BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 6. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Ermittlungsrichter es entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 46, 93; BGH NJW 2007, 237, 239) unterlassen hat, dem Angeklagten, welcher bei der Vernehmung seiner gesch344digten Ehefrau von der Vernehmung ausge-schlossen worden war, und dem Vergewaltigung und gef344hrliche K366rperverlet-zung sowie weitere Taten vorgeworfen wurden, zuvor einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings hat die Strafkammer diesen Umstand zutreffend entspre-chend den Vorgaben der Rechtsprechung ber374cksichtigt und gepr374ft, ob die Aussage der Gesch344digten vor dem Ermittlungsrichter durch andere wichtige Gesichtspunkte au337erhalb dieser Aussage best344tigt wird (vgl. BGH aaO). Je-doch besteht Anlass zu dem ausdr374cklichen Hinweis, dass es auch Aufgabe - 3 - der Staatsanwaltschaft ist, auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers in sol-chen F344llen hinzuwirken. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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