BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/94 vom 8. März 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 33 a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachh o - lung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt. Gründe: Der - zum zweiten Male gestellte - Antrag des Verurteilten auf Nachh o - lung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem B e - schluß vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vor (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 23. November 1998 - 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltend macht, die weitere Strafvollstreckung sei "Folter", gibt keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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