BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 457/02 vom14. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenTötung auf Verlangen u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 18. April 20021. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-dig ista) der Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausüben dertatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbst-ladewaffe,b) tateinheitlich-des unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischenSelbstladewaffe, des Ausübens der tatsächlichen Gewaltüber diese und Überlassens,- des unerlaubten Erwerbs und Ausübens der tatsächli-chen Gewalt über eine ihrer äußeren Form nach denAnschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe her-vorrufenden halbautomatischen Selbstladewaffe, dieKriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrollevon Kriegswaffen ist,- des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewaltüber eine halbautomatische Selbstladewaffe, die ihreräußeren Form nach den Anschein einer vollautomati- - 3 -schen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne desGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffe ist, hervor-ruft,- des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewaltüber eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einerLänge von nicht mehr als 60 Zentimetern in zehn tatein-heitlichen Fällen,- des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewaltüber Schußwaffen in neun tateinheitlichen Fällen,- des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichenStoffen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen,c) der Sachbeschädigung;2. im Strafausspruch in den Fällen II. B. 1. (Sten Mark 2), II. B.2. (halbautomatisches Selbstladegewehr Marke Sterling)und II. B. 3. (Waffensammlung) der Urteilsgründe sowie imAusspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständigeStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen inTateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatischeSelbstladewaffe sowie wegen der im Tenor im einzelnen bezeichneten weiterenStraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf dieSachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.I.1. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. A. 1. der Urteilsgründewegen Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Ge-walt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie im Fall II. B. 4. wegenSachbeschädigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenaufgezeigt. Dagegen kann die gesonderte Verurteilung des Angeklagten imFall II. B. 1. wegen Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Überlas-sen der Tatwaffe an S. (Sten Mark 2 - UA S. 23, 48 f., 61) keinenBestand haben.Der Erwerb der (ursprünglich als Deko-Satz erworbenen und auf Veran-lassung des Angeklagten scharf gemachten) Maschinenpistole und das Über-lassen an das Tatopfer stehen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstö-ße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichenGewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH NStZ 1984,171). Weder die kurze Dauer des Waffenbesitzes noch der Umstand, daß die - 5 -Waffe auch nicht kurzfristig der Waffensammlung beigefügt wurde, lassen densachlich-rechtlichen Zusammenhang zum Besitz der übrigen Waffen entfallen(vgl. BGH NStZ 1997, 446 m. w. Nachw.).2. Hinsichtlich der Waffendelikte in den Fällen II. B. 2. und 3. der Ur-teilsgründe beanstandet die Revision zu Recht die Annahme von Tatmehrheit.a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte spätestens seit 1989eine Schußwaffensammlung aufgebaut. Bei seiner vorläufigen Festnahme am3. Mai 2001 war er im Besitz von 21 erlaubnispflichtigen Schußwaffen, daruntereines halbautomatischen Selbstladegewehrs Fabrikat Sterling, Modell ArmaliteAR 180, mit aufmontiertem Zielfernrohr. Diese Waffe, die sich dem äußerenAnschein nach nicht vom Sturmgewehr AR 18 - einer vollautomatischenKriegswaffe - unterscheidet, hatte der Angeklagte im März 2000 erworben. Siewar Bestandteil seiner Waffensammlung (Fall B. 2 - UA S. 23f., 61 ff.). Der Er-werb und Besitz sämtlicher vom Angeklagten seit dem Jahre 1989 angesam-melter Schußwaffen war, losgelöst von deren waffenrechtlicher Einordnung, zueiner tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden, deren Binde-glied der zeitgleiche Besitz der vielen Waffen bildet (vgl. Senat NStZ 1997, 446m. w. Nachw.). Daß es sich bei dem Selbstladegewehr Sterling um eine Waffehandelt, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischenSelbstladewaffe - Kriegswaffe - hervorruft (§ 37 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1e, § 52aAbs. 1 Nr. 2 WaffG), ist unerheblich, da die Konkurrenzfrage losgelöst von derwaffenrechtlichen Einordnung der einzelnen Waffen zu beantworten ist (vgl.BGH aaO zur Kriegswaffe). - 6 -b) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zehn tateinheitlicherFälle des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomati-sche Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 Zentimeternschuldig gesprochen hat, bemerkt der Senat: Bei den Sachverhaltsfeststellun-gen (B. 2 der Urteilsgründe) enthält das Urteil zwar nur Angaben zu neun der-artiger Waffen (Waffen Nrn. 11 bis 13, 15 bis 17, 19, 20, 24 - UA S. 26 bis 29).Aus den Urteilsausführungen zur waffenrechtlichen Einordnung (V. A. II. 3 b) -UA S. 63 bis 66) ergibt sich jedoch, daß bei dem Angeklagten tatsächlich zehnWaffen der genannten Art sichergestellt worden sind, bei der Auflistung unterII. B. 2. der Urteilsgründe die Nennung der Waffe Nr. 18 (vgl. UA S. 27, 28 ei-nerseits, UA S. 65 andererseits) aufgrund eines Fassungsversehens unterblie-ben ist.3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPOsteht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätteverteidigen können.II.1. Soweit die Revision die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. A. 1(Tötung S. ) beanstandet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. DieStrafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe,auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-lung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesent-lichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und ge-geneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn dieZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte - 7 -Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oderunten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst,daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumsliegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen(BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320). In Zweifelsfällen muß das Revisionsge-richt die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319,320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).Diese Grundsätze gelten auch für die Annahme oder Verneinung desVorliegens eines minder schweren Falles. Die Prüfung, ob ein minder schwererFall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände he-ranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Tätersin Betracht kommen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtge-mäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. SeineWertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keineRechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andereEntscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte(BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w. Nachw.).Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer im Fall der Tötung des S. die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 52aAbs. 3 WaffG abgelehnt hat (UA S. 71 bis 73), sind frei von Rechtsfehlern. Sol-che werden auch von der Revision nicht aufgedeckt. Wenn das Landgerichttrotz Vorliegens allgemeiner Strafmilderungsgründe, insbesondere des umfas-senden Geständnisses des Angeklagten und trotz Vorliegens des vertyptenMilderungsgrundes gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB einen minder schweren Fall - 8 -im Sinne des § 52a Abs. 3 WaffG abgelehnt und deshalb die Strafe dem nach§§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 52a Abs. 1 WaffGentnommen hat, weil der Angeklagte tateinheitlich ein - unter den auf UA S. 73im einzelnen gewerteten Umständen - Vergehen nach § 216 StGB begangenhat, ist dies hinzunehmen, zumal die Strafrahmenobergrenze des gemildertenStrafrahmens des § 216 StGB ebenfalls drei Jahre und neun Monate beträgt.Mit der - an sich bedenklichen - strafschärfenden Berücksichtigung des Um-standes, daß sich der Angeklagte an der Vortäuschung eines Selbstmordesdurch den Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Abschiedsbriefes und seineHilfe bei der Errichtung der Vorrichtung für die Waffe beteiligt hat, wollte dasLandgericht ersichtlich nur auf die hohe kriminelle Energie des Angeklagten beider Tatausführung abstellen. Die strafschärfende Erwägung, daß die Tötungnicht zur Beendigung eines unerträglichen Leidenszustandes vorgenommenwurde, sondern S. "lediglich familiäre Probleme vorgegeben hat"und damit ein nachvollziehbarer Grund, warum der Angeklagte dem Verlangendes Tatopfers nachkam, nicht vorgelegen habe (UA S. 73), ist nicht zu bean-standen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgerichtdamit nicht in Zweifel gezogen, daß der Angeklagte die Äußerung S. s, erwolle erschossen werden, weil seine Ehefrau ihn endgültig verlassen werde(UA S. 19), nicht ernst genommen habe, sondern hat allein darauf abgestellt,daß dieses Motiv für die Herbeiführung einer Tötung auf Verlangen kein nach-vollziehbarer Grund ist. Im übrigen erschöpfen sich die Einwendungen des Be-schwerdeführers im wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unzulässigenVersuch, eine eigene Gewichtung der Strafzumessungserwägungen des Land-gerichts vorzunehmen. Daß der Angeklagte die Tatwaffe zu einem früherenZeitpunkt dem Tatopfer überlassen hatte und deshalb insoweit (auch) eine ge- - 9 -sonderte Strafe zu verhängen war, mußte bei der Strafzumessung nicht straf-mildernd berücksichtigt werden. - 10 -2. Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung der Einzel-strafaussprüche in den Fällen II. B. 1., B. 2. und 3. der Urteilsgründe sowie dieAufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafe von drei Monaten Frei-heitsstrafe für den Fall II. B. 4. kann bestehen bleiben; die übrigen Strafenmüssen neu zugemessen werden.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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