ECLI:DE:BGH:2016:2 10416U1STR456.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 456/15 vom 21 . April 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21 . April 2016 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ri chter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Dr. Bär , Oberstaatsanwä lt in b eim Bundesgerichtshof als Vertrete r in der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte persönlich, Rechtsanwä ltin als Verteidiger in , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge richts Heilbronn vom 27. April 2015 i m Stra f- ausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen au f- gehoben. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird di e Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, d a- von einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung , schuldig g esprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Im Übr i- gen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf eines we i- teren Betrugs freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist es unbegründet . 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Fest stellungen und We r- tungen getroffen : 1. Der Angeklagte war faktischer Inhaber der gemeinsam mit seiner Eh e- frau als formelle r Inhaberin betriebenen Einzelf irma O . - C . D . - Druckmaschinen (im Folgenden : Firma O . ) . Während die Firma zunächst noch Gewinne erzielte, mangelte es ihr ab dem Jahr 2009 trotz des in diesem Jahr noch erzielten Gewinns bereits an Liquidität. Diese versuchte sich der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt vor allem dadurch zu verschaffen, dass er Verträge im sog. Sale - and - Lease - back - Verfahren mit Leasingfirmen abschloss. a) So wurde am 9. Dezember 2009 mit der Firma U . GmbH ( Fall 1) ein Leasingvertrag über insgesamt fünf Drucker (ein AGFA - und vier Jetrix - Drucker) im Finanzierungsvolum en von 567.927,50 Euro geschlo s- sen. Die Firma U . finanzierte die Anschaffungskosten der betreffenden Drucker , die dafür zur Sicherheit übereignet und der Firma des Angeklagten gegen eine über einen Zeitraum von 48 Monaten zu zahlende monatliche Le a- singrate von 13.163,42 Euro zur Nutzung überlassen werden sollten . Tatsäc h- lich erhielt die U . jedoch nach Auffassung des Landgerichts kein Eige n- tum an den Druckern und damit keine Sicherheit für den Fall der Verwertung. Hinsichtlich des AGFA - Dru ckers hatte der Angeklagte eine ihm vorliegende frühere Rechnung de s Verkäufers gefälscht und als Originalrechnung zum B e- weis für den Erwerb vorgelegt, ohne dass ein tatsächlicher Erwerb eines so l- chen Gerätes erfolgte. Auch hinsichtlich der vier Jetrix - Dru cker legte der Ang e- klagte als Nachweis für die Anschaffung Rechnungen vor, die mit Phantasie - Seriennummern versehen waren, so dass die se Drucker nicht bestimmten G e- 2 3 4 - 5 - räten im Betrieb des Angeklagten zu geordnet werden konnten . Entsprechend den vorgelegten Bel egen zahlte die U . am 21. Januar 2010 den vollen Finanzierungsbetrag an die Firma des Angeklagten in dem Vertrauen aus, die Leasingraten zu erhalten und die übereigneten Gegenstände später im Fall e i- nes notleidenden Vertrages als Sicherheit verwe rten zu können. Der Angekla g- te rechnete oder nahm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses billigend in Kauf, dass sich die wirtschaftliche Lage der Firma so verschlechtern würde, dass ein Verwertungsfall eintreten, ein Zugriff auf die Geräte aber nicht erfolgen könnte. In der Folgezeit entrichtete der Angeklagte ab Februar 2010 bis November 2011 die monatlichen Leasingraten in Höhe von 13.163,42 Euro , so dass von den vereinbarten 48 Leasingraten noch 278.138,40 Euro zur Zahlung offen w a- ren . Im Zeitpunkt der Inso lvenz der Firma bzw. Kündigung des Leasingvertr a- ges im März 2012 hatten die fünf Drucker einen geschätzten Zeitwert v on 125.000 Euro . b) Am 29. Oktober 2010 kam es zu einem entsprechenden Finanzi e- rungs - und Leasingvert ra g mit der Firma W. ( Fall 2) über einen Drucker mit Anschaffungskosten in Höhe von 95.806,90 Euro. Auch hier wurde über die Verschaffung einer Sicherheit getäuscht, denn die Firma des Angeklagten w ar nicht in der Lage, dem Leasing geber Eigentum an dem Drucker zu verschaffen, da dieser wie dem Angeklagten bekannt bereits am 24. August 2010 weite r- verkauft und ausgeliefert worden war. D er Angeklagte rechnete damit, dass sich die wirtschaftliche Lage der Firma spürbar verschlechtern würde und ein Verwertungsfall eintreten könnte . Er na hm damit billigend in Kauf, dass hier kein Zugriff auf den Drucker als Sicherheit möglich war . Dies umso mehr , als die Firma des Angeklagten bereits im Juni 2010 ein Darlehen über 300.000 E u- ro von einem Dritten zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigt hatte. Nach Auszahlung der Finanzierungssumme am 3. November 2010 erfolgten auch hier von Januar bis Dezember 2012 Zahlungen der 64 vereinbarten Leasingr a- 5 - 6 - ten von monatlich 1.451,60 Euro, so dass noch ein Restbetrag von 78.387,70 Euro offen war. Der Zeitwe rt des Druckers betrug im März 2012 bei Inso l- venzeröffnung bzw. Kündigung des Leasingvertrages geschätzt 40.000 Euro . c) D as Landgericht hat beide Taten als vollendeten Betrug gewertet , im Fall 1 zusätzlich in Tateinheit mit Urkundenfälschung . Bei der Er mittlung des Schadens umfangs hat das Landgericht darauf ab gestellt , dass den Leasingfi r- men zwar ein Zugriff auf die Geräte nicht möglich war , es hat aber ein en b e- t rugsrelevanten Vermögensschaden nur in Höhe des jeweiligen Zeitwerts der Drucker im Zeitpunkt der Kündigung der Verträge bzw. der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Firma des Angeklagten im März 2012 in Höhe von 125.000 Euro im Fall 1 und in Höhe von 40.000 Euro im Fall 2 an genommen . Das Landge richt ist in beiden Fällen im Hinblick auf die S chadensbestimmung davon aus gegangen , dass der Anspruch der Leasing geber auf Zahlung der Leasingraten durch den Angeklagten im Zeitpunkt der Auszahlung der Finanzi e- rungsbeträge noch voll werthaltig war (UA S. 28 und 30). 2 . Daneben lag dem Angeklagten im Fall 3 zur Last, den Zeugen A . betrügerisch dadurch geschädigt zu haben, dass er ihn am 29. November 2011 zur Bezahlung des Kaufpreises für zwei Druckmaschinen in Höhe von 147.920 Euro gegen sofortige Weiterleitung des Erlöses aus dem Weiterverka uf dieser vorfinanzierten Summe veranlasste, obwohl er wusste, dass die direkte Überweisung etwa erhaltener Zahlungen aus dem Weiterverkauf durch die Za h- lungsunfähigkeit der Firma O . extrem gefährdet war, da jederzeit mit Ko n- tenpfändungen gerechnet werden musste. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, da es schon nicht feststellen konnte , dass der Angeklagte über die finanzielle Lage der Firma O. und mögliche Kontopfändungen getäuscht ha be . Da die 6 7 8 - 7 - Auszahlung des Betr ages nicht an die Firma, sondern direkt an den Lieferanten erfolgte, um eine Arretierung der zur Verfügung gestellten Gelder zu verhindern, und der Angeklagte auch wenige Tage vor Vertragsschluss einen weiteren F i- nanzierungsbedarf gegenüber dem Zeugen gelt end machte, mussten sich we i- tere Kontopfändungen gera dezu aufdrängen. Im Übrigen ha t es das Landg e- richt auch als nicht ausreichend belegt an gesehen , dass der Angeklagte nicht zahlungswillig gewesen sei . II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in Be zug auf den Straf ausspruch Erfolg, da das Landgericht den Schadensumfang beim Betrug rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Verurteilung (Fall 1 und 2) wirksam auf den Straf ausspruch beschränkt. a) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbe gründungsschrift keine ausdrückliche Beschränkung ihres Rechtsmittels erklärt und auch keinen en t- sprechenden Revisionsantrag gestellt . Da damit der Umfang der Revisio n s- anfechtung unklar bleibt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen S inn der Revisionsbegründung ist hier allein der Strafausspruch angefochten. Die Staatsanwaltschaft macht im Rahmen der B e- gründung ausschließlich geltend, dass der relevante Schaden durch das Lan d- gericht rechtsfehlerhaft bestimmt wurde und auch die Erwägung en zur Strafz u- messung in sich nicht schlüssig und daher aufzuheben sind. 9 10 11 - 8 - b) Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist in Bezug auf die Verurte i- lung des Angeklagten auch wirksam, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Schul d- feststellungen des Landgerichts i m Fall 1 und 2 eine eigenständige Überprüfung des Strafausspruchs ermöglichen. Vorliegend hat die Minderung des strafrechtlich geschützten Vermögens der Geschädigten, die mit der Leistungserbringung durch Auszahlung der jewe i- ligen Finanzierung ssummen a n den Angeklagten verbunden war, in der g e- dachten Vermögensbilanz jedenfalls zu keinen betrugsstrafrechtlich relevanten wertäquivalenten Vermögenszuwächsen in gleicher Höhe geführt , so dass a n- gesichts der obigen Feststellungen des Landgerichts auszuschließ en ist, dass den Gläubigern im vorliegenden Fall überhaupt kein Schaden entstanden sein k önnte . Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht (UA S. 28 und 30) im Rahmen der Beweiswürdigung den Anspruch auf Zahlung der Le a- singraten noch als voll werthaltig beurteilt hat. Diese Erwägung steht indes in Widerspruch zu weiteren Feststellungen. So mangelte es der Firma O . bereits ab dem Jahr 2009 an Liquidität (UA S. 9) und die Firma O . ben ö- tigte im Juni 2010 ein Darlehen von 300.000 Euro, um auf Grund der weiterhin angespannten Marktlage zu verhindern, dass ein Verwertungsfall eintritt (UA S. 16). Damit hing es letztlich allein vom Zufall ab, ob die vertraglichen Za h- lungsverpflichtungen noch erfüllt werden konnten oder nicht. Dies tr ägt den Schuldspruch wegen Betrugs in den Fällen 1 und 2. 2 . Der Strafausspruch gegen den Angeklagten begegnet aber durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht den Schuldumfang der B e- trugstat en nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Dieser Fehler kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auswirken (§ 301 StPO). 12 13 14 - 9 - a) Maßgeblich für die Berechnung des Vermögensschadens ist der Zei t- punkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmi t- telbar vor und un mittelbar nach der Verfügu ng (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 ). Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher B e- trachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwac hs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsa l- dierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 1 StR 435/15 ; vom 8. Oktob er 2014 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1 und vom 27. Juni 2012 2 StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 21/14 Rn. 24 , NStZ 2014, 3170; vom 19. Februar 2014 5 StR 510/13, wistra 2014, 270; vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12, NSt Z 2013, 711; vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11 Rn . 75, BGHSt 57, 95 , 113 f. und vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die G e- samtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich letztlich danach, auf welches unmittelbar vermögensminder nde Verhalten des im Irrtum befindlichen Tä u- schungsopfers (Vermögensverfügung) abgestellt wird. Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich ( - wiedergutmachung), berü h- ren den tatbestandlichen Schaden nicht. Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang ( BGH, Beschluss vom 23. Fe b- ruar 1982 5 StR 685/81, BGHSt 30, 388, 389 f.). Dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2006 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 17 Rn. 23) . Wurde der Getäuschte wie hier zum Abschluss eines Darlehens - und Leasingv ertrages verleitet, sind bei der für die Schaden s- bestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen 15 - 10 - Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldw ert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden). b) Soweit das Landgericht bei der Bestimmung des Schadensumfangs hier allein auf den hypothetischen Zeitwert der Druckmaschinen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. Kündigung des Leasingvertrages abstell t, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. aa) Entsprechend den dargestellten Grundsätzen hätte vom Landgericht im Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Finanzierung ssummen (Verm ö- gensverfügung) durch die Kredit - und Leasinggeber im Januar und im Nove m- ber 2010 beurteilt werden müssen, in welchem Umfang die vom Angeklagten zu erb ringende n Gegenleistung en als werthaltig anzusehen waren. Nach dem vom Landgericht festgestellten Vertragsinhalt ergab sich für die Firma des Angekla g- ten in doppelter Hinsicht eine vertragliche Verpflichtung , nämlich zur Sich e- rungsübereignung der gekauften Drucker sowie zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten von 48 bzw. 64 Monaten während der vereinbarten Nutzung sda u- er der Geräte . bb) Auf der einen Seite wäre n damit zur Schadensbestimmung sowohl die Werthaltigkeit als auch das Ausfallrisiko in Bezug auf die vom Angeklagten zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten zu den jeweiligen Zeitpun k- ten der Hingabe des Finanzierungsbet rages im Januar bzw. November 2010 zu ermitteln gewesen. Insoweit gelten die zu betrügerischen Kreditgeschäften entwickelten Grundsätze, wonach der Schaden sich anhand des bilanziellen Wertbericht i- gungsbedarfs bestimmt (BGH, Beschluss vom 13. April 201 2 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370; vgl. dazu auch Raum in Wabnitz/Janovsky, 4. Aufl., Han d- buch des Wirtschafts - und Steuerstrafrechts, S. 282). Auf der anderen Seite 16 17 18 19 - 11 - hätte bei der Bestimmung des Vermögensschadens in die fiktive Vermögensb i- lanz einbezogen we rden müssen, dass die entsprechend den Darlehensvertr ä- gen zur Sicherheit zu übereignenden Gegenstände tatsächlich nicht oder nicht mehr vorhanden waren bzw. wegen fehlender Individualisierung nicht dem Sicherungszweck entsprechend für eine spätere Verwert barkeit zur Verfügung standen . D ies en Aspekt des Ausfalls der Sicher heiten, der insbesondere im Hinblick auf den dann noch vorhandenen Restwert nach Ablauf der Leasingzeit Bedeutung erlangt hätte, hat das Landgericht in der fiktiven Vermögensbilanz zum Zei tpunkt der Vermögensverfügung völlig unberücksichtigt gelassen. cc) Da neben ist die Beweiswürdigung in Bezug auf die sachenrechtlichen Verhältnisse bzgl. der vier Jetrix - Drucker auch lückenhaft. So stellt das Landg e- richt (UA S. 13) einerseits fest, dass der Leasinggeber kein Eigentum an den erworbenen Gegenständen und damit keinerlei Sicherheit für den Fall der Ve r- wertung erhalten hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird aber andererseits ausgeführt, dass vom Angeklagten tatsächlich entsprechende Drucker erwo r- . tatsächlich vier Jetrix - S. 26). Damit bleibt unklar , ob es trotz der tatsächlich nicht der Nomenklatur des Herstellers in den vorgelegten Rechnungen angegebenen Seriennummern di e- ser Drucker nicht doch zu einer zivilrechtlich wirksamen Sicherungsübereignung dieser Geräte gekommen ist , was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Drucker bei der Übergabe konkretisiert w aren. 3 . Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten im Fall 3 unbegründet . Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich - rechtlicher Prüfung stand . 20 21 - 12 - a) Spricht das Tatgericht ei nen Angekl agten frei, weil es wie hier Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Vorausse t- zungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisions gerichtliche Pr ü- fung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürd i- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamt würdi gung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Ta t- gerichts begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewisshe it gestellt worden sind und dabei nicht b e- achtet wurde, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließe n- de und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Jun i 2015 5 StR 55/15 , NStZ - RR 2015, 255 ; vom 17. Juli 2014 4 StR 129/14; vom 27. April 2010 1 StR 45 4/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 1 StR 4 08/10 Rn. 15 , NStZ - RR 2011, 184 ; vom 7. Juni 2011 5 StR 26/11 Rn. 9; vom 22 - 13 - 7. November 2012 5 StR 322/12 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12 Rn. 28 [insoweit in BGHSt 58, 72 nicht abgedr uckt] ) . b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Fall 3 nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung der be - und entlastenden Umstände vorg e- nommen und sich mit den e rhobenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im Rahmen des tatgerichtlichen Beurte i- lungsspielraum s . Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigt e von der äußerst schwierigen finanziellen Lage der Firma sowie von drohenden Kontenpfän - dungen wusste und der Angeklagte in einer E - Mail wenige Tage vor Vertrag s- schluss auf Grund weiterer Schulden (auch gegenüber dem Finanzamt) einen zusätzlichen Finanzie rungsbedarf gegenüber dem Geschädigten geltend g e- macht hatte, ist die Wertung des Landgerichts, dass bereits eine Täuschung s- handlung seitens des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, nicht zu beanstanden. Schon deshalb ist es nicht rechtsfehlerhaft , wenn das Landgericht eine Täuschung durch den Angeklagten in Bezug auf die Lage der Firma und vor diesem Hinte r- grund mögliche r Kontopfändungen nicht fest zu stellen vermochte . 23 - 14 - III. Das Urteil i st somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafausspruch mit d en dazu gehörenden Feststellungen aufzuheben; im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü ckzuverweisen. Raum Graf Cirener Radtke Bär 24
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