herzustellen - unter anderem verbunden mit einer L366sung aller kn366chernen Verbindungen im Bereich des Gesichtssch344-dels. Die miteinander verwachsenen Finger und Zehen h344tten in weiteren Ein-zeloperationen voneinander getrennt werden m374ssen, wobei eine Beweglichkeit ab dem Grundgelenk h344tte hergestellt werden k366nnen. So w344ren etwa 20 bis 30 Operationen in den ersten drei Lebensjahren erforderlich geworden. Die vor-handene Balkenagenesie h344tte, da Hinweise auf weitere Hirnfehlbildungen vor-lagen, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Intelligenzminderung zur 10 - 11 - Folge gehabt. Zudem bestand aufgrund der bereits chronischen Lungenentz374n-dung mit deutlich verbreiterten Lungensepten und Hinweisen auf eine St366rung des Atemzentrums eine erh366hte Wahrscheinlichkeit f374r einen zu einem sp344te-ren Zeitpunkt eintretenden Tod aufgrund eines Rechtsherzversagens, sodass das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit nur das Kleinkindalter erreicht h344tte. Zwischen den Eheleuten kam es zun344chst zu keinem intensiveren Ge-spr344ch 374ber die Ursachen des Todes von Ju. . Der Angeklagte blieb gegen-374ber seiner Ehefrau sehr verschlossen und lie337 eine erhebliche Verbitterung erkennen. Erst im Verlauf einer mehrt344gigen Freizeitveranstaltung der evangeli-schen Freikirchen zum Jahreswechsel 2002/2003 sprach die Ehefrau den An-geklagten am Abend des 31. Dezember 2002 auf sein ver344ndertes 344u337eres Verhalten an. Daraufhin gestand er ihr seine Verantwortung f374r den Tod des gemeinsamen Kindes ein. Im Gegenzug teilte sie ihm mit, dass sie im Jahre 1998 einen Schwangerschaftsabbruch durchgef374hrt hatte und es sich nicht, wie von ihr damals angegeben, um eine Eileiterschwangerschaft gehandelt habe. In den folgenden sechs Monaten sprachen die Eheleute dar374ber nicht mehr. Im Sommer 2003 offenbarte der Angeklagte sich dann auch gegen374ber seiner Schwiegereltern. Diese versicherten ihm vor dem Hintergrund ihrer religi366sen 334berzeugungen, dass sie ihn als Schwiegersohn nicht versto337en w374rden; je-doch best344rkten sie ihn darin, dass er sich zu seiner Tat 366ffentlich bekennen und die gegen374ber den Ermittlungsbeh366rden gemachten unrichtigen Angaben berichtigen m374sse, da es ihm verboten sei zu l374gen. Schlie337lich begab sich der Angeklagte am 11. November 2003 zur Kriminalpolizei in S. und r344umte dort ein, seinen Sohn Ju. get366tet zu haben. Auf die ihm nachdr374ck-lich angebotene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verzichtete er mit der Be-gr374ndung, er w374nsche nicht, dass zu seinen Gunsten Tatsachen verf344rbt w374r-den. 11 - 12 - Am 30. April 2004 wurde das dritte gemeinsame Kind geboren, welches ebenfalls behindert ist. Im Sommer 2004 entschlossen sich die Eheleute zum Umzug nach Rh. , um die Hilfe der Schwiegereltern in Anspruch nehmen zu k366nnen. Der Angeklagte gab in diesem Zusammenhang seine T344-tigkeit als Krankenpfleger in N. auf und war danach im Au337endienst f374r ein Sanit344tshaus t344tig, bevor er in dieser Sache in Untersuchungshaft genom-men wurde. 12 II. Soweit es den Schuldspruch betrifft, bleiben die Rechtsmittel des Ange-klagten und der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. 13 Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Mit ihren Angriffen gegen die getroffenen Feststellungen unternehmen die Revisionsf374hrer lediglich den Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene W374rdigung der erhobenen Be-weise in Zweifel zu ziehen. Damit verkennen die Beschwerdef374hrer, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein brau-chen; es gen374gt vielmehr, dass sie m366glich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit 374berzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGH NStZ 1998, 366, 368). Allein die von der Revision eingewandte theoretische M366glich-keit, dass Ju. R. in der Zeit zwischen dem Auflegen der Decken und der letztlich t366dlich wirkenden Verknappung des Sauerstoffs in der Atemluft hiervon unabh344ngig an einem spontanen zentralen Atemversagen verstorben sein k366nnte, 344ndert hieran nichts. Die sachverst344ndig beratene Kammer hat sich mit dieser theoretischen M366glichkeit auseinander gesetzt und ohne Rechtsfehler 14 - 13 - darauf abgestellt, dass es nach der Entlassung des Kindes aus der Klinik nach dem 26. Juni 2002 zu keinerlei Atemstillst344nden mehr gekommen ist (UA S. 38 f.). Allein das von der Ehefrau des Angeklagten wahrgenommene apathi-sche Verhalten von Ju. in der Woche vor seinem Tod wird als Besonderheit geschildert; dem wurde jedoch von den Sachverst344ndigen - auch unter Ber374ck-sichtigung des Ergebnisses der Obduktion - offenbar keine Auswirkung im Hin-blick auf ein m366gliches spontanes zentrales Atemversagen zugemessen. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass der Tatrichter die theoretische M366glichkeit f374r au337erordentlich fern liegend hielt, eine f374r wahrscheinlich gehaltene Sch344di-gung des Atemzentrums des Kindes, welche in diesem Fall bereits l344ngere Zeit vorlag, habe am Abend des 5. Juli 2002 genau in dem Zeitraum einen sponta-nen zentralen Atemstillstand herbeigef374hrt, w344hrend die Tragetasche zur Einlei-tung des Erstickungsvorgangs vom Angeklagten abgedeckt worden war. Allen-falls k366nnte, worauf die Strafkammer ohne Rechtsfehler hingewiesen hat, infol-ge des eintretenden Kohlendioxid374berschusses ein auf der Sch344digung des Atemzentrums beruhender Verschaltungsfehler zwischen Atemzentrum und Hirnstrukturen verursacht worden sein (UA S. 39), was jedoch auf dem Verhal-ten des Angeklagten beruhen w374rde und ihm damit zuzurechnen w344re. III. Demgegen374ber begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. 15 Die Strafkammer hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die eingeschr344nkte Lebenserwartung des Opfers oder dessen ganz erhebliche Be-hinderungen von vornherein als den Angeklagten etwa beg374nstigende Strafzu-messungsumst344nde au337er Betracht zu bleiben haben, weil die Absolutheit des 16 - 14 - strafrechtlichen Lebensschutzes derartige Bewertungen nicht zul344sst (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Grunds344tzlich sind deshalb auch die durch den gesundheit-lichen Zustand des Opfers hervorgerufenen sozialen Lasten nicht als strafmil-dernde Umst344nde bei einer T366tungshandlung heranzuziehen; dies gilt in glei-cher Weise f374r den Umstand, dass der get366tete Sohn sich bereits in den ersten drei Lebensjahren einer gr366337eren Zahl von schwierigen Operationen h344tte un-terziehen m374ssen. Das Landgericht hat dann festgestellt, dass zu den Beweggr374nden des Angeklagten f374r seine Tat auch Mitleidserw344gungen z344hlten, und dies zu seinen Gunsten ber374cksichtigt. Zudem hat die Kammer darauf abgehoben, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, sich zum Tatzeitpunkt in einer tief greifenden Lebenskrise befand, aufgrund seiner famili344ren Situation und als Erstverb374337er erh366ht strafempfindlich ist, die Taten einger344umt und sich den Beh366rden gestellt hat, obgleich die Ermittlungen l344ngst eingestellt waren und zu jenem Zeitpunkt kein Tatverdacht (mehr) bestand. Die auf diesen Erw344gungen beruhende Straf-findung ist danach ganz 374berwiegend von Milderungserw344gungen gekenn-zeichnet. Allein die von der Strafkammer angesprochene "planvolle" Tatbege-hung l344sst einen straferh366henden Umstand aufscheinen. Insgesamt hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei den gemilderten Strafrahmen des 247 213 StGB seiner Strafzumessung zugrunde gelegt. 17 Hinsichtlich der n344heren Bestimmung der Strafe hat das Landgericht un-ter Bezugnahme auf "den mittleren Bereich" des Strafrahmens auf die Frei-heitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Hierzu ist zun344chst darauf hinzuweisen, dass durch eine Einordnung der Tat anhand des rechnerischen Mittels des Strafrahmens die Gefahr einer Mathematisierung oder einer schematischen Vorgehensweise entsteht; solches ist jedoch dem Wesen der Strafzumessung 18 - 15 - grunds344tzlich fremd (BGHSt 34, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02). Vielmehr hat der Tat-richter die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrahmens in den gefundenen Strafrah-men einzuordnen, wobei ma337geblich das Gesamtspektrum aller strafzumes-sungsrelevanten Umst344nde ist (Sch344fer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 624 f.). Weiterhin hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten eine "struktu-rell notstands344hnliche Situation" darin erkannt, dass dieser eine akute Gef344hr-dung seiner Ehe zu erkennen glaubte und seinen Sohn auch deshalb get366tet habe, um seine Ehe zu erhalten und seine Ehefrau zu "entlasten". Indes hat die Kammer die hiervon ausgehende strafmildernde Wirkung deswegen als erheb-lich gemindert angesehen, weil der Angeklagte das ernsthafte Angebot seiner Schwiegermutter, das Tatopfer zu pflegen, ausgeschlagen und es damit schuldhaft unterlassen habe, die als Notlage empfundene Situation zu ent-sch344rfen (UA S. 56 f.); denn angesichts seiner emotionalen Distanz zu seinem get366teten Sohn sei ihm ein Eingehen auf das Angebot seiner Schwiegermutter zumutbar gewesen. Allerdings wird die zur Relativierung dieses Strafmilde-rungsgrundes angef374hrte Ausschlagung des Angebots der Schwiegermutter des Angeklagten, das Kind zu pflegen, nicht n344her bewertet. Aus den Feststel-lungen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte dieses Angebot zeitlich noch vor der Fassung des Tatentschlusses und zudem deswegen ablehnte, weil er den Ehrgeiz hatte, die entstandene Situation allein zu bew344ltigen und weil er die Weggabe des Sohnes an die in einem anderen Bundesland lebende Schwie-germutter als ein Abschieben von Verantwortung empfand. Er selbst war nur in seinen beiden ersten Lebensjahren von seinen Eltern betreut worden und hatte deshalb auch sp344ter in seiner Familie keinen Halt gefunden. Die Erw344gung, 19 - 16 - seinen Sohn in eine Pflegeeinrichtung zu geben, verwarf er unter Hinweis auf seine eigenen negativen Erfahrungen in einem Kinderheim (UA S. 13); nach seinem Empfinden sei seine Heimunterbringung das Resultat eines unverzeihli-chen Versagens seiner Eltern gewesen (UA S. 3). Diese weiteren, als solche nicht vorwerfbaren Umst344nde h344tten in die W374rdigung als mitbestimmende Ge-sichtspunkte einbezogen werden m374ssen. Im 334brigen legen die Feststellungen des Tatrichters nahe, dass der An-geklagte offenbar grunds344tzlich hohe moralische Anforderungen an sich richtet, auch wenn mit seinem Verhalten Nachteile f374r ihn selbst verbunden sein k366n-nen. So hat er - wie die Kammer ausf374hrt - die Tat einger344umt und sich den Beh366rden gestellt, obgleich zum damaligen Zeitpunkt (mehr als 16 Monate nach der Tat) weder "gegen ihn pers366nlich" noch 374berhaupt ein Tatverdacht bez374g-lich einer T366tung des Kindes bestand. Vielmehr waren es letztlich Gewissens- und Glaubensgr374nde und der an ihn gerichtete Appell, dass er sich zu seiner Tat bekennen m374sse und nicht l374gen d374rfe, die ihn zu der Selbstgestellung und seinem Gest344ndnis veranlassten. Charakterisierend ist 374berdies, dass er bei seinem polizeilichen Gest344ndnis die nachdr374cklich angebotene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts mit der Begr374ndung ablehnte, er w374nsche nicht, dass zu seinen Gunsten "Tatsachen verf344rbt w374rden" (UA S. 19). Die hierdurch zutage getretenen Pers366nlichkeitsz374ge waren bei der Strafzumessung zu erw344gen ge-wesen, vor allem im Hinblick auf die zum Nachteil des Angeklagten als schuld-haft bewertete (UA S. 56 f.) unterlassene Abwendung der strukturell notstands-344hnlichen Lage. Denn auch hier wollte der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-lungen gem344337 seiner inneren 334berzeugung die entstandene Situation allein bew344ltigen und seine Verantwortung nicht abschieben (UA S. 13). Damit liegt es nahe, dass die Problematik f374r den Angeklagten sich nur aufgrund der an sich selbst gestellten moralischen Anforderungen so krisenhaft im Sinne einer 20 - 17 - als Notlage empfundenen Situation zuspitzen konnte. Bei solchen au337erge-w366hnlichen Umst344nden ist auf die Bewertung der T344terpers366nlichkeit und der in ihr begr374ndeten Tatursachen im Rahmen der Strafzumessung ein besonderes Gewicht zu legen; diese sind in solchen Ausnahmef344llen im Urteil zu er366rtern. Danach erscheinen die konkreten Straffindungserw344gungen als nicht in jeder Hinsicht ersch366pfend (vgl. 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer auf eine mildere Strafe erkannt h344tte, w344ren von ihr die letztgenannten Umst344nde ausdr374cklich bedacht worden. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben. Da es sich um Wertungsfehler und Er366rterungsm344ngel handelt, k366nnen allerdings die zu Grunde liegenden tat-s344chlichen Feststellungen bestehen bleiben, wobei erg344nzende Feststellungen, die nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen, m366glich bleiben. 21 Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Graf
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