BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 457/15 vom 3. Dezemb er 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezem ber 2015 , an der teilgen ommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Ver treter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justiz angestellte - in der Verhandlung - , J ustizobersekretärin - in der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. April 2015 mit den Fes t- stellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- z ung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, das Landgericht habe rechtlich fehlerhaft ei nen Rücktritt des Angeklagten vom versuchten To t- schlag angenommen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sie si ch gegen die Kostenentscheidung. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1 . Nach den Feststellung en des Landgerichts hielt sich der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 6. . Ihm missfiel, dass der spätere Geschädigte mit seiner älteren Schwester tan z- te. Er forderte ihn deshalb außerhalb des Clubs zu einer Unterredung auf. D a- bei kam es z u einem Wortgefecht mit wech selseitigen Beleidigungen , wobei nicht festgestellt werden konnte, welcher Beteiligte hiermit begonnen hatte. Als beide bereits mehr als hundert Meter in Richtung eines dem Club benachbarten Innenhofs gegangen waren und sich an einer unbeleuchteten Stelle befanden, versetzte der körperlich überlegene Angeklagte dem Geschädigten, nicht au s- schließbar aus Verärgerung über dessen Widerworte, unvermittelt wenigstens einen Schlag gegen den Kopf. Der Geschädigte rief um Hilfe, fiel zu Boden und blieb auf dem Bauch bewegungslos liegen. Der Angeklagte schlug und trat nun mit Fäusten und Füßen vielfach auf den Kopf - und den Gesichtsbereich des Geschädigten ein, um sich abzureagieren, nicht aber , um diese n zu töten. Hierbei führte der Angeklagte, der Turnschuhe trug und Inhaber des schwarzen Gürtels im Taekwondo war, ohne Einsatz von Kampftechniken drei stampfende Tritte von oben nach unten auf den Bereich des linken Ohres und des linken Hin terkopfes des G eschädigten aus. Er war sich, so stellt es das Landgericht fest, auch aufgrund seiner lan g- jährigen Kampfsporterfahrung, bewusst, dass solche Tritte und die daraus r e- sultierenden Verletzungen grundsätzlich geeignet sind, den Tod herbeizuführen und nahm di ese potentielle Gefährlichkeit der Tritte billigend in Kauf. Nach den Tritten ließ der Angeklagte von dem jedenfalls nun bewusst - losen Geschädigten ab, dessen Bewusstlosigkeit er erkannt hatte. Er blieb b e- 2 3 4 - 5 - wegungslos in unmittelbarer Nähe des Geschädigten stehen. Zwei Sicherheit s- kräfte des Clubs, die aufgrund des Hilferufes aufmerksam geworden waren, eilten dem Geschädigten zu Hilfe und informierten die Rettungsleitstelle. Nach dem Eintreffen der Polizei kehrte der Angeklagte auf Aufforderung eines Pol i- zei beamten in den Club zurück. Dort teilte er seinen Bekannten mit, dass er den Geschädigten zusammengeschlagen habe, wobei er die Frage stellte: iner mit deiner Schwester tanzt . Der Geschädigte erlitt ein Schädel - Hirn - Traum a zweiten Grades, kleinere Hirnblutungen, Platzwunden und Hämatom e . Es bestand zumindest abstrakte Lebensgefahr. 2. Die Jugendkammer hat angenommen, dass der Angeklagte sich ledi g- lich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat; eine Verurte i- lung wegen versuchten Totschlags oder versuchten Mordes scheide jedenfalls wegen strafbefreienden Rücktritts aus. Die Kammer könne nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Eintreffens der Sicherheitskräfte davon ausging, dass zur Vollendun g eines Totschlags noch weitere Handlungen, also weitere Tritte oder Schläge, erforderlich seien und er in dieser Vorstellung vom Geschädigten abließ, zumal d er Geschädigte noch atmete und - wie später von den Rettungskräften festgestellt wurde - kreislauf stabil war. Abgesehen von der tiefen Bewusstlosigkeit des Geschädigten lägen keine sicheren Feststellungen vor, insbesondere auch nicht zu dem Zeitabstand zwischen dem letzten Tritt und dem Ablassen vom Geschädigten sowie dem Eintreffen der Sicherheit s- fach kräfte. Vor diesem Hintergrund könne nicht mit Sicherheit geklärt werden, welche Vorstellungen der Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt, also nach dem dritten und letzten Tritt, hatte. Daher könne nicht zweifelsfrei von einem beendeten Versuch ausgegangen werden. Das Ablassen des Angeklagten vom 5 6 - 6 - Geschädigten genüge deshalb für einen strafbefreienden Rücktritt vom (unb e- endeten) versuchten Tötungsdelikt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das angefochtene U r teil weist einen durchgreifen den sachlich - rechtlichen Mangel auf, weil die E r- wägungen, mit denen das Landgericht zur Annahme eines unbeendeten Ve r- suchs gelangt ist und daran anknüpfend einen strafbefreienden Rück tritt vom Tötungsdelikt angenommen hat, an einem Erörterungsmangel leiden und de s- halb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhalten. 1. Die Ausführungen zum Tötungsvorsatz begegnen durchg reifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer führt einerseits bei der Mitteilung des festgestellten Sachverhalts aus, der Angekla gte habe nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, als er auf den am Boden liegenden Geschädigten mit Fäusten und Füßen auf de s- sen Kopf und Gesicht einschlug bzw. eintrat (UA S. 7). Er sei sich aber bewusst gewesen, dass stampfende Tritte von oben nach unten auf den Bereich des linken Ohres und Hinterkopfes des Geschädigten und die daraus resultiere n- den Verletzungen geeignet sind, den Tod herbeizuführen und nahm die pote n- tielle Gefährlichkei t der Tritte billigend in Kauf. In der rechtlichen Würdigung (UA S. 7, 8) weist das Landgericht and e- rerseits darauf hin, dass es jedem nach allgemeiner Lebenserfahrung bewusst sein müsse, dass Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen 7 8 9 10 - 7 - möglicherweise tödliche Verletzungen herbeiführen könnten. Insbesondere aber müsse dies dem Angeklagten bewusst gewesen sein. Die Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten bricht die Jugendkammer dann jedoch ab, obwohl die vom Angeklagten ausgeführten Tritte gegen den Kopf des Geschädigten objektive Anhaltspunkte für einen Tötungsvorsatz bilden können; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, wei l er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629 mwN) . Die Jugendkammer aber stellt lediglich das Wissenselement eines Tötungsvor satzes fest, unterlässt es dann jedoch, auch das voluntative El e- ment näher zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Sie behauptet lediglich ohne substantielle Grundlage, der Angeklagte habe sich nur abreagieren wollen, und weicht dann au f die Prüfung eines eventuellen Rüc k- tritts des Angeklagten aus. Bedingt vorsätzliches Handeln aber setzt voraus, dass der Täter den Ei n- tritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend e r- kennt, ferner, dass er ihn billigt oder s ich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wi s- sens - als auch das Wollenselement geprüft und durch tatsächliche Fe ststellu n- gen belegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629 mwN). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage 11 12 13 - 8 - einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Ei n- zelfalles erfolgen, in w elchem insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfa s- sung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzub eziehen ist (BGH, Urteil vom 5. Jun i 2014 - 4 StR 439/13). Eine solc he Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenom - men. 2. Auch die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten vom versuchten Tötungsdelikt hält recht licher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend da von ausgegangen, dass es für die Abgrenzung eines unbeendeten vom beendeten Versuch darauf a n- kommt, ob der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführung s- handlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hie lt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221 , 227 f. mwN) oder sich - nach besonders gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Ha n- delns machte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 199 4 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 316). Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handel n- den Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die im Rahmen einer Ge samtwürdigung aller objektiven und subjektiven Elemente der Tat - wie sie auch schon bei der Prüfung des bedingten Vorsatzes relevant waren - die We r- 14 15 16 17 - 9 - tung zulassen, er habe nach Beendigung seiner Tathandlung den tödlichen E r- folg nicht mehr für möglic h gehal ten (BGH, Urteile vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 536/10, NStZ 2011, 209 und vom 28. Mai 2013 - 3 StR 78/13). Die erforderliche Gesamtschau hat die Jugendkammer unterlassen und lediglich darauf verwiesen, dass die Vorstellungen des Angeklagten zum ma ß- gebl ichen Zeitpunkt nicht sicher festgestellt werden könnten; daher könne nicht zweifelsfrei von einem beendeten Versuch ausgegangen werden. Anhaltspun k- te dafür, aus welchen Umständen sie schließen konnte, der Angeklagte habe nach den drei Tritten gegen den Ko pf nicht mehr mit einem tödlichen Ausgang gerechnet, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Soweit die Jugendkammer zu Gunsten des Angeklagten auf den Zwe i- felssatz zurückgreift (UA S. 34), kann dies zwar auch im Rahmen der Bewe r- tung des Rücktrittshoriz onts veranlasst sein. Aber der Zweifelssatz nötigt nicht dazu, innere Tatsachen zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gibt (BGH , Beschluss vom 14. August 2013 - 4 StR 308/13 mwN). Erst müssen alle maßgeblichen objekt iven Umstände zusammenfassend gewürdigt werden. Können danach immer noch keine eindeutigen Feststellu n- gen getroffen werden, ist der Zweifelsgrundsatz anzuwenden ( BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13 , NStZ 2013, 703, 704 f. ). Diesen Anforderung en werden die Darlegungen in den Urteilsgründen nicht gerecht; denn es gab weitere konkrete Umstände unmittelbar nach der Tat, die Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zugelassen 18 19 20 21 - 10 - hätten, im Urteil des Landgerichts aber keine Berücksichtigu ng gefunden h a- ben: Die Jugendkammer hat zwar im Rahmen der Prüfung des Vorstellung s- bildes des Angeklagten (UA S. 34) angemerkt, dass der bewusstlose Gesch ä- digte noch atmete und sein Kreislauf noch stabil war. Diese Feststellungen tr a- fen jedoch, wie si ch aus dem Urteil ergibt (UA S. 15), erst die Rettungskräfte. Diese sagten aus, die Stirn des Geschädigten sei eingedrückt und viel Blut wahrzunehmen gewesen, er habe multiple Risswunden im Kopf - und Gesicht s- bereich gehabt, sei nicht ansprechbar und in t iefe r Bewusstlosigkeit gelegen. Feststellungen des Landgerichts dazu, wie der Angeklagte den Zustand des Geschädigten wahrgenommen hat, fehlen. Festgestellt ist nur, dass der Angeklagte dessen Bewusstlosigkeit erkannt hatte und in unmittelbarer Nähe des Ges chädigten bewegungs los stehen geblieben ist (UA S. 7), und zwar sei e- spannt gewirkt (UA S. 22). Diese Ums tände würdigt die Kammer nicht. Die Frage, aufgrund welcher Umstände der Ang eklagte dagegen darauf vertrauen durfte und konnte, dass der Geschädigte den Angriff überleben wird und weitere Handlungen für einen Todeseintritt erforderlich wären, hat die Kammer unbeantwortet gelassen. 22 23 24 - 11 - III . Durch die Aufhebung des freisprechenden U rteils wird die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Urteile vom 25. April 2013 - 4 StR 551/12 und vom 25. März 2010 - 1 StR 601/09, Rn. 20). Raum Graf Jäger Radtke Fischer 25
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