BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456 /12 vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. April 2012 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitte ls und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbezi e- hung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe zu einer G e- samtf reiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Z u- dem ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum We g- fall der Unterbringung, bleibt im Übrigen aber gemäß § 349 Abs. 2 StPO erfol g- los. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte mit seiner Freundin, deren Vater sowie dessen Lebensgefährtin, der später G e- schädigten, den Abend des 10. September 2007 in der Wohnung des Vat ers. Nachdem der Angeklagte von der Geschädigten wegen des Altersunterschieds zu seiner Freundin als Kinderschänder beschimpft worden war, verließ er in 1 2 3 - 3 - den frühen Morgenstunden mit seiner Freundin die Wohnung und begab sich durch das Treppenhaus auf den H eimweg. Jedoch setzte ihm die Geschädigte Pfefferspray mitgenommen, das sie im Treppenhaus versprühte, wodurch aber der Angeklagte und seine Freundin nicht beeinträchtigt wurden, d a sie sich schon weiter unten im Treppenhaus befanden. Der Angeklagte versuchte, eine von ihm mitgeführte Bierflasche zu zerschlagen, was ihm zunächst nicht g e- lang. Sein e Freundin legte ihr Baby in den im Flur abgestellten Kinderwagen und verließ das Haus. Der Angeklagte blieb im Hausflur, wo es ihm nunmehr gelang, die Bierflasche abzuschlagen. Als die Geschädigte das Treppenhaus erreichte und sie dem Angeklagten gegenüberstand, rammte er ihr unvermittelt das Ende der Flasche gegen die Brust, wodurch diese mehrere Stich - und Schnittwunden erlitt. Dabei war der Angeklagte zwar alkoholbedingt enthemmt, jedoch nicht erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt. 2. Schuld - und Strafausspruch sind revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. Entgegen dem Revi sionsvortrag bestand nach dem rechtsfehlerfrei fes t- gestellten Sachverhalt kein Anlass, eine Putativnotwehr, einen Notwehrexzess oder gar einen Verbotsirrtum zu erörtern, auf deren Voraussetzungen sich auch der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt berufen hat. 3. Jedoch wendet sich die Revision zu Recht gegen die Anordnung der Maßregel. Diese kann nicht bestehen bleiben. Angesichts der landgerichtlichen Wertung, der Angeklagte sei nur leicht alkoholisiert gewesen und es habe sich um eine von der Provokati on durch das spätere Opfer initiierte Spontantat gehandelt, versteht sich schon der sympt o- matische Zusammenhang zwischen der Tat und dem festgestellten Hang nicht von selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11). 4 5 6 - 4 - Ungeachtet des sen ist aber jedenfalls die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger, auf den Hang zurückgehender Taten durch den Angeklagten nicht belegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzustellende Gefahrprognose ist derjenige der Hauptverhandlung (BGH, Urteil vom 17 . November 2010 - 2 StR 356/10, NStZ - RR 2011, 77 mwN). Das Urteil enthält hierzu nur die formelhafte a- rer und erheblicher Taten aus dem Bereich der Körperverletzung/gefährlichen Körper erforderlich ist (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1). Insbesondere angesichts des erheblichen Zeitraums von über viereinhalb Jahren zwischen der Anlasstat und der Hauptverhandlun g versteht sich dies nicht von selbst. Vielmehr bestehen wegen des über Jahre währenden straflosen Verhaltens für den vor allem zwischen 2003 und 2007 straffällig gewordenen Angeklagten hi e- ran durchgreifende Zweifel. So ergibt sich aus den Feststellunge n zu den persönlichen Verhältni s- sen, dass der Angeklagte zuletzt am 2. April 2009 straffällig wurde, indem er eine Beleidigung beging. Die vorsätzliche Körperverletzung, wegen der er zu der hier einbezogenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hatte der Ang e- kla g te wenige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen bega n- gen. Die Vollstreckung der deswegen gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe war bis zur Einbeziehung in das hiesige Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Außer der Beleidigung am 2. April 200 9 ist der Angeklagte nach seinem Schlaganfall im Jahr 2008 nicht mehr straffällig geworden, obwohl er sich seit dem 27. N o- vember 2008 bis zur Inhaftierung in dieser Sache am 19. Januar 2012 auf fre i- em Fuß befand. 7 8 - 5 - 4. Der Senat kann ausschließen, dass ein e neue Verhandlung Festste l- lungen ergeben könnte, die eine vom Angeklagten ausgehende Gefahr im Si n- ne des § 64 StGB belegen und mithin die Anordnung der Unterbringung rech t- fertigen. Denn die insoweit relevanten persönlichen Verhältnisse des Angekla g- ten tei lt das Urteil vollständig mit. Der Senat erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 167/08 mwN). 5. Der Wegfall der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gefährdet den für sich genommen rechtsfehlerfreien Strafausspruch nicht. Grundsätzlich besteht zwischen den Rechtsfolgen von Strafe und Maßregel keine Wechse l- wirkung (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 363, 365 mwN). Auch die Urteilsgründe ergeben ke inerlei Anhaltspunkte für einen Ei n- fluss der Anordnung der Unterbringung auf die Entscheidung über die Höhe der Strafe. 9 10 - 6 - 6. Da die Revision hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs erfolglos bleibt, war für die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kei n Raum. Nack Wahl Rothfuß Graf Cirener 11
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