BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 457/02 vom14. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenTötung auf Verlangen u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlos-sen:Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 18. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1StPO als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel unddie dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Gründe: Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).Die Nebenkläger haben beantragt, das angefochtene Urteil mit denFeststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Sie haben dasRechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet.Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPOunerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung desSchuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, diezum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 -Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen - 3 -den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstan-den wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, umdie Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO §400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 - 5 StR129/00 -; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -; Senge inKK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdn.1), zumal sich die Nebenkläger in der Hauptver-handlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen Tötungauf Verlangen bzw. wegen Beihilfe hierzu zu verurteilen, angeschlossen hat-ten.An der Unzulässigkeit der Rechtsmittel vermag auch die Klarstellung desRechtsmittelziels durch den Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 29. No-vember 2002 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revisionen, mit demsie dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentreten, istnicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ange-bracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschluß vom 17. August 1993 - 4StR 432/93). - 4 -Im übrigen sind die Revisionen der Nebenkläger - deren Zulässigkeitunterstellt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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