BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459 /12 vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La ndg e- richts Augsburg vom 22. März 2012 mit den jeweils zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben: a) in den Fällen II 1 bis II 3 der Urteilsgründe insgesamt ; b) im Fall II 4 der Urteilsgründe im Strafausspruch; c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte w n- fähigkeit oder Überschuldung in Tatmehrheit mit Verletzung der Buchführung s- pflicht in zwei Fällen sowie Bankrott in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusa m- n. Unter Einbeziehung von 17 Einzelstrafen (die beiden höchsten betrugen je ein Jahr) eines Urteils des Amtsgerichts München vom 1. Februar 2012 wegen Insolvenzverschle p- 1 - 3 - pung, Bankrott, Beitragsvorenthaltung , Steuerhinterziehung, Urkundenfä l- schung u.a. und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Folgendes ist festgestellt: 1. Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der Fa. A . (künftig: A . ). Diese konnte spätestens im November 2007 ihre Verbindlichkeiten nicht mehr befriedigen: Die im November 2007 e r- stellte Bilanz zum 31. Dezember 2006 wies einen durch Eigenkapital nicht g e- deckten Feh n Reserven gegenüberstanden. Die Kreditlinie bei der Au . Bank war gekündigt, der S zur Rückzahlung ges tellt. Umsatzsteuerschulden blieben offen, die Geschäft s- räume waren wegen Mietrückstands fristlos gekündigt, Lastschrif ten selbst in geringer Höhe, z. . bank nicht mehr eingelöst. Gleichwohl wurde ein I nsolvenzantrag erst im März 2008 - vom Finanzamt - gestellt (II 1 der Urteilsgründe, Vergehen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 , § 64 Abs. 1 GmbHG aF, Strafe neun Monate). 2. Die Vermögensbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2005 wurde erst am 21. Mai 2007 er stellt, die zum 31. Dezember 2006 erst am 15. Nove m- ber 2007 (beide Taten ohne weitere Aufgliederung II 2 der Urteilsgründe, zwei Vergehen gegen § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, Strafe je vier Monate). 3. Ab 1. Januar 2007 unterblieb die gebotene Buchführung , auch noch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Dies erschwerte die Übersicht über die 2 3 4 5 - 4 - Geschäftsvorfälle und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Insolvenzeröf f- nung (II 3 der Urteilsgründe, Vergehen gegen § 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 StGB, Strafe acht M ona te). 4. Im Herbst 2005 beantragte der Angeklagte bei der S . einen Kontokorrentkredit für die A . . Er bot an, hierfür persö n- lich zu bürgen und gab in einer der S . vorgelegten Selbstauskunft b e- wus st wahr heitswidrig an, bei der V . - Bank in G . über ein frei verfügb a- t- haben anderweitig verpfändet. Auf Grund dieser unwahren Angabe wurde der Kredit gewährt; der letztlic h der S. dadurch entsta ndene Schaden beläuft sich auf - mindestens - (II 4 der Urteilsgründe, Betrug, Strafe zwei Jahre und drei Monate). 5. Ähnlich erwirkte er im Sommer 2006 einen Betriebsmittelkredit für die A . b ei der H . bank e- hauptete er bewusst wahrheitswidrig, als Sicherheit für seine Bürgschaftsve r- bindlichkeit bei der Ban k in G. über ein frei verfügbares Guthaben von en, obwohl es verpfändet war. In diesem Zusamme n- hang legte er Bankauszüge vor, die das Vorhandensein der Gelder belegte n . Wie jedoch seine gleichzeitige Behauptung, die Gelder seien frei verfügbar, zeigt, ergab sich die Verpfändung aus diesen Auszügen nich t. Als Folge des auf dieser Grundlage gewährten Kredits entstand der H . bank letztlich neun Monate). 6 7 - 5 - Die Strafkammer stützt diese Feststellungen auf das vom Erg ebnis der Beweisaufnahme bestätigte, in objektiver und subjektiver Hinsicht vollumfängl i- che, glaubhafte Geständnis des Angeklagten. Wegen der Betrugstaten wurde nur der Angeklagte verurteilt, wegen der übrigen Taten auch der (frühere, nicht revidierende ) Mitangeklagte B . . II. Die Revision des Angeklagten stützt sich auf Verfahrensrü gen und die näher ausgeführte Sachrüge. Mit einer Verfahrensrüge wird die Unverwertbarkeit des Geständnisses geltend gemacht. Die übrigen Verfahrensrügen sind Aufklärungsrügen, die allein den B e- trug z um N achteil der H. bank betreffen. Die Revision hat teilweise Erfolg. Die Verwertung des Geständnisses ist rechtsfehlerfrei (III); in welchem Umfang das Urteil andernfalls aufzuheben wäre, braucht der Senat daher nicht zu prüfen. Soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Pflichten eines (faktischen) Geschäftsführers verurteil t wurde ( oben I 1 bis 3), hat die Revisi on Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO; IV ). Die Verurteilung wegen Betrugs z um N achtei l der S . (I 4) hat im Schuldspruch Bestand (§ 349 Abs. 2 StPO), zum Stra f- ausspruch hat die Revision aber insoweit Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO; V). 8 9 10 11 12 13 14 15 16 - 6 - Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der H . bank verurteilt wurde (I 5), bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO; VI). Die Aufhebung des Urteils im aufgezeigten Umfang führt , ohne dass dies weiterer Darlegung bedürfte, auch zur Aufhebung der Gesamtstra fe (§ 349 Abs. 4 StPO) . III. Der Angeklagte hat das Geständnis im Rahmen einer Verständi gung (§ 257c StPO ) abgelegt, nachdem zuvor der Haftbefehl wieder in Vollzug g e- setzt worden war. Die Revision macht geltend, für diese Entscheidung hätten die gesetzlichen Grundlagen (vgl . § 116 Abs. 4 StPO) gefehlt. Erst der du rch diese rechtswidrig unfaire Entscheidung ausgelöste Druck habe den Angekla g- ten veranlasst, das Geständnis abzulegen, das daher unverwertbar sei (§ 136a StPO, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). 1. Im Ein zelnen ging dem Geständnis folgender Verfahrensgang voraus: Bevor der Angeklagte Angaben zur Sache machte, erklärte ein Verteid i- Diesem Wunsch wurde entsprochen. Dabei wurde, s o der damalige Verteidiger in einem mit der Revisionsbegrün dung vorgelegten Schreiben an den jetzigen Verteidiger, ihm auf Frage bestätigt, dass nach Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlich sei. Auf die Frage, welche Strafe bei einem Geständnis zu e r- war ten sei, wurden eine Strafober - und eine Strafuntergrenze genannt. Obwohl die Strafobergrenze noch reduziert wurde, kam keine Verständi gung zustande. 17 18 19 20 21 - 7 - Der Verteidiger bestritt in der Hauptverhandlung für den Angeklagten näher konkretisiert die Anklagevorwür fe als unzutreffend. 2. Während der Beweisaufnahme wurde am 22. März 2012 der im E r- mittlungsverfahren außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Begründet wurde dies wie folgt: Wegen der zwischenzeitlichen Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts München und des bisherigen Verfahrensverlaufs sei mit einer Strafe in einer bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls noch nicht abseh baren Höhe zu rechnen. Der Angeklagte habe umfangreiche Kontakte in zahlreiche Länder. Vorliegend liege ihm (u .a.) zur Last, Banken über mehr als 800.000 geschädigt zu haben; der größte Teil dieses Geld es r- von Haft nicht mehr entgegengewirkt werden (zum weiteren Verfahrensgang vgl. BVerfG , Beschlüsse vom 11. Juli 2012 - 2 BvR 1092/12 und vom 27. Se p- tember 2012 - 2 BvR 1874/12). 3. In der nachfolgenden Mittagspause kam es erneut zu Verständ i- gungsgesprächen. Dazu, ob die Initiative - wie schon einmal - vom Angeklagten bzw. seiner Verteidigung ausging, äußert sich die Revision nicht. Jedenfalls gab der Vorsitzende unmittelbar nach der Pause die Tat sache und den Inhalt des Gesprächs und die dabei getroffene Vereinbarung bekannt, der sämtliche B e- teiligte zustimmten. Der Verfahrens stoff wurde gemäß §§ 154, 154a StPO e r- heb lich beschränkt; die verbleibenden Vorwürfe räumte ein Verteidiger - pa u- schal - in vollem Umfang ein, der Angeklagte bestätigte ausdrücklich die Ric h- tigkeit dieser Er klärung und machte sie sich zu E igen. Weitere Beweise wurden nach allseitigem Verzicht nic ht mehr erhoben. Das nachfolgende Urteil liegt im Rahmen der Vereinbarung. 22 23 - 8 - 4. Es ist fraglich, ob die Rüge auf Grund des Revisionsvortrags in der gebotenen Weise überprüft werden kann: barung, anhängige Verfahren wegen Steuerhinterzi ehung ( ) nach § Auch dieser Teil einer Verständigung (vgl. hierzu Niemöll er in N/Sch/W VerstG § 257c Rn. 38) kann die Entscheidung des Angeklagten für Verständ i- gung und Geständnis in der anhängigen Sache beeinflus sen. Dies liegt umso näher, je höher die bei weiterem Fortgang der anderen Sache zu erwartende Strafe wäre. Dies ist jedoch ohne Kenntnis des konkreten Vorwurfs in jener S a- che nicht zu beurteilen. 5. Ohne dass es auf Weiteres ankäme , scheitert die Rüge aber jede n- falls daran, dass ein maßgeblicher Einfluss der erneuten Inhaftierung auf die Ablegung des Geständnisses nicht erkennbar und so m it jedenfalls nicht erwi e- sen ist. a) Gegen die Annahme, der Angeklagte habe lediglich wegen der Hof f- nung gestanden, dann wieder frei zu kommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. N o- vember 2011 - 1 StR 287/11), spricht schon die Feststellung in der Erklärung (Gespräche n) unter Verteidigung, Staatsanwaltschaft b) Erhärtet wird dies durch das genannte Schrei ben, in dem der (frühere) Verteidiger zum Verlauf der Hauptver handlung u. a. ausführt: 24 25 26 27 28 29 - 9 - a- sich di e- c) Insgesamt spricht also schon der im Protokoll mitgeteilte Inhalt des maßgeblichen Gesprächs gegen einen Zusammenhang zwischen Verständ i- gung und Geständnis einerseits und Inhaftierung andererseits. Der bei de m gesamten Geschehen anwesende Verteidiger verweist zum Zustandekommen des Geständnisses allein auf das Protokoll und erwähnt die Inhaftierung nicht , obwohl ein Zusammenhang zwischen der Wiederinvollzugsetzung des Haftb e- fehls und dem abgegebenen Geständnis - wenn er denn vorgelegen hätte - vom Instanzverteidiger naheliegend vorgetragen worden wäre. Daher fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Inhaftierung und Geständnis. IV. Die Urteilsfeststellungen belegen ni cht hinlänglich, dass der Angeklagte faktis cher Geschäftsführer der A. war. In diesem Zusammenhang ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte Firma im w - damit n icht völlig übere instimmend - der formell bestellte Geschäftsführer B . bei 30 31 32 - 10 - deshalb auch nicht abgeurteilte B. bei den genannten Kreditgeschäften keine nennenswerte Rolle spielte. 1 . Geschäftsführer ist auch, wer ohne förmliche Bestellung die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. Der Umstand, dass es daneben einen formell bestellten Geschäftsführer gibt, muss dem nicht entgegen stehen. Dann muss allerdings der fakti sche Geschäftsführer Geschäftsführe r- . April 1984 - 1 StR 736/83, StV 1984, 461 f . ), , Ur teil vom 22. September 1982 - 3 S tR das deutliche , B e- schluss vom 13. Dezem ber 2012 - 5 StR 407/12 mwN) in - im Wesentlichen sprachli chen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. zusammenfa s- send schon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN). 2. Die Revision verweist auf die in diesem Zusammenhang vertretene n (vgl. näher BayObLG aaO mwN ; Bedenken gegen eine zu formalisierte B e- trachtung sweise bei Schmid in Müller - Gu genberger/Bieneck, Wirtschaftsstra f- recht , 5. A ufl., § 30 Rn. 58) . D er Senat braucht dem nicht näh er nachzugehen. Es ist nämlich jedenfalls erforderlich, dass die Urteilsfeststellungen ei von den Verhältnissen ergeben, das Rückschlüsse auf die der Annahme fakt i- scher Geschäftsführung zugrunde liegende konkrete Tätigkeit und ihren U m- fang zulässt (Schmid aaO Rn. 57 u nter Hinweis auf BGHSt aaO). Die Hinweis e darauf, dass der Angeklagte w e- stimmte, und darauf, dass bei der Verletzung der Pflichten eines Geschäftsfü h- rers auch der formelle Geschäftsführer beteiligt gewesen sei , wenn auch nicht hierfür nicht. Daran ände rt sich auch nicht 33 34 35 - 11 - dadurch etwas, dass die hier ersichtliche alleinverantwortliche Verhandlung mit Kreditgebern als eines der acht klassischen Kernbereichsmerkmale gilt (vgl. BayOb L G aaO). 3. Der Senat bemerkt: a) Die Annahme faktischer Geschäftsfüh rung ist Ergebnis einer rechtl i- chen Bewertung von Tatsachen durch das Gericht. Nur diese - hier nicht fes t- gestellten - Tatsachen können einem Geständnis zugänglich sein, nicht das Ergebnis der richterlichen Wertung. b) Bei der Strafzumessung für die in Rede stehenden Taten kann die genannte Bewertung, der Täter habe die Geschicke der Firma im Wesentlichen allein bestimmt, jedenfalls ohne hier nicht erkennbare Besonderheiten nicht, wie geschehen, strafschärfend herangezogen werden (§ 46 Abs. 3 StGB). V. 1. Hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil der S . hält es die Revision für nicht festgestellt, dass die als Zeugen gehörten Bankangehör i- gen, mit denen der Angeklagte verhandelt hatte, überhaupt für die Gewährung des Kredits zus tändig gewesen seien. Die Möglichkeit, dass hierfür andere Bankangehörige verantwortlich gewesen seien und aus Gründen, die nicht mit den unwahren Angaben des Angeklagten zusammenhingen, den Kredit g e- währt hätten, sei nicht erörtert. Nachv ollziehbare An haltspunkte dafür, 36 37 38 39 40 - 12 - - dass die von der Strafkammer gehörten Zeugen zu Unrecht die Ve r- antwortung für ein ihrer Bank letztlich nachteiliges Geschäft überno m- men hätten, - dass stattdessen sonstige, nicht näher bezeichnete höherrangige Bankbedienstete, die mi t dem Angeklagten keinen Kontakt hatten, aus unbekannten, jedenfalls von seinen Lügen unabhängigen Gründen den Kredit gewährt hätten, sind nicht ersichtlich. Fernliegende Möglichkeiten brauchen jedoch nicht erörtert zu werden ( vgl. BGH , Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12). 2. Die Revision meint, es liege kein Betrug vor, weil nicht ausgeschlo s- sen sei, dass die S. den Kredit auch gewährt hätte, wenn sie von der Verpfändung der als frei verfügbar bezeichneten Gelder gewusst hätte. Dies geht fehl, ohne dass der Senat den Grundlagen dieser Erwägungen näher nachzugehen braucht. Die (naheliegende) Feststellung, dass die Kreditentscheidung der Bank auf die unwahre Behauptung über die Verfügbarkeit der Gelder zurückgeht, ist rec htsfehlerfrei getroffen. Dieser tatsächliche Grund der Entscheidung behielte seine rechtliche Bedeutung auch dann, wenn ein anderer, tatsächlich für die Entscheidung nicht maßgeblicher Grund denkbar sein sollte, der zu dem gle i- chen Ergebnis geführt hätte. Die Verknüpfung von Täuschung und Vermögen s- verfügung wird nicht durch Gedanken aufgehoben, die der Getäuschte nicht gehabt hat, selbst wenn er sie - was hier offen bleiben kann - hätte haben kö n- nen (BGH , Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57, MDR 1 958, 139 f, zustim mend Dallinger aaO 140; BGH , Urteil vom 24. Februar 1959 - 5 StR 41 42 43 - 13 - 618/58, BGHSt 13, 13, 15; vgl. auch Tiedemann in LK - StGB, 12. Aufl. , § 263 Rn. 123 mwN). 3. Daran, dass der S . durch die Kreditgewährung Schaden en t- standen is t, kann kein Zweifel bestehen. r- frei dargelegt. - nicht fes t- gestellten - Zeitpunkt der Kündigung des Kredits waren etwas ü ausgereicht. Dies führte dazu, dass am 22. April 2008 von der S . orgenommen wurden. Dabei wurde auch ein weiterer Kredi t zu einer Projektfinanzierung - näheres hierzu ist nicht e r- sich t lich - ü ber etwas mehr als 230.000 ursprüngliche Kredit - nach einer Wertberichtigung und der schon 2008 eing e- tretenen Insolvenz kaum vorstellbar - am 6./7. September All dies ist in tatsächlicher Hinsicht unklar und ermöglicht nicht, die Berechnung des Betrugsschadens nachzuvollziehen. 4. Ist (ebenso wie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des B e- trugs) der Schadenseintritt rechtsfehlerfrei festgestellt, nicht aber der Sch a- densumfang, so führt dies z ur Bestätigung des Schuldspruchs, aber zur Aufh e- bung des Strafausspruchs ( BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08; zusam menfassend Kuckein in KK - StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 13 mwN). 44 45 46 47 - 14 - VI. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der H . bank trägt die Revision vor, dass die Strafkammer (nach dem allseitigen Verzicht) keine Zeugen hierzu gehört hätte. Die Verurteilung hätte hier schon im Ansatz nicht allein auf das im Rahmen der Verständigung abgelegte G e- ständnis gestütz t werden können. Außerdem hätte die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Vernehmung von zwei Angehörigen dieser Bank und eines Kriminalbe amten geboten. 1. E in im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis ist ebe n- so zu überprüfen, wie jedes andere Geständnis (vgl. BGH , Beschlu ss vom 23. Mai 2012 - 1 StR 208/12). Hier hat der Angeklagte im Ergebnis eingeräumt, der Bank unter Vorlage der genannten Auszüge vorgespiegelt zu haben, dass die Gelder bei der Bank in G . frei verfügbar seien un d dass danach ein Kredit bewilligt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte damit etwa nicht vorgefallenes Geschehen behauptet hätte (vgl. BGH , Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11) oder etwa gestanden hätte, um den wahren Täter zu decken (vgl. BGH , Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 StR 208/12) sind weder konkret behauptet noch ersichtlich. Die Schlussfolgerung, dass die Lüge über die Vermögensve r- hältnisse des Bürgen ursächlich für die Kreditgewährung war, drängt sich unter den gegebenen Umst änden auf. Überle gungen zu Gründen, die unbekannte Bankangehörige zu einer K reditgewährung unabhängig vom Vorbringen des Angeklagten veranlasst haben könnten, braucht e die Strafkammer nicht anz u- stellen. I nsoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der S . (vgl. oben V 1) . 48 49 50 - 15 - 2. Die Aufklärungsrügen versagen: a) Zeuge M. (Bankbediensteter): Dessen von der Revision ohnehin nur bruchstückhaft vorgetragene pol i- zeiliche Aussage brauchte die Strafkammer nicht zu seine r Vernehmung zu drängen. Er hatte . gekommen wäre, wenn uns (d.h. der Bank) ist. b) Zeuge Z. (Ban kbediensteter): Er hatte polizeilich ausgesagt, dass man vom Angeklagten die genan n- ten Kontoauszüge einforderte und bek - also nach Vorlage der Auszüge - den Bestand dieser Festgeldkonten üblicherweise nicht hinterfragte. Die Auffassung der Revision, daraus folge, seine Verne h- mung hätte ergeben, dass für die Bank die Verfügbarkeit des Festgeldes b e- deutungslos war, liegt fern . c) Zeuge Ma. (Kriminalbeamter): Dessen von der Revision nur bruchstückweise mitgeteil ter Aktenvermerk befasst sich mit der Auffassung des Zeugen M . dazu, warum er, M . , w e- gen des Vertrags mit dem Angeklagten nicht bankintern sanktioniert wurde. Schon dieser, von der Revision verschwiegene Ansatz spricht dagegen, dass von ei ner Verne hmung Ma. s den Angeklagten entlastende Erkenntnisse zu 51 52 53 54 55 56 57 - 16 - erwarten gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als sein Vermerk die Ausfü h- run gen M. gestellt worden, dass (der Angeklagte) die Kredit sachbearbeiter offensichtlich betr o- gen hatte, mit dem Resümee, dass eine Bank sich vor professionellen Betr ü- ger Nicht ersichtlich ist auch, welche den Angeklagten hinsichtlich des abg e- urteilten Vorwurfs entlastende Bedeut ung die Vernehmung des Zeugen im Blick auf den - später eingestellten - Anklagevorwurf haben könnte, dass die H. s- mittelkredit einige Zeit später auch noch einen (im Ergebnis soga r vollständig ausgefallenen ) Kontokorrentkredit eingeräumt hat. 3 . Auch sonst enthält dieser Schuldspruch keine Rechtsfeh ler. 4 . Ebenso hat d ie in diesem Fall ausgesprochene Einzelstrafe Bestand. a) Der Schaden ist hier nicht unter Heranziehun g sonstiger Gesicht s- punkte berechnet oder geschätzt, sondern er entspricht der nicht zurückgezah l- ten Kreditsumme. Angesichts der Vermögen s verhältnisse der A . , wie sie sich in de r Bilanz zum 31. Dezember 2006 - also wenige Monate nach der Kr e- ditgewä h rung - niederschlugen (vgl. oben I 1), gibt es keine Anhaltspunkte für die An nahme, dass er gleichwohl geringer anzusetzen wäre. 58 59 60 61 62 - 17 - b) Auch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht e r- sichtlich. Es beschwert ihn nicht, dass die Strafe n icht dem Strafrahmen für b e- sonders schwere Fälle entnommen ist (vgl. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB). t- . demgegenüber BGH , Beschluss vom 13. Ok tober 2011 - 1 StR 407/11 mwN). c) Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte da für, dass die hier verhängte Strafe von den (aufgehobenen) niedrigeren Strafen in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beei n flusst sein könnte. Nack Wahl Graf Jäger Radtke 63
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