BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 5. April 2006 wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344l-len II. 6. und 7. der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, 2. das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen, da-von in zwei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366tigung und in weiteren drei F344llen in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach 247247 460, 462 StPO, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - III. Der Antrag der Nebenkl344gervertreterin auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe und Beiordnung f374r das Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die Beistandsbestellung durch das Landge-richt vom 21. Dezember 2005 f374r die Revisionsinstanz fortwirkt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit sexueller N366ti-gung und in weiteren drei F344llen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt auf Antrag der Generalbundesanw344ltin in den F344llen II. 6. und 7. der Urteilsgr374nde das Verfahren aus Gr374nden der Prozess366konomie und im Interesse des Opferschutzes gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Der Ange-klagte, italienischer Staatsangeh366riger, hat die Taten zum Nachteil seiner Toch-ter, die ebenfalls italienische Staatsangeh366rige ist, in der Schweiz begangen. Die Frage, ob diese Auslandstaten der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen (247 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) bedarf nach Teileinstellung keiner weiteren Kl344rung. 2 2. Es kommen hiernach zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in Fortfall. Der Senat kann ausschlie337en, dass davon die H366he der 374brigen Einzelstrafen beeinflusst wird. Der Gesamtstrafenausspruch war 3 - 4 - dagegen aufzuheben. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfah-ren nach 247247 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revi-sionsverfahren Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb 374ber die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskr344ftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach 247 462a Abs. 3 StPO zu-st344ndigen Gericht. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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