BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/01 vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe die öffen t - liche Äußerung einer ihm mißliebigen politischen Auffassung um j e - den Preis stören bzw. verhindern wollen, den festgestellten Sac h - verhalt aus den Augen verloren hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schäfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy