BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 23. Juni 2009, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 10. M344rz 2009 wegen fehlender Begr374ndung als unzul344ssig verworfen wurde (247 346 Abs. 1 StPO), wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben (247 346 Abs. 2 StPO); die Revision ist form- und fristgerecht begr374ndet worden (Schriftsatz vom 28. Mai 2009, SB IV, Bl. 1637). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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