BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. Adhäsions kläger: wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Baden - Baden vom 25. Januar 2010 mit den jeweils z u- grunde liegenden Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der Fälle II.B.38, II.D.36 und II.D.42 der Urteil s- gründe im Schuld - und Strafausspruch, b) hinsichtlich aller anderen Fälle im Einzelstrafausspruch, c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und d) soweit ein Schadensersatzanspruch der A dhäsionskläger als dem Grunde nach gerechtfertigt festgestellt wurde. 2. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abg e- sehen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrug e s in 56 Fällen, wegen Betrug e s in 81 Fällen, wegen versuchten Betrug e s in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum ve r suchten Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs M o- naten verurteilt. Die Angeklagte B . hat das Landgerich t wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betrug e s in 56 Fällen, wegen Betrug e s in 78 Fällen und wegen versuchten Betrug e s in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Jeweils ein Jahr der verhängten Strafen wurde a ls Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer als vol l- streckt erklärt. Daneben hat das Landgericht gegen die Angeklagten für die Dauer von drei Jahren ein Berufsverbot für den Beruf eines Vermittlers bzw. Verkäufers von Di a manten verhängt und festg estellt, dass die von drei Adhäsionsklägern geltend gemachten A n sprüche dem Grunde nach gerechtfertigt seien. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese h a- be n den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übr i- gen sind sie u n begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen g e troffen: 1. Die Angeklagten, die sich während ihrer Tätigkeit als Ver käufer für D i- amanten bei einer Diamantenhandelsfirma der rechtskräftig v erurteilten Ehele u- 1 2 3 4 5 - 4 - te W . kennengelernt hatten, machten sich im Jahr 2000 mit einer eigenen Firma, der Firma H&W mit Sitz in R . ( ) selbständig und verkauften (arbeit s- teilig und untereinander abgestimmt) im Zeitraum von September 2000 bis J a- nuar 2003 in 78 Fällen Diamanten minderer Qualität zu überhöhten P reisen an Privatanleger und versuc h ten dies in zwei weiteren Fällen. Zur Vorbereitung dieser Geschäfte wurde den Kunden zunächst ein kleiner, weißer, hochwertiger Di a mant angeboten , verbunden mit der Garantie, diesen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zuzüg lich eines Bonus (bis 10%) binnen weniger Monate z u- andernorts überprüfen ließen, wurde die Angemessenheit des Kaufpreises b e- s tätigt. Sodann wu r den den Kunden - zumeist gegen Verrec hnung des für die nunmehr zurückg e nommenen hochwertigen Diamanten gezahlten Kaufpreises zuzüglich der vereinbar ten Boni - größere Diamanten geringerer Qualität aus der gelblichen und bräunlichen Farbskala zu deutlich überhöhten Preisen ve r- . Die Angeklagten oder die von ihnen eingesetzten und en t- sprechend i n struierten Verkäufer gaben dabei bewusst wahrheitswidrig an, es handle sich um zur Wertanlage geeignete Diamanten, die sie oder von ihnen einzuschaltende Auktionshäuser mit erheblichen Ge winnen (zum Teil an a n- ge b lich bereits bekannte Interessenten) weiterveräußern würden. Andersla u- tende Angaben in schriftlichen Verkaufsunterlagen wurden jeweils en t kräftet. Nach umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchungen) w e gen des Verdachts des Betruges wurde der Betrieb der Firma H&W - wie auch der Betrieb eines Juweliergeschäfts der Angeklagten in Offe n burg - bis Mitte des Jahres 2003 endgültig eingestellt. Der Angeklagte H . war vom 17. Jan u ar 2003 bis 19. Februar 2003 in Unters u chung shaft. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 2003 waren die Angekla g ten als Telefonverkäufer für Diamanten bei 6 - 5 - einer in Karlsruhe ansässigen Firma tätig, bevor sie Anfang des Jahres 2004 beschlo s sen, gemeinsam und unter Beteiligung der Zeugin Hu . das bei de r Firma H&W praktizierte Geschäftsmodell fortzusetzen und erneut in der vorb e- schriebenen Weise Diamanten zu ve r äußern. Den Sitz der von ihnen zu diesem Zweck neu gegründeten HBS ( ) ve r legten sie mit Blick auf die in Deutschland geführten Ermittlungsverfahren nach Frankreich (angeblicher Unternehmenssitz in Paris, , tatsächlicher Sitz im Elsass). Sie wandten sich - größtenteils un te r Verwendung von Falsc h namen - bis zu deren Auflösung Ende des Jahres 2006 in den 59 der Verurte i lung zugrundeliegenden Fällen (von denen drei dem Angeklagten H . allein zur Last gelegt werden) ausschließlich an Kunden aus Österreich oder der deutschsprachigen Schweiz. In dieser Zeit ü berließ der Angeklagte H . darüber hinaus in zwei Fällen gegen Zahlung - wie der Angeklagte wusste - ebenfalls mittels Täuschung minder wertige D i amanten zu überhöhten Preisen an Privatleute verkaufte und der - was der Angeklagte bill i- gend in Kauf nahm - dies sodann bei mehreren ihm genannten Kunden der Firma HBS auch ve r suchte. Auf Anraten ihrer Verteidiger und aufgrund einer Durchsuchu ng bei e i- nem ihrer deutschen Lieferanten lösten die Angeklagten die Firma HBS Ende des Jahres 2006 auf. Sie kamen kurz darauf aber mit ande r weitig rechtskräftig Verurteilten überein, Diamantenverkäufe nach gle i chem Muster mittels einer anderen, ebenfalls i n Frankreich ansässigen Firma fortzusetzen, was sie in der Folgezeit bis zur erneuten Festnahme des Angeklagten H . dann auch taten. Diesbezüglich wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eing e- stellt. 7 - 6 - Insgesamt erzielten die Angeklagten mit Verkäufen über die Firma H&W Einnahmen in Höhe von h- rensgegenständlichen Fällen), mit Verkäufen über die Fi r ma HBS rund 2,5 Mio. l- len). Die Angeklagten haben vorgetragen, die hieraus erzielten und hälftig g e- zu h a ben. 2. Die Strafkammer hat alle festgestellten Fälle des Verkaufs farbiger D i- - Geschäfte) als Betrug bzw. versuchten Betrug gewertet. In B ezug auf die im Zusammenhang mit der Firma HBS stehenden Fälle liege gewerbs - und bandenmäßiger Betrug (begangen zusammen mit der Zeugin Hu . n lässlich eines Treffens, vermutlich in der Wohnung der Zeugin Hu . , j edenfalls aber in der Bundesrepublik t ten. Ein Schaden der getäuschten Kunden liege darin, dass die farbigen D i- amanten - außer in den Fällen II.B.38, II.D.3 6 und II.D.42 der Urteilsgründe - nicht zu der von den Gesc hädigten angestrebten Kapitalanlage geeignet gew e- sen seien, die Geschädigten also täuschung s bedingt ein aliud gegenüber dem vertraglich vorausgesetzten Gege n stand erworben hätten. Es habe sich um schwer verkäufliche Massenw a re gehandelt, die in der Schmuck branche kaum Beachtung finde und für die ein gere gelter Markt - insbesondere für den Ve r- kauf von Privat - nicht existiere. Ein Wiederverkauf der Diamanten sei den G e- schädigten - wenn überhaupt - nur mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand mögli ch. Dies begründe einen Schaden in Höhe der Kaufsu m me. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer basierend auf einem Sachverständ i- 8 9 10 - 7 - gengutachten den maximal zu realisierenden Gegenwert der veräußerten Di a- manten strafmildernd berücksichtigt. In den Fälle n II.B.38, II.D.36 und II.D.42 der Urteilsgründe hat das Lan d- gericht zugunsten der Angeklagten angenommen, dass die veräußerten Di a- manten von besserer Qualität und deshalb grundsätzlich zu Anlagezwecken geeignet g e wesen seien; sie seien allerdings den verl angten Kaufpreis nicht wert gewesen (UA S. 59, 127, 135). Die Käufer seien über Wiederverkauf s- mö g lichkeiten und über den unter dem Kaufpreis liegenden Wert der Diama n- a nente Verlustg e (UA S. 293). II. Ein Prozesshindernis besteht nicht. Aus den vom Generalbu n desanwalt dargelegten Gründen ist deutsches Strafrecht auch in den im Zusa m menhang mit der Firma HBS stehenden Fällen anwendbar. Es kann dahinstehen, ob sich dies - entgegen anderslautender, im Au f- trag der Angeklagten erstellter Rechts gutachten - aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. § 146 des Österreichischen Strafgesetzbuches bzw. Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ergibt. Letztgenannte Norm setzt zwar ein arglistiges Irreführen des Betrogenen voraus, was aber nach der dazu erga n- genen Rechtsprechung des Schweizer Bu n desgerichts nicht erfordert, dass das Täuschungsopfer die größtmögli c he Sorgfalt walten ließ und alle erdenklichen ihm zur Verfügung st e henden Vorkehrungen getroffen hatte. Der strafrechtliche Schutz nach Art. 146 des Schweizer Strafgesetzbuches entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur in Ausnahmefällen, in denen das O p fer die angesichts der konkreten und seiner persönlichen Umstände a ngemess e- 11 12 13 - 8 - nen, grundlegendsten Vorsichtsmaßregeln leichtfertig nicht b e achtet, was das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tr e ten lässt (Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 15. Dezember 2008, BGE 135 IV 79, 81 m wN). Hier war das Vorgehen de r Angeklagten immerhin darauf ausgerichtet, leich t fertiges und auf mangelndem Fachwissen beruhendes Anlageverhalten der Geschädi g- ten skrupellos au s zunutzen und - - Geschäf - te - besonderes Vertrauen zu wecken, aufgrund dessen voraussehbar eine (zeitnahe) Überprüfung der Diamanten unterblieb. So war das von den Ang e- klagten errichtete Lügengebäude so raffiniert abgestimmt, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lassen konnte (vgl. Schweizer Bundesgericht, Urteile vom 4. Jun i 1996, BGE 122 IV 197, 205 und vom 25. Okt o ber 2001, BGE 128 IV 18, 20; vgl. auch Arzt in Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Stra f- recht, 2. Aufl., Art. 146 StGB Rn. 71 ff.). Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich jedenfalls - worau f die Strafkammer mit Blick auf eine vorherige Stellungnahme der Staatsanwal t- schaft hi n reichend deutlich gemä ß § 265 StPO hingewiesen hatte - aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, da ein inländischer Tatort besteht. U n abhängig davon, dass ein Tatort f ür jeden der mittä terschaftlich agierenden Angeklagten dort begrü n det ist, wo einer von ihnen gehandelt hat, auch wenn sich das Handeln auf Tatbe i- träge beschränkt, die - wie hier etwa der Erwerb der gegenständlichen Diama n- ten in Deutschland - für sich gesehen nur Vorbereitu ngshandlungen sind (vgl. BGH, B e schluss vom 20. Januar 2009 - 1 StR 705/08 mwN , NStZ - RR 2009, 197), ist hier deutsches Strafrecht schon deswegen anwendbar, weil sich die Angeklagten nach den Feststellungen der Strafkammer jedenfalls in Deutsc h- land (UA S. 8 7) zur Begehung des gewerbs - und bandenmäßigen B e trug e s (also eines Verbrechens, § 263 Abs. 5 StGB) verabredet hatten. Diese sel b- ständig gemäß § 30 Abs. 2 StGB mit Strafe bedrohte Vorbereitungshandlung 14 - 9 - begrü n det einen inländischen Tatort, auch wenn die Str afbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB als gegenüber der Ausführung der verabredeten Tat subsidiär z u- rücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, NJW 1993, 1405). E i ner Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, dass Zeit, Ort un d Modalitäten der geplanten Straftaten im Einzelnen noch offen blieben, denn die Ve r abredung eines Verbrechens setzt nur voraus, dass sie - wie hier - in ihren wesentlichen Grun d zügen konkretisiert ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 140/07, NStZ 2 007, 697). Einer Bandenabrede als V o- r aussetzung für eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB stünde es hier ferner nicht entgegen, wenn die Zeugin Hu . - ohne deren erklärte Mitwirkungsb e- reitschaft sich die Angeklagten nur zu mittäterschaftlichem Handel n, nicht aber zu einer bandenmäßigen Begehungsweise verabreden konnten - bei allen zu begehenden T a ten nur Gehilfin hätte sein sollen. Denn Mitglied einer Bande kann auch derj e nige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertend er Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, B e- schluss vom 19. April 2006 - 4 StR 395/05, NStZ 2007, 33). Es bedarf daher keiner a b schließenden Erörterung, ob die Urteilsfeststellungen (abweichend zu den Feststellungen und Wertungen im Urteil betr effend die Zeugin Hu . ) auch die Annahme von deren mittäterschaftlicher Beteiligung trügen. Dem stünde jedenfalls nicht entgegen, dass sie in eigener Person keine tatbestandl i che Ausführungshandlung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Deze m ber 199 2 - 2 StR 442/92, NStZ 1993, 180). Vielmehr reicht für eine Tatbeteil i gung als Mittäter ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsve r- wirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs - oder U n- terstützung s handlung beschränken kann (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - 4 StR 173/94, NStZ 1995, 120). - 10 - III. In den Fällen II.B.38, II.D.36 und II.D.42 der Urteilsgründe ist das ang e- fochtene Urteil auf die Sachrüge aufzuheben. Die Feststellungen in den Urteilsgründen tragen ei ne Verurteilung w e gen Betrug e s (§ 263 StGB) nicht, denn sie belegen keine zu einer schädigenden Vermögensverfügung führende Täuschungshandlung. Die in diesen Fällen z u- gunsten der Angeklagten angenommene Eignung der Diamanten als Wertanl a- ge impliziert, dass ein in den Diamanten verkörperter materieller, potentiell ste i- gender Wert tatsächlich realisierbar war oder ist. Insofern hätte es näherer E r- örterung bedurft, ob die Anleger ihre Entscheidung auf eine bestimmte, in Wahrheit aber nicht gegebene Wi e derverka ufsmöglichkeit stützten oder ob es ihnen ausreichend war, dass die Diamanten - wovon die Strafkammer ebe n falls ausging - n Dies ist hier auch deshalb bedeutsam, weil die Geschädigten in den g e na nnten , und Weite r- n tatsächlich (wenn auch zum Nachteil neuer Geschädigter) erfolgten. Allein das Fordern eines best immten, überhöhten Preises enthält für sich genommen noch keine Täuschung, insbesondere beinhaltet es grundsätzlich - vom hier nicht vorliegenden Fall tax - oder listenmäßig festgelegter Preise abgese hen - nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblich keit des geforderten Preises. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen u n- te r liegen der Vertragsfreiheit. Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am G e- schäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil aus nutzen (vgl. BGH , Beschluss vom 16. Juni 1989 - 2 StR 252/89, NJW 1990, 2005; OLG Stuttgart, wistra 2003, 276; OLG München, 15 16 - 11 - wistra 2010, 37). Insofern hätte es näherer Darlegungen bedurft, worin in di e- sen Fällen eine Täuschung der jeweiligen Anleger begrün det sein soll, etwa weil diese nach allgemeinen Marktgepflogenheiten oder aufgrund der besond e- ren Umstände der Vertragsanbahnung darauf vertrauen durften, die Angekla g- ten würden nur den listen - , tax - oder handelsübl i chen Preis verlangen oder der Aufschlag zum Einkaufspreis oder zu einem zu ermittelnden (Verkehrs - )Wert würde eine bestimmte Marge nicht übe r schreiten. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass weitere, eine Verurteilung wegen Betrug e s tragende Feststellungen getroffen werden kö n nen, verwei st er die Sache unter Aufhebung der den genannten Fällen zugrunde liegenden Feststellungen an einen neuen Tatrichter zurück (§ 349 Abs. 2 StPO). Der S e- nat hat erwogen, ob die im Falle einer Verurteilung in Betracht kommenden Einzelstrafen bei der neu zu bi ldenden Gesamtstrafe ins Gewicht fallen kön n ten oder ob in den genannten Fällen eine Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Betracht käme. Die Entscheidung hierüber kann indes dem neuen Tatrichter überlassen ble i ben. IV. Zu Recht beanstanden die Revisio nen mit jeweils zulässig erhobener Verfahrensrüge die Zurückweisung eines gegen einen Sachverständigen g e- richteten Ablehnungsgesuchs (nachfolgend 1. und 2.). D ies führt zur Aufh e- bung des Strafausspruchs (nachfolgend 3.). Die weite r gehende Sachrüge und die weitergehenden Verfahrensrügen sind de m gegenüber unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO (dazu nac h folgend 4.). 17 18 - 12 - 1. Der Rüge einer Verletzung des § 74 StPO liegt Folgendes z u grunde: Die Strafkammer hatte sich zur Bestimmung des Wertes der verfahren s- gegen ständlichen Diamanten des Sachverständigen P . (ein von der Indus t- rie - und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstä n diger für Schmuck, insbesondere für Diamanten und Farbsteine) bedient, der sich ob des Umstands, dass er die Diama nten nicht aus ihrer Verblisterung entnommen hat, Beanstandung en der Verteidigung ausgesetzt sah, die sich insoweit auf eine von ihr schriftlich befragte Sachverständige aus Graz berief. An diese wandte sich der Sachverständige P . sodann mit einem auf den 22. Mai 2009 datierten Schreiben , in dem er anfragte, ob sie zustimme, dass eine B e wertung (im Unterschied zu einer Graduierung) verblisterter Farbdiamanten auch dann möglich sei, wenn diese nicht aus der Verpackung genommen we r den. Weiter heißt es in dem Schre i ben: Herr S . [Verteidiger des Angeklagten H . ] früher durch Anlagebetr ü- ger geschädigte Privatpersonen in Zivilverfahren vertreten hat, inzwischen j e- doc h die Seiten gewechselt hat und seit einiger Zeit potenzielle, zum Teil ba n- denmäßige Diamant - Anlagebetrüger ve r Die nach Bekanntwerden dieses Vorgangs von der Verteidigung ang e- brachten Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen P . hat di e Stra f- kammer zurückgewiesen und - soweit hier relevant - ausgeführt: Weder die i- m- stand, dass er diese erst auf N achfrage offenbarte, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die vorzitierte Form u 19 20 21 22 - 13 - ohne rechtliche Würd i gung auf Umstände hinweise, die zutreffend seien (den Angeklagten liegen Betrugstaten zur Last und der ange sprochene Verte i diger vertritt in anderen Verfahren Mandanten, denen bandenmäßige Betrug s taten im Diamantenbereich vorgeworfen werden). Ein konkreter Bezug zum vorli e- genden Verfahren werde nicht hergestellt. Die Ausführungen des Sachverstä n- digen seien für h lichen Ergänzung zwar nicht r dings vor dem Hintergrund einer von der Verteidigung geführten Korrespondenz ges e hen werden, in der ihm ein nicht sachverständigen Grundsätzen entsprechend es Vorgehen vorg e worfen werde, was dem Sachverständigen Anlass zu einer Richtigste l lung gab. Die n en eigenen Ruf bezogene Gege n- oder tiefgr eifende Animositäten zwischen Verteidigung und dem Sachverstä n- digen gebe es nicht, solche habe auch die Verteidigung nicht vorgetr a gen. Im Übrigen sei die angeschriebene Sachverständige nicht als Gutachterin eing e- schaltet oder b e nannt worden. 2. Die Zur ückweisung der Ablehnungsgesuche ist rechtsfehlerhaft. Das festgestellte Verhalten des Sachverständigen P . ist geeignet, bei einem ve r nünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befange n heit zu begründen. a) Ein Sachverständiger kann gemäß § 74 Abs. 1 StPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, a b gelehnt werden. So kann e in Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt we r- den, wenn er durch mündliche oder schriftl i che Äußerungen den Eindruck der Voreing e nomme nheit hervorgerufen hat. Bei der Beurteilung der Ablehnung von Sachve r ständigen ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH , Beschluss 23 24 - 14 - vom 28. A u gust 2007 - 1 StR 331/07 mwN, NSt Z 2008, 50; BGH, Urteil vom 2. August 1995 - 2 StR 221/94, BGHSt 41, 206, 211). Es entscheidet - ohne eigene Ermittlungen - als Rechtsfrage, ob die Strafkammer über das Able h- nungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender Begründung b e- funden hat ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Se p tember 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229; BGH, Beschluss vom 23. März 1994 - 2 StR 67/94, NStZ 1994, 388 ; bei B e cker NStZ - RR 2002, 66 mwN). b) In den Ablehnungsgesuchen haben die Angeklagten Umstände ang e- führt, die von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung Anlass g e ben konnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies wird hier weder durch eine Stellungnahme des betroff e nen Sachverständigen (deren Erholung vor der Entscheid ung über den Befangenheitsantrag - wie regelm ä- ßig - zweckmäßig gewesen wäre; vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 1 StR 331/07, NStZ 2008, 50 ) noch durch die in den Zurückweisungsb e- schlüssen g e nannten Gründe entkräftet. Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass weder auf die von der Verteidigung behaupteten Zweifel an der Sachkunde des Sachverstä n- digen noch auf den Umstand, dass der Sachverständige eine wissenschaftliche Meinung vertritt, die sich zum Nachteil des Ang e klagten auswirken könnte, ein Befangenheitsantrag gestützt werden kann (vgl. BGH , Beschluss vom 1. D e- zember 2006 - 2 StR 436/06; BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01; BGH , U r teil vom 2. August 1995 - 2 StR 221/94). Indes erschließt sich dem Senat ein Bezug zw ischen vorangehenden Äußerungen der Verteidigung über die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen und dem vom Sachve r- ständigen im Zusamme n Hinweis im Schreiben vom 22. Mai 2009 nicht; dieser enthält keine sac h liche 25 26 - 15 - n- kern zwar nichts Unzutreffendes enthält, ist nicht ersichtlich, welche Rolle der Mandatsstruktur eines Verteidigers bei der Wertbestimmung von Diama n ten zukommen könn n druck zu erwecken, als stellte der Sachverständige demgegenüber einen solchen Z u- sammenhang her. Dem kommt vorliegend deswegen besondere B e deutung zu , weil (wovon die Strafkammer auch im Urteil ausgeh t ) speziell die in Rede st e- hende Bewertung von Farbdiamanten - anders als etwa bei typisierten Anal y- severfahren oder wissenschaftlich ob j ektivierten Un tersuchungsverfahren - nicht unwesentlich Ausfluss der auf persönlichen Erfahrungen und Einschä t- zungen ba sierenden Sachkunde des jeweiligen Sachverständigen ist. Deshalb ist hier ein strenger Maßstab an die Unbefangenheit des Sachverständigen a n- zulegen. Die beanstandeten, außerhalb eigener wissenschaftlicher Publikati o- nen erfolgten Äußerungen des Sachverständ igen können aus der maßgebl i- chen Sicht eines verständigen Angeklagten Zweifel begründen, ob der Sac h- verständige, der auf seinem Fachgebiet ein besonderes, nicht allgemein ve r- fügbares Wissen besitzt und mit dieser Sachkunde das Gericht bei der Wah r- heitserfo rschung im zu entscheidenden Fall unterstützen soll, die ihm obliege n- de Aufgabe unvoreingenommen und unparteiisch e r füllen werde. 3. Der aufgezeigte Verstoß gegen § 74 StPO führt in den ve r bleibenden Fällen (s.o. III.) zur Aufhebung des Strafausspruchs. a) Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögen s- schaden entstanden ist, bestimmt sich auch in Fällen sogenannten Anlageb e- trugs grundsätzlich anhand der Differenz zwischen dem vereinbarten oder dem gezahlten Preis und dem nach allgemein en Kriterien zu bestimmenden (Markt)Wert des Anlageo b jekts (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 27 28 - 16 - 550/82, NStZ 1983, 313). An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögen s- minderung durch den wirtschaf t lichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird. Bei der deshalb - wie stets - gebotenen Gesamtsaldi e rung ist jedoch auch der subjektive Wert des Erlangten für den Verletzten zu berücksichtigen. Ist nach dem Urteil e i nes sachlichen Beurteilers eine (möglicherweise sogar objektiv gleic h wertige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftl i chen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zw e cke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden in voller H öhe des zur Erla n- gung der Gegenleistung aufgewandten (sog. persö n licher Schadenseinschlag, st. Rspr. seit BGH, B e schluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 407; Tiedema nn in LK - StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 178; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rn. 121) . Insofern kann als Schaden die gesamte Leistung des Tatopfers dann anzusehen sein, wenn ein Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart g etäuscht worden ist, dass er etwas völlig a n deres erwirbt, als er erwerben wollte die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGH, B e- schluss vom 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82, BGHSt 32, 22; Beschluss v om 14. Juli 2010 - 1 StR 245/09; F i scher, StGB, 58. Aufl., § 263 Rn. 127 mwN). So verhält es sich hier, weil nach den Feststellungen der Strafkammer die verfahrensgegenständlichen Farbdiamanten von so geringer Qualität w a- ren, dass sie - entgegen den Angaben der Angeklagten - nicht zur Kapital - , Wert - oder Geldanlage geeignet waren. Eine den von den Geschädigten g e- zahlten Kaufpreis erbringende Weiterverkaufsmö g lichkeit bestand für derartige Diamanten nicht. Da die Anleger - wie den Angeklagten bekannt war und was diese bewusst für ihre Täuschung s handlung ausnutzten - ausschließlich aus 29 - 17 - Gründen der möglichst g e winnbringenden Kapitalanlage Diamanten erwerben wollten, besteht aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine andere Verwendung, die den Kaufpreis au fwi e gen könnte. Ihre diesbezügliche Über zeugung stützt die Strafkammer - insoweit rechtsfehlerfrei - auf frühere Einlassungen der Angeklagten, die Angaben eines sachverständigen Zeugen und weiterer Zeugen sowie die schriftlichen Unterl a- gen der Firmen H& W und HBS, in denen die Diamanten als nicht zur Geldanl a- hi n Angaben des Sachverständigen P . . Der Senat k ann daher ausschließen, dass die den Schuldspruch tragenden Erwägungen der Strafkammer auf den Angaben des Sachverständigen P . ber u hen. Sie sind rechtsfehlerfrei. b) Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer legt - zutre ffend - als strafzumessungsrelevanten Ve r- mögensschaden die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und e i nem auch ohne Vorhandensein eines geregelten Markt e s ermittelbaren objekt i ven Wert der Farbdiamanten zugrunde. Letzteren hat sie jedoch (als absolut en r ständigen P . des Sachverständigen P . and e ren als den von ihm da rgelegten Bewertungsparametern und - ergebnissen nachvollziehbar habe erläutern können (UA S. 220 ff.). Damit stützt die Stra f- kammer ihre Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf die Bewertung j e- nes Sachverständigen, der begründeten Anlass zu Zweifeln an se iner Unb e- fangenheit hat aufkommen lassen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die a 30 31 32 - 18 - den Angeklagten bezahlten Einkaufspreis annimmt, den sie - en t sprechend den Ausführungen de s Sachv erständigen (UA S. 217) - für eher hoch a n sieht. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben und die Sache unter Aufhebung der die s- bezüglichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuve r weisen. Zur Bestimmung der für die Strafzumessung bestimmenden Höhe des dem Geschädigten tatsächlich verbleibenden Schadens als verschuldete Au s- wirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) ist auch in Fällen eines subjektiven Sch a- denseinschlags der in dem Erlangten verkörperte Gegenwert zu berücksicht i- gen, den der Geschädigte mit zu mutbarem Einsatz real i sieren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10; BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ - RR 2006, 206; BGH, Beschluss vom 6. Se ptember 2000 - 3 StR 326/00, NStZ - RR 2001, 41; BGH, B e schluss vom 6. Juni 2000 - 1 StR 161/00, NStZ - RR 2000, 331). Normative Gesichtspunkte können zwar bei der Fes t stellung eines Schadens eine Rolle spielen, sie dürfen aber, soll der Charakter des § 263 S tGB als Vermögens - und Erfolgsdelikt g e wahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht ve r drängen (vgl. für § 266 StGB: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/ 08 u.a., BVerfGE 126, 170 Rn. 114). § 263 StGB schützt das Vermögen, nicht die Dispos itionsfreiheit. Dass hier ein Weiterverkauf unmöglich gewesen wäre oder mit im Einzelfall zumutbarem Aufwand keinerlei Veräußerungserlöse hätten erzielt werden kö n- immerhin] an S. 235) nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen. Sollte sich der neue Ta t richter - geg e benenfalls sachverständig beraten - hiervon nicht überzeugen können, wird es einer Neubewertung der gege nständlichen Diamanten bedü r- fen. Der neue Tatrichter ist dabei nicht gehalten, einen theoretisch maximal zu 33 - 19 - erzielenden Veräußerungserlös anzunehmen, wenn dieser nur mit für den j e- weiligen Anleger unzumutbarem Aufwand real i sierbar wäre. 4. Die weiterg ehende Sachrüge und die weitergehenden Verfahrensr ü- gen zeigen aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf ins o- weit lediglich Fo l gendes: a) Soweit die Revision rügt, da s s bei der Verlesung der beiden - zug e- las senen - Ankla gesätze entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO einze l ne Spalten oder Ze i len darin enthaltener Tabellen nicht verlesen wurden, diese vielmehr in ein vor dem Abschluss der Vernehmung der Angeklagten zur Sache durchg e- führtes Selbstleseve r fahren (§ 249 Abs. 2 StPO) gegeben wurden, bleibt ihr der Erfolg versagt. Zwar sind die Regelungen über das Selbstleseverfahren auf die Verl e- sung des Anklagesatzes nicht übertragbar (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - G S St 1/10, Rn.17, NStZ 2011, 297). Der Senat kann aber ausschli e ßen, dass das Urteil hierauf beruht, da der Zweck der Verlesung des Anklag e satzes nicht beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Deze m ber 1999 - 1 StR 494/99, NStZ 2000, 214). Durch die ve rlesenen Teile der Anklagesätze waren die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten hinreichend umgrenzt; das Ve r- lesen der allgemeinen Schilderung der für alle Fälle gleichartigen Tatausfü h- rung ist hierzu ausre i chend (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2011, 1 S tR 260/09, Rn.15). Die Informationsfunktion gegenüber den Angeklagten und deren Ve r- teidigern war gewahrt; diesen waren die Anklagen vollumfänglich z ugestellt worden (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, Rn. 25, aa O). Auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde - u n beschadet der Frage, wann andernfalls ein Urteil hierauf beruhen könnte - 34 35 36 - 20 - durch das Nichtverlesen einzelner, für das Verständnis der den Angekla g ten zur Last liegenden Taten nicht erforderlicher oder förderlicher Einzelheiten (Ze r- tifikationsnummern, Herkunft der Diamanten, Einzelpreisaufschläge u. dgl.) nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschlu ss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, Rn. 29/30, aaO). Es ist nach dem Verfahrensgang ferner nicht zu besorgen, e inzelne Prozessbeteili g te - insbesondere Schöffen - könnten das hinsichtlich d- nete Selbstleseverfahren als Beweisaufnahme ve r standen haben. b) Die Rüge, mit der die Revision der Angeklagten B . einen Verstoß gegen § 257c Abs. 4 S atz 4, § 265 Abs. 2 StPO und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens deswegen geltend macht, we il die Strafkammer - ohne d a rauf hinzuweisen - einen außerhalb der Hauptverhandlung für den Fall des G e- s tändnisses gemachten Vorschlag einer Strafobergrenze erheblich überschri t- ten hat (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten statt fünf Ja h ren und neun M o naten), dringt nicht durch. § 257c StPO ist schon deswegen nicht verletzt, weil e ine Ve r ständigung nicht zustande gekommen ist . Auch eines Hinweises gemäß oder entsprechend § 265 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht. Die Angeklagte hat (anders als in der BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 1 StR 147/01, zugrunde liegenden Sac h verhaltskons tellation) weder vor noch nach dem gerichtlichen Vorschlag ein Geständnis abgelegt. Eine Hi n weispflicht mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich hier auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Verstä n digungsbemühungen in einer vorangehe nden, dann aber ausgesetzten Haup t verhandlung ein Teil der Beweisaufnahme (zu einem Teilkomplex) bereits durchgeführt war, dass der Vorsitzende den Inhalt des abgelehnten Verständ i- gungsvorschlags zu Beginn der Hauptve r handlung erneut verlas und dass die 37 38 - 21 - Ve rurteilung (nach Abtrennung und Teileinstellung) weniger Taten umfasst, als n- e- klagte konnte nicht darauf vertra uen, die nunmehr zur Entscheidung b erufene Strafkammer werde sich - abweichend zu § 261 StPO - nach Durchführung der insgesamt erforderlichen Beweisaufnahme an dem für den Fall des Gestän d- nisses genannten Strafrahmen orientieren und diesen um nicht mehr al s eine bestimmte, gar mathematisch zu bestimmende Größe übe r schreiten. Es liegt auf der Hand, dass sich nach umfangreicher Beweiserhebung in einer la n gen Hauptverhandlung ein zunächst gewonnener Eindruck von Tat und Täter im Einzelfall entscheidend zum Vor - oder zum Nachteil des Angeklagten verä n- dern kann und de m zufolge einem für den Fall eines Geständnisses vor oder zu Beginn einer Hauptverhandlung in den Raum gestellten Strafrahmen für die Strafzumessung nach langer streitiger Hauptve r handlung in der Rege l keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, B e schluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, wistra 2011, 139) . Bindende (§ 257c StPO) oder sonst Vertrauen b e- gründende Zus a gen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - 2 StR 66/89, NStZ 1989, 438 mit Anm. Strate ebd a.) können nur Bestand haben, wenn die daran geknüpften Voraussetzungen auch tatsächlich eintreten. Es ist fernliegend, bestimmte Rechtsfolgen ableiten lassen sollten (BGH, Beschluss vom 6. Okt o- ber 2010 - 2 StR 354/10, wistra 2011, 28). c) Zu der von der Revision beanstandeten Behandlung von Beweisa n- trägen, die Fragen der Bewertung der Diamanten, also den schon aus anderen Gründen aufzuhebenden Strafausspruch betreffen, merkt der S e nat an: 39 - 22 - Wird zum Beweis einer einem Sachverständigenbeweis zugänglichen Behauptung (hier zu Verkaufspreisen fantasiefarbiger Diamanten in Österreich) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, kann dieser A n- trag nicht mit der Begründung u rückgewiesen werden, der im Antrag benannte Sachverständige sei für die erforderliche Begutachtung ung e- eignet. Es o b läge vielmehr (allein) dem Gericht, wenn der Beweisantrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen ist, selbst einen gee igneten Sachve r- ständigen zu bestimmen (§ 73 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - 1 StR 357/02 mwN). Ein derartiger Beweisantrag kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der zu begutachtende Gegenstand liege dem Sachverständigen nic ht vor, sondern sei in amtl i cher Verwahrung. Anders als in Fällen, in denen zur Gutachtenserstellung erforderl i che Tatsachen nicht bekannt sind (hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60, NJW 1960, 1582) oder nicht beschafft we r den können (BGH, Ur teil vom 10. Juli 2003 - 3 StR 130/03, NStZ 2003, 611), wäre n hier die Vorlage der zu begutachte n- den Diamanten an einen Sachverständigen und damit die Gutachtenserstellung ohne Weiteres möglich gewesen. Können einem Sachverständigen die zur Gu t achtenserst ellung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen unschwer vom e r kennenden Gericht zur Verfügung gestellt werden, ist ein Sachverständige n- b e weis nicht völlig ungeeignet i . S . d . § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Entspreche n des gilt für die Vorlage in amtlicher Verwahru ng be findlicher Gegen s tände an (sachverständige) Zeugen. V. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Demgegenüber kann der Maßregelausspruch (Berufsverbot, § 70 StGB) bestehen bleiben. Gegen di e ihn tragenden Erw ä- 40 41 - 23 - gungen (Missbrauch des Berufs zur Begehung einer Vielzahl erheblicher Stra f- taten, Gefahr weiterer erheblicher Straft a ten, Verhältnismäßigkeit) ist rechtlich nichts zu erinnern (zum Ga n zen vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 70 Rn. 5 ff.). Sie wü r den durch einen möglichen Wegfall von drei Einzelstrafen und durch einen durch eine Neubewertung der Diamanten nicht ausschließbar geringeren Schuldumfang nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 3 StR 53/00). Indes sind die Adhäsionsentscheidun gen in Übereinstimmung mit den - den Adhäsionsklägern zur Kenntnis gebrachten (§ 406 Abs. 5 StPO) - Antr ä- gen des Generalbundesanwalts aufzuheben. Der Senat sieht von einer En t- scheidung über die auf Schaden s ersatz geri chteten (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO) Adhäsionsa n träge ab, weil diese auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionskläger zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Es bedarf dazu keiner abschließe nden Entscheidung, ob im Lichte des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates der Europäi schen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Stra f verfahren (ABl. 2001 L 82 S. 1) und nach der zum 1. September 2004 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschriften über das Adhäsionsverfahren durch das Opferrechtsreformg e setz (BGBl. I 2004, S. 1354), mit der der Gesetzgeber die Durchführung des Adh ä- sionsverfahrens zum Regelfall der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche e r- klärt hat (vgl. auch BVerfG NJW 2007, 1670, 1671 mwN), uneingeschränkt d a- ran festzuhalten ist, dass einem Adhäsionsantrag die Eignung zur Erledigung im Strafverfahren fehlt, wenn zur Überprüfung der geltend gemachten Anspr ü- che komplizierte Rechtsfragen des internationalen Priva t rechts z u entscheiden sind (vgl. BGH, B eschluss vom 19. November 2002 - 3 StR 395/03, wistra 42 43 - 24 - 2003, 151; OLG Hamburg, wistra 2006, 37; Grau/Blechschmidt/Frick, NStZ 2010, 662; Haller, NJW 2011, 970). Denn die Anwendung dieses Rechts durch die Strafkammer begegnet v orliegend durchgreifenden Bedenken. Soweit die Strafkammer hinsich t lich der in der Schweiz bzw. in Österreich wohnhaften und geschäftsa n sässigen Adhäsionskläger, die dort von den von Frankreich aus über die Firma HBS agierenden Angeklagten kontaktiert wurd en, zutreffend auf Art. 40 Abs. 1 EGBGB rekurriert, hat sie ke i ne ausreichenden Feststellungen getroffen, die zur Anwendung deutschen Rechts führen. Handlungsor t i . S . d . Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist der Ort, an dem eine unerlaubte Han d lung ganz oder teilweise ausgeführt wird; Orte, an denen bloße Vorbereitungshan d- lungen vorgenommen werden, sind kollisionsrechtlich irrelevant (siehe nur Ju n- ker in MünchKomm - BGB, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 25 mwN). Die erforderl i- chen weiteren Feststellung en und eine dann u.U. gebotene Ermittlung und A n- wendung ausländischen Zivilrechts wü r de hier einen Abschluss des ohnehin bereits sehr lange andauernden Strafve r fahrens erheblich verzögern (§ 406 Abs. 1 S atz 5 StPO). Nack Hebenstreit Graf Jäger Sander
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