BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456 /13 vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 b e- schloss en : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hof vom 4. Juni 2013 mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO) . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlau b- ten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes unter Einbeziehung einer ande r- weitig rechtskräftig geword enen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützten Revision. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstal t nach § 64 StGB anzuordnen. 1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 15 Jah - ren mit dem Konsum von Cannabis. Aufgrund des gesteigerten Cannabis - Konsum s kam es in seiner Lehrzeit zu häufigen Fehltagen, was zu einer Wi e- derholung des l etzten Lehrjahres führte. Seit 2000 nahm er zusätzlich Speed. 2010 stieg er von Cannabis auf Methamphetamin um. Nachdem er zwische n- zeitlich täglich ein Gramm zu sich genommen hatte, konsumierte er zu letzt etwa 0,5 Gramm täglich. Er ist u.a. wegen unerlaubt en Besitzes von Betäubungsmi t- teln vorverurteilt. Die vom betäubungsmittelabhängigen Angeklagten beschaf f- ten Drogen dienten seinem Eigenkonsum. Sachverständig beraten lehnt das Landgericht die Annahme eines Ha n- ges im Sinne des § 64 StGB ab. Zwar sei bei d em Angeklagten eine Abhängi g- keitserkrankung zu diagnostizieren, da der Angeklagte aber ausschließlich e- ge und der intensive Suchtmittelkonsum noch zeitlich eng begrenzt sei, sei dies noch nicht ausreichend, um einen Hang anzunehmen. Auch die Voraussetzu n- gen einer suchtmittelbedingten Depravation seien nur teilweise gegeben . 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer von einem falschen Maßstab für die Anna hme eines H anges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. 2 3 4 5 - 4 - Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Üb ung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rsp r.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psy chischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; B e- schluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12 ). Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepr avation steht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. Septem ber 2007 - 4 StR 318/07, NStZ - RR 2008, 8). Da das Landgericht nicht nur eine Abhängigkeitserkrankung feststellt, sondern auch Auswirkungen des Suchtmittelkonsum s auf den Werdegang des mit Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretenen Angeklagten, durfte es die Annahme eines Hanges im Anschluss an den Sachverständigen nicht w e- gen des Nichterreichens eines nicht näher konkretisierten Schweregrades der Abhängig keitserkrankung oder deren Ausrichtung auf nur einen Suchtstoff a b- lehnen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrund e- legung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nic ht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungse r- folg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste. 6 7 8 - 5 - Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bedarf deshalb unt er Hinzuziehung eines Sachverständigen ( § 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. 3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Raum Jäger Spaniol Cirener Mosbacher 9 10
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