BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/00 vom 7. November 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Heilbronn vom 17. April 2000 mit den Feststellungen aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe ein sich aus § 252 StPO ergebendes Verwertungsverbot verletzt, greift durch. Der Zeuge G. hat in der Hauptverhandlung die Aussage gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert, weil er der Neffe des Angeklagten ist. Die Strafkammer hätte die früheren Angaben des Zeugen vor der Ermit t - lungsrichterin nicht mehr verwerten dürfen, da er diese Aussage damals nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter gemacht hatte (BGHSt 10, 186, 190; 20, 384; 42, 391, 398). Daran ändert nichts, daß die Vernehmungsrichterin den Zeugen bei seiner Beschuldigtenvernehmung nicht nur als Beschuldigten, so n - dern auch über Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und mit besonderem Nachdruck vor Augen geführt hat, daß er im Verfahren gegen - 3 - seinen Onkel als Zeuge in Betracht komme (vgl. BGHR StPO § 252 Verwe r - tungsverbot 6). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfa h - rensfehler beruht. Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal
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