BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 46/02 vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2. Oktober 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ei n - beziehung von zwei Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Nach den Feststellungen vergewaltigte der Angeklagte eine Nachbarin in seiner Wohnung. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, es habe zwischen ihm und der Geschdigten eine Woche vorher einverstndlichen G e - schlechtsverkehr gegeben, der nunmehr durch die falsche Behauptung einer Vergewaltigung verdeckt werden solle. Die Strafkammer hat sich jedoch au f - grund der Aussage der Geschdigten von der Tterschaft des Angeklagten überzeugt. - 4 - I. Mit der Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO rgt die Revis i - on, die Strafkammer habe das Spurengutachten, aus dem sich ergibt, daß in der Wohnung des Angeklagten keine Spuren der Geschdigten gefunden werden konnten, nicht nur verlesen drfen, sondern habe den Spurensachve r - stndigen auch persönlich anhören mssen. Die Rge ist unzulssig. Die R e - vision trgt schon nicht vor, was der Sachverstndige ausgesagt htte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, was die persönliche Anhörung ber das festg e - stellte Ergebnis hinaus htte erbringen können. II. Die Verurteilung des Angeklagten hlt rechtlicher Nachprfung stand. Mit der Sachbeschwerde rgt die Revision, die Beweiswrdigung des Landg e - richts sei lckenhaft und widersprchlich und erflle nicht die Anforderungen an die im Fall der Beweislage Aussage gegen Aussage gebotene Gesam t - wrdigung: Die Rge hat im Ergebnis keine Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision, der sich der Generalbundesa n - walt angeschlossen hat, enthalten die Urteilsgrnde die vermißte Gesamtw r - digung (BGHSt 44, 153, 159). Der Strafkammer sind dabei zwar Darstellungs- und Formulierungsfehler unterlaufen; diese erreichen jedoch nicht das Gewicht eines Rechtsfehlers, der den Bestand des Urteils gefhrden könnte. 1. Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß das Landgericht zunchst die Überprfung der Qualitt der Aussage in den Mittelpunkt ihrer - 5 - Beweiswrdigung gestellt hat. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daû die Kammer aufgrund eigener Sachkunde die Analyse in Anlehnung an die Ma û - stbe vorgenommen hat, die der Senat fr aussagepsychologische Gutachten entwickelt hat (vgl. BGHSt 45, 164 ff.). a) Die Kammer hat die Aussage darauf untersucht, ob diese von der aussagepsychologischen Wissenschaft entwickelte Realkennzeichen aufweist, die fr einen realen Erlebnishintergrund sprechen (BGHSt aaO S. 170 ff.). D a - bei ist ihr zwar ein methodischer Fehler unterlaufen, der sich aber auf das E r - gebnis nicht ausgewirkt hat. Die Strafkammer hat nmlich die bei der Gesch - digten festgestellte Persnlichkeitsstrung und ihren erheblichen Alkoholmi û - brauch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussageanalyse er r - tert, sondern sie erst bei der zur Überprfung auf mgliche Fehlerquellen he r - anzuziehende Motivationsanalyse errtert. Dort hat sie geprft, ob sie ein durch die persnlichen Schwierigkeiten bedingtes Motiv haben knnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Errterung der Persnlichkeitsstrung im Zusammenhang mit der Aussageanalyse ist notwendig, weil die Beurteilung der Qualitt einer Aussage ihre Aussagekraft erst durch ihren Bezug auf die spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen des Aussagenden gewinnt. Dies erfordert die Feststellung und Beurteilung etwaiger aussagerelevanter Besonderheiten in der Persnlic h - keitsentwicklung des Zeugen, bevor die Qualittsanalyse der Aussage vorg e - nommen wird. Liegen beim Zeugen Einflsse vor, die die Zeugentchtigkeit beeintrchtigen oder sind besondere Erfahrungen oder Erlebnisse vorhanden, so muû im Einzelfall vorab geprft werden, ob mglicherweise die Zeugentc h - tigkeit eingeschrnkt ist oder ob die vorgefundene Aussagequalitt durch s o - - 6 - genannte Parallelerlebnisse beeintrchtigt oder durch reine Erfindung erklrbar sein knnte (BGHSt 45, 164, 175; Khnken, Methodik der Glaubwrdigkeitsb e - gutachtung in Fegert [Hrsg.] Begutachtung sexuell miûbrauchter Kinder [2001], S. 29, 42). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Aufflligkeiten einen solchen Schweregrad erreichen, daû sie geeignet sind, die individuellen F - higkeiten und Fertigkeiten eines Zeugen zu beeintrchtigen. Erst vor diesem Hintergrund kann die Frage beantwortet werden, ob der Zeuge die Aussage mit den darin festgestellten Qualittsmerkmalen mglicherweise ganz oder teilwe i - se ausgedacht oder von einem Erlebnis mit einer anderen Person auf den B e - schuldigten bertragen haben knnte. Die fehlende Errterung der Persnlichkeitsentwicklung der Zeugin vor der Aussageanalyse gefhrdet indes das Ergebnis der Aussageanalyse nicht, weil die Strafkammer mit Hilfe von zwei Ärzten, die die Zeugin langjhrig b e - handelt haben, umfangreiche Feststellungen zur Schwere ihrer Persnlic h - keitsstrung und ihrem Alkoholmiûbrauch getroffen hat und zu dem tragfhigen Ergebnis gelangt ist, daû diese Aufflligkeiten keinen Einfluû auf die Qualitt der Aussage gehabt haben. So hat die Einvernahme der Ärzte ergeben, daû sich die Nebenklgerin nicht nur in der Zeit von Juni bis Juli 2001 in kurzzeit i - ger stationrer psychiatrischer Behandlung also nach der Tat - befunden hat, sondern daû die Nebenklgerin bereits in der Zeit von Oktober 1997 bis Se p - tember 2000 und neuerlich seit September 2001 psychiatrisch behandelt wo r - den war. Diese Behandlung erfolgte wegen einer narziûtischen Strung bei hystrionischer Persnlichkeit und eines Alkoholkonsums in miûbruchlichem Umfang (UA S. 32). Dennoch lagen nach den Feststellungen keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung oder gar aktuelle manische Phasen vor (UA S. 33). Zu den Trinkgewohnheiten und dem Trinkumfang hat sich die Kammer - 7 - ergnzend durch einen Gerichtsmediziner beraten lassen. Im Ergebnis waren alle drei Mediziner berzeugt, daû die Strungen der Nebenklgerin auf einer schwach entwickelten Persnlichkeit basieren und aggressive Tendenzen sofern sie bei ihr berhaupt festzustellen seien sich nicht gegen fremde Pe r - sonen, sondern nur gegen sich selbst richteten (UA S. 32). Aufgrund der Pe r - snlichkeitsstrung ªergebe sich zwar die Mglichkeit, daû Erlebtes mgliche r - weise verstrkt (im Sinne von aufgebauscht) wiedergegeben werde, eine vll i - ge Neuerfindung sei indes nicht denkbar. Aufgrund dieser ausfhrlichen sachverstndigen Beratung konnte die Strafkammer davon ausgehen, daû die Geschdigte in ihrer Zeugentchtigkeit nicht eingeschrnkt war und ihre Aussage das Ergebnis ªnormalpsycholog i - scherº Wahrnehmungs-, Gedchtnis- und Denkprozesse war und nicht durch aktuelle psychopathologische Strungen beeinfluût wurde (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschl. vom 19. Februar 2002 1 StR 5/02). b) Die Kammer hat rechtsfehlerfrei die Qualitt der Aussage als hoch eingestuft. Ihr stand in der Aussage eine Vielzahl auûergewhnlicher und or i - gineller Details, insbesondere die genaue Beschreibung der Gesprche zw i - schen dem Angeklagten und seinem Opfer whrend des Tatgeschehens, zur Verfgung. Die Schilderung des vom Angeklagten verlangten schrittweisen Ausziehens der einzelnen Kleidungsstcke bis auf die Socken und die fast wrtliche Wiedergabe der dabei gefallenen uûerungen hat das Landgericht als inhaltliche Besonderheit und als sehr detailliert gewertet. Auch mit der B e - schreibung des versuchten Oralverkehrs sowie die Schilderung der Einzelhe i - ten der Geschehnisse auf dem Sofa, als der Angeklagte das Eindringen mit dem noch erigierten Glied vergeblich versuchte, um dann die Finger zu Hilfe zu - 8 - nehmen und sie nur noch sein schlaffes Glied an den Pobacken gesprt habe, hat die Zeugin die komplexe Tathandlung so genau und so individuell b e - schrieben, daû der Schluû tragfhig ist, die Nebenklgerin knne die psych o - logisch stimmigen Handlungsablufe nicht erfunden haben. Dies gilt schlieûlich auch fr die Beschreibung ihres Nachtatverhaltens, als die Zeugin detailliert ihren Ekel beschrieben hat und berichtete, sie habe zur Reinigung den halben Inhalt einer Zahnpastatube in den Mund genommen und heruntergeschluckt. c) Die Kammer konnte fr ihre Bewertung der Aussage auch die von der Zeugin beschriebenen innerpsychischen Vorgnge heranziehen. Diese hat, fr die Strafkammer nachvollziehbar, im einzelnen von ihrer Panik berichtet, als ihr in den Sinn gekommen sei, sie knne durch den vom Angeklagten an ihren Hals gehaltenen metallenen Gegenstand an der Halsschlagader verletzt we r - den, so daû das Blut an die Wand spritzen wrde und ihre Tochter sie spter in der Leichenhalle identifizieren msse. d) Fr die Überzeugung der Strafkammer, daû die Aussage der Zeugin auf einem realen Erlebnishintergrund beruht, spricht auch deren Entstehung s - geschichte. Nach den Feststellungen war es die Geschdigte selbst, die u n - mittelbar nach dem Verlassen der Wohnung des Angeklagten die Tat gege n - ber dem Freund ihres Lebensgefhrten und ihrer Freundin offenbarte. Htte die vom Angeklagten behauptete vorherige sexuelle Beziehung stattgefunden und die Geschdigte mit Rcksicht auf ihren eiferschtigen Lebensgefhrten diesen frheren Kontakt mit der unwahren Behauptung einer Vergewaltigung verdecken wollen, htte sie keinen Grund fr ihre Kundgabe gehabt, weil der - 9 - angebliche frhere sexuelle Kontakt vorher nicht bekannt war und ihr Leben s - gefhrte erst aufgrund ihrer Offenlegung der Vergewaltigung von der Behau p - tung des Angeklagten erfahren htte. Diese Annahme wird nach der Bewertung der Strafkammer gesttzt durch die festgestellten Einzelheiten ber den Ablauf der ersten polizeilichen Anhrung der Geschdigten am Tatabend in der Wohnung der Freundin. Die Geschdigte wirkte nach der Tat sehr bedrckt, nervs, zittrig und aufgeregt, hatte kein eigenes Interesse an einer Strafverfolgung des Angeklagten und wollte zunchst selbst keine Anzeige erstatten. Sie machte gegenber der P o - lizei einen aufgelsten Eindruck und traute sich nicht, Angaben zu machen. Allein die Freundin muûte der Polizei die wichtigsten Stichworte fr das Tatg e - schehen liefern. Spter verschlechterte sie ihre Lage als Tatzeugin sogar d a - durch, daû sie sich nicht krperlich untersuchen lieû und den bei der Tat g e - tragenen Slip auswusch. Diese von der Strafkammer festgestellte Scham bei der Anzeigeerstattung konnte ebenfalls als gegen eine erfundene Aussage sprechend gewertet werden. e) Die Kammer hat im Rahmen der Konstanzprfung Widersprche zw i - schen der ersten polizeilichen Vernehmung der Zeugin und ihren Aussagen in der Hauptverhandlung offengelegt und nachvollziehbar ausgerumt. Soweit die Zeugin in der ersten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, sie sei in die Wohnung gezerrt worden, der Angeklagte habe als Tatwaffe ein stilettartiges Messer verwendet und habe auch Vaginalverkehr erzwungen, whrend sie in der Hauptverhandlung erklrt hat, sie sei auf Einladung des Angeklagten fre i - willig in die Wohnung gegangen, die Bezeichnung Stilett stamme nicht von ihr und der Vaginalverkehr habe nicht stattgefunden, hat die Strafkammer diese - 10 - Widersprche durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten geklrt. Di e - ser hat ausgesagt, die Zeugin habe schon bei der polizeilichen Vernehmung die Tatwaffe nicht genau beschreiben knnen, der Begriff ºStilettº sei als eig e - ne Wertung von ihm gekommen und hinsichtlich der anderen Einzelheiten h a - be er nicht weiter nachgefragt. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung a n - gegeben hat, der Angeklagte habe die Waffe in seiner rechten Hand gehalten, was sie in ihrer polizeilichen Vernehmung nicht angeben konnte, hat die Ze u - gin dies plausibel damit erklrt, sie habe aufgrund der zeitlichen Distanz das Geschehen vor ihrem inneren Auge nochmals ablaufen lassen und knne sich jetzt besser an diese Einzelheit erinnern. Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken, zwischen den frheren Vernehmungen und ihrer Auss a - ge in der Hauptverhandlung bestnden keine wesentlichen Widersprche oder Vernderungen. Da die Angaben der Geschdigten zur eigentlichen Tathan d - lung unverndert geblieben sind, hat die Kammer die dargelegten Abweichu n - gen zu Recht als solche des Randgeschehens angesehen, die ohne Auswi r - kungen auf die ansonsten bestehende Konstanz der Aussage zum eigentlichen Tatgeschehen geblieben sind. 2. Die Strafkammer hat sich aber nicht nur auf die glaubhafte Aussage der einzigen Belastungszeugin gesttzt. Sie hat unter einem eigenen Abschnitt ªEinfgen in die Beweisaufnahme im brigenº (UA S. 34) darber hinaus au s - fhrlich dargelegt, daû die Beweisaufnahme letztlich auch keine sonstigen B e - weisanzeichen ergeben habe, die ihr Anlaû zu durchgreifenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschdigten htten geben mssen. - 11 - a) So hat sie zunchst die wechselnden Einlassungen des Angeklagten dargestellt, nach denen er bereinstimmend ber den einverstndlichen G e - schlechtsverkehr eine Woche vor der Tat berichtete, aber unterschiedliche A n - gaben ber einen Streit am Tattag machte, der Auslser fr die falsche B e - hauptung einer Vergewaltigung gewesen sein soll (UA S. 14 ff.). Ergnzend hat die Kammer dargelegt, daû der Angeklagte keinen Grund fr die nderung se i - ner Einlassung geben konnte (UA S. 16). Sie hat auch ausgefhrt, daû der b e - hauptete Streit in der Wohnung des Angeklagten ber ein politisches Thema bei lebensnaher Betrachtung kein Grund fr eine Falschbelastung durch die Geschdigte sein konnte. Sie hat schlieûlich auch mit tragfhiger Begrndung ausgeschlossen, daû die Geschdigte, die den Angeklagten erst wenige Tage vor der Tat in der Wohnung eines anderen Mitbewohners kennengelernt und den Angeklagten siezte, bereits eine Woche vorher mit dem Angeklagten ei n - verstndlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben knnte (UA S. 34). b) Die Kammer hat die Einlassung auch darauf berprft, ob die vom Angeklagten behauptete eingeschrnkte Gebrauchstauglichkeit seines linken Armes der dem von der Geschdigten geschilderten Tatablauf entgegenstand. Der Angeklagte ist speziell zu diesen Fragen von einem Arzt untersucht wo r - den. Nach dessen Aussage ist die Strafkammer mit nachvollziehbarer Begr n - dung zu dem Ergebnis gekommen, daû der Angeklagte mit seinem rechten Arm ausreichend koordinierte Handlungen durchfhren konnte, mit dem er ± en t - sprechend der Tatschilderung der Geschdigten ± ihr zunchst ein spitzes Tatwerkzeug an den Hals drckte und dann seinen Penis aus der Hose holte. c) Schlieûlich ist das Landgericht ausfhrlich darauf eingegangen, ob es mit der Aussage der Geschdigten vereinbar sei, daû es in der Wohnung des - 12 - Angeklagten trotz intensiver Spurensuche keine objektiven Spuren von dem Tatopfer gab, oder ob diese an sich bedeutsame Tatsache mehr die Einla s - sung des Angeklagten sttzt. Das ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat zum Spurenbild einen Rechtsmediziner gehrt. Dieser hat ausgesagt, daû ein derartiges Spurenbild denkbar sei und ausgefhrt, es habe nach dem von der Geschdigten geschilderten Ablauf weder Schleifsp u - ren auf dem Teppichboden noch Schamhaare auf dem Sofa geben mssen. Ebenso hat der Sachverstndige das Fehlen von Speichelspuren der Zeugin am Penis des Angeklagten plausibel erklrt. Dem hat sich die Kammer ang e - schlossen und zu der Spurenlage insgesamt ausgefhrt, daû das Nichtvorha n - densein objektiver Spuren nicht zu dem Schluû zwinge, daû sich das Gesch e - hen nicht so zugetragen haben knne, wie es von der einzigen Tatzeugin g e - schildert worden sei. - 13 - 3. Auch im brigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der Sac h - rge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Herr RiBGH Nack ist erkrankt. Schfer Schfer Wahl Boetticher Schluckebier
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