BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459 /11 vom 29. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts München II vom 12. Mai 2011 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht ha t die Angeklagten D . und O . w e gen Steuerhi n- terziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Kr e- ditbetruges schuldig gesprochen und deswegen den Angeklagten D . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs J ahren sowie d en Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten M . hat es wegen Steuerhinterziehung in 28 tatmehrheitlichen Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben im Erge b- nis keinen Erfolg. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seinen Antragsschriften vom 4. Oktober 2011 bemerkt der Senat ledi g- lich: 1 2 3 - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten D. und M. machen geltend, das Landgericht habe bei der Bestimmung des Schuldumfanges der Straftaten hnungsb e- schon deshalb keinen Erfolg, weil bei aufgrund unberechtigten Steuerauswe i- ses geschuldeter Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG eine Berichtigung des Steuerbetrages nur möglich gewesen wäre, wenn die Gefährdung des Steue r- aufkommens beseitigt worden wäre . Dies hätte jedoch gemäß § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG vorausgesetzt, dass entweder der Vorsteuerabzug aus den Rec h- nungen beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt oder aber d ie geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden wäre. Beides lässt sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen; auf entspr e- chende Feststellungen gerichtete Verfahrensrügen wurden nicht erhoben. 2. Das Landgericht ha t in 13 Fällen vollendeter gemeinschaftlicher U m- satzsteuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug aus Schei n- rechnungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft stra f- schärfend gewertet, dass zwei Regelbeispiele verwirklicht sind. a) Zutreffend hat das Landgericht in diesen Fällen den erhöhten Stra f- rahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt, denn die Feststellungen des Landgerichts belegen, dass die Angeklagten als Mitglieder einer Bande im Si n- ne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO geh andelt haben. b) In zehn Fällen wird allerdings die strafschärfend berücksichtigte Ve r- wirklichung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO von den Fes t- stellungen des Landgerichts von vorneherein nicht getragen. Denn bei den vom Landgericht in diesen Fällen festgestellten Verkürzungsbeträgen unter 50.000 s- 4 5 6 7 - 4 - ( vgl. BGH, Beschl uss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11 , wistra 2011, 396; Bes chluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 , NJW 2011, 2450 ; Urteil vom 2 . Dezember 2008 - 1 StR 416/08 , BGHSt 53, 71 ) . c) Auch die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Angekla g- 000 Euro herbeigeführt haben, belegen nicht die Verwirklichung des weiteren R e- gelbeispiels des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ( vgl. BGH, Beschl uss vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11 , wistra 2011, 396; Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11 , NJW 2011, 2450 ; Urteil vom 2 . Dezember 2008 - 1 StR 416/08 , BGHSt 53, 71 ) . d) Die Strafaussprüche haben gleichwohl Bestand. Diese erachtet der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ang e- sichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten weiteren erheblichen Strafschärfungs gesichtspunkte als angemessen i m S inne d es § 354 Abs. 1a StPO. Die Anforderungen an die Anwendung der Vorschrift (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1147 /05 , 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind daher gege ben. Die Straftaten der Angeklagten besaßen angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung insbesondere Seriencharakter. De s- wegen ist vorliegend bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte Schaden entscheidend, sondern 8 9 - 5 - auch die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1 mwN ). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander
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