BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 46/06 vom 16. Mai 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ______________________ StGB 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73c Abs. 1 Satz 2 1. Bei der H344rteklausel des 247 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB (Entreicherung) kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Verm366gen einen Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat. 2. Zum Wert des Erlangten bei Tatbeteiligten in einer Handelskette. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 - LG Karlsruhe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. September 2005 im Aus-spruch 374ber den Verfall von Wertersatz, soweit von einer 12.500,-- 200 374bersteigenden Verfallsanordnung abgesehen wur-de, aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen G r 374 n d e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen, davon in sieben F344llen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten 1 - 5 - verurteilt. Au337erdem hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz in H366he von 12.500,-- 200 angeordnet. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und auf die R374ge der Ver-letzung materiellen Rechts gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirk-sam auf den Strafausspruch im Fall 8, auf den Ausspruch 374ber die Gesamtstra-fe sowie auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in H366he von - nur - 12.500,-- 200 (betreffend die F344lle 1 bis 7) beschr344nkt. Die Revision der Staats-anwaltschaft hat hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg. 2 I. Zur Strafzumessung im Fall 8: 3 In Erwartung eines hohen Gewinns stellte der Angeklagte am 19. Novem-ber 2004 - zumindest in positiver Kenntnis dessen, dass es um den Handel mit Bet344ubungsmitteln geht, wenn er das Gesch344ft nicht sogar selbst initiiert und organisiert hatte, - zwei Mitt344tern 46.250,-- 200 zum Erwerb von 25 kg Marihuana zur Verf374gung. Den Einsatz des Angeklagten vereinnahmte der vorgebliche Lie-ferant - unter Drohung mit einer Schusswaffe - ohne Gegenleistung. Die Straf-kammer verh344ngte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, wo-bei sie dem Angeklagten unter anderem zugute hielt, dass er "nur mit Eventual-vorsatz gehandelt hat". 4 Diese Erw344gung in der Strafzumessung stellt einen Rechtsfehler zum Vor-teil des Angeklagten dar. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststel-lungen handelte der Angeklagte mit direktem Vorsatz. Der Ausspruch 374ber die 5 - 6 - Einzelstrafe hat gleichwohl Bestand. Denn die vom Landgericht erkannte Strafe ist - noch - angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO einer Norm, die auch bei einer Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Ange-klagten Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2006 - 4 StR 536/05). Entscheidend ist, dass das Bet344ubungsmittelgesch344ft scheiterte und der Ange-klagte seiner eingesetzten Mittel in H366he von 46.250,-- 200 vollst344ndig verlustig ging. Damit hat auch die rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe Bestand. 6 II. Zur Verfallsanordnung: 7 1. In der Zeit von Mai bis Dezember 2004 bezog der Angeklagte in sieben F344llen insgesamt 67 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 6,97 % THC (10 kg) beziehungsweise mindestens 8 % THC (57 kg) "auf Kommission". 62.244 kg ver344u337erte der Angeklagte an verschiedene Abnehmer. Von diesen erhielt er 161.000,-- 200, die er insgesamt - ohne Abzug seines nach der getroffe-nen Vereinbarung ihm hieraus zustehenden Gewinnanteils in H366he von 200,-- 200 je Kilogramm - an seinen Lieferanten weitergab. Die Strafkammer beschr344nkte die Anordnung des Verfalls von Wertersatz (247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73a Satz 1 StGB) auf den Gewinnanteil (12.500,-- 200). Nur diesen habe der Angeklagte, da es sich um ein Kommissionsgesch344ft gehandelt habe, - jedenfalls zeitweise - erlangt im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB. "In dem Bewusstsein, dass die [von der Strafkammer] vertretene Rechtsansicht m366glicherweise nicht der bis-herigen obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht", hat das Landgericht das 8 - 7 - Absehen von einer weiterreichenden Verfallsanordnung erg344nzend auf 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gest374tzt. Der Wert des Erlangten (161.000,-- 200) sei jeden-falls nicht mehr Verm366gensbestandteil, denn die vorhandenen Verm366genswerte (netto 374ber 800.000,-- 200) des Angeklagten seien ohne jeden denkbaren Zu-sammenhang mit den abgeurteilten Straftaten erworben worden und der Zugriff auf das "unbefleckte" Verm366gen w374rde insbesondere die Familie treffen, deren langfristiger Absicherung das vorhandene Verm366gen des Angeklagten diene. 2. Die Erw344gungen, aufgrund derer die Strafkammer davon abgesehen hat, einen 12.500,-- 200 374bersteigenden Betrag f374r verfallen zu erkl344ren, halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 a) Bei der Pr374fung, was der Angeklagte aus der Tat (F344lle 1 bis 7) gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, hat die Strafkammer die Reichweite des Bruttoprinzips verkannt. 10 "Bruttoprinzip" bedeutet, dass nicht blo337 der Gewinn, sondern grunds344tz-lich alles, was der T344ter f374r die Tat oder aus ihr erhalten hat, f374r verfallen zu erkl344ren ist (BGH NStZ 1995, 491). Bei der Berechnung des bei einem verbote-nen "Verkauf" Erlangten ist deshalb vom gesamten Erl366s ohne Abzug des Ein-kaufspreises und sonstiger Aufwendungen auszugehen (BGHSt 47, 369 [370]; BGH NStZ 1994, 123; NStZ 2000, 480; NStZ-RR 2000, 57; wistra 2001, 388, 389; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 1 StR 547/00; BGH, Urteil vom 20. M344rz 2001 - 1 StR 12/01). Insbesondere bei Bet344ubungsmitteldelikten "be-steht kein rechtlich sch374tzenswertes Vertrauen, aus dem verbotenen Gesch344ft erlangte Verm366gensbestandteile behalten zu d374rfen, die der Erl366s strafbarer Gesch344fte sind (BGHSt 47, 369 [372]; BGH NStZ 2001, 312). 11 - 8 - Das Bruttoprinzip sollte die Anordnung des Verfalls nicht nur im Hinblick auf seine Berechnung praktikabler machen. Die Absch366pfung des 374ber den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt vielmehr prim344r einen Pr344ventionszweck. Die dadurch angestrebte Folge, dass auch die Aufwendungen nutzlos sind, soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten - und insbesondere diese wollte der Gesetzgeber erfassen - beitragen. M374sste der Betroffene f374r den Fall der Entdeckung lediglich die Absch366pfung des Tatgewinns bef374rchten, so w344re die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Diesen Pr344ventionszweck - der Verfallsbetroffene soll das Risiko strafbaren Handelns tragen - hatte der Gesetzgeber im Auge, als er sich auf den Rechtsgedanken des 247 817 Satz 2 BGB bezog und darauf abhob, dass das in ein verbotenes Gesch344ft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll (BGHSt 47, 369 [373 f.]). 12 An dieser - verfassungungskonformen (vgl. BVerfG NJW 2004, 2073 [2074 ff.]) - Rechtsprechung h344lt der Senat uneingeschr344nkt fest. Der Entschei-dung des Bundesgerichtshofs, wonach dann, wenn f374r einen dem Verfall unter-liegenden Verm366gensvorteil die Steuer bereits bestandskr344ftig festgesetzt wor-den ist, dies bei der zeitlich nachfolgenden Anordnung des Verfalls mindernd zu ber374cksichtigen ist (BGHSt 47, 260) liegen Besonderheiten des Steuerrechts zugrunde. Da f374r verfallen erkl344rte Verm366genswerte mangels Strafcharakters einer Verfallsanordnung grunds344tzlich steuermindernd geltend gemacht werden d374rfen, k366nnte die Verfallsanordnung je nach dem Zeitpunkt der Verfallsanord-nung - vor oder nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung - zu dem Gleichbe-handlungsgebot widersprechenden unterschiedlichen Gesamtbelastungen f374h-ren (vgl. BGHSt 47, 260 [265 ff.]). Dies - sowie eine daraus folgende m366gliche Doppelbelastung desselben Betroffenen - zu vermeiden, dient die Ber374cksichti-gung steuerlicher Konsequenzen bei der Feststellung dessen, was im Sinne 13 - 9 - von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt wurde. Das gesetzlich verankerte Brutto-prinzip wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Bei Bet344ubungsmittelgesch344ften d374rfte eine entsprechende - steuerlich relevante - Situation ohnehin nie eintre-ten. Wirtschaftlich erlangt ist ein Gegenstand oder Wert im Sinne von 247 73 Abs. 1 StGB sobald dieser unmittelbar aus der Tat in die eigene Verf374gungs-gewalt des T344ters 374bergegangen ist (vgl. Nack, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verfall, Goltdammer222s Archiv f374r Strafrecht, 2003, 879 [880] m.w.N.). Beim Erlangen im Sinne von 247 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tats344chlichen Vorgang. Auch der einem Kurier ausgeh344ndigte Kauf-preis unterliegt bei diesem in voller H366he dem Verfall, unabh344ngig von den zivil-rechtlichen Besitz- und Eigentumsverh344ltnissen zwischen den Tatbeteiligten (BGH NStZ 2004, 440; vgl. aber Winkler NStZ 2003, 247 [250]). Auf die Beson-derheiten des Kommissionsgesch344fts kann es beim Bet344ubungsmittelhandel schon deshalb nicht ankommen, da s344mtliche schuldrechtlichen Vereinbarun-gen in diesem Zusammenhang nichtig sind (247 134 BGB). 14 b) Ausgehend von diesen Grunds344tzen hat der Angeklagte - entgegen der Bewertung durch die Strafkammer - nicht nur seinen Gewinnanteil, sondern den Gesamterl366s in H366he von 161.000,-- 200 gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Mit der 334bertragung der Betr344ge von seinen Abnehmern an ihn wurden die ent-sprechenden Geldmittel Teil seines Verm366gens, und zwar unabh344ngig davon, ob sie bar oder unbar 374bergingen, ob sie mit anderen Geldern vermischt oder gesondert verwahrt wurden. Unma337geblich ist auch, aus welchem Guthaben anschlie337end der Lieferant bedient wurde. Selbst wenn ein Zwischenh344ndler dieselben Geldscheine, die er von seinen Rauschmittelk344ufern erhalten hat, unmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten weitergibt, werden diese 15 - 10 - Betr344ge zun344chst Teil seines Verm366gens. Sp344tere Mittelabfl374sse k366nnen dann allenfalls noch im Rahmen der Pr374fung der H344rtevorschrift des 247 73c StGB von Bedeutung sein. Grunds344tzlich unterliegen somit die vom Angeklagten von seinen Abneh-mern als Gegenwert f374r das ver344u337erte Marihuana erhaltenen 161.000,-- 200 bei ihm insgesamt dem Verfall gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bzw. es ist gegen ihn in dieser H366he der Verfall von Wertersatz anzuordnen (247 73a Satz 1 StGB). 16 c) Das im Einzelfall unter Umst344nden notwendige Korrektiv zum Brutto-prinzip des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bietet die H344rtevorschrift des 247 73c StGB. 17 Deren Voraussetzungen hat die Strafkammer in ihren Hilfserw344gungen al-lerdings ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 18 aa) Das gilt zun344chst f374r die H344rteklausel des 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, die die Anordnung des Verfalls zwingend ausschlie337t, soweit er f374r den Betrof-fenen eine unbillige H344rte w344re. Als unbillige H344rte - als Versto337 gegen das 334-berma337verbot (vgl. BGHR StGB 247 73c H344rte 11) - stellt sich eine Anordnung des Verfalls von Wertersatz in H366he der insgesamt vereinnahmten 161.000,-- 200 nach den bisherigen Feststellungen nicht dar. Dies hat zwar die Strafkammer im Ergebnis ebenfalls so gesehen. Soweit das Landgericht allerdings in ande-rem Zusammenhang auf die existenzbedrohenden Konsequenzen einer weiter-gehenden Verfallsanordnung f374r die Familie des Angeklagten - dies betrifft ihn selbst, nicht nur Au337enstehende - hinweist, 374berzeugt dies nicht. Die Anord-nung des Verfalls in H366he von 161.000,-- 200 w374rde bei weitem nicht deren Exis-tenzgrundlage vernichten. Bei diesem Betrag handelt es sich um nur 19,06 % des Nettoverm366gens am 31. Dezember 2004. Au337erdem scheint der Angeklag- 19 - 11 - te neben seinem Erwerbseinkommen (1.800,-- 200 netto) bis Fr374hjahr 2004 374ber weitere laufende Einnahmen zu verf374gen, etwa aus seinem mit Hilfe der Ar-beitsagentur gegr374ndeten Brennstoffhandel oder aus 334bersch374ssen aus Ver-mietung und Verpachtung seiner Immobilien. Denn der Angeklagte hat sein Nettoverm366gen im Jahre 2004 um immerhin 30.882,-- 200 gesteigert. Hinzu kommt der - in der H366he unbekannte - Aufwand zur Deckung des Lebensun-terhalts der Familie. bb) Die bisherigen Feststellungen tragen allerdings auch nicht das fakulta-tive Absehen von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz in H366he der ge-samten 161.000,-- 200 aufgrund des 247 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB. 20 Schon die Bewertung der Strafkammer, der Wert des Erlangten (161.000,-- 200) sei im Verm366gen des Angeklagten nicht mehr vorhanden im Sin-ne von 247 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. StGB vermag nicht zu 374berzeugen. 21 Der Wert des Erlangten ist dann noch vorhanden, wenn das (Netto-) Verm366gen des Betroffenen den Wert des Erlangten zumindest erreicht. Deshalb scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ermessens-entscheidung nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von vorneherein aus, solange und soweit der Angeklagte 374ber Verm366gen verf374gt, das wertm344337ig nicht hinter dem "verfallbaren" Betrag zur374ck bleibt (BGHSt 48, 40 [42]; BGHR StGB 247 73c Wert 2). Dabei kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, ob das vorhandene Verm366-gen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu der rechtswidrigen Tat hat; ebenso wenig h344ngt die Anordnung des Verfalls davon ab, ob der Angeklagte die vorhandenen Verm366genswerte unmittelbar mit Drogengeldern erworben hat oder ob er mit Drogengeldern andere Aufwendungen bestritten und erst mit den so eingesparten Mitteln das noch vorhandene Verm366gen gebildet hat (BGHR 22 - 12 - StGB 247 73c Wert 2). Hieran h344lt der Senat fest. Nachforschungen 374ber die Ver-wendung der erlangten Betr344ge, 374ber die Quellen des vorhandenen Verm366-gens, 374ber Verm366gensumschichtungen, 374ber ersparte Aufwendungen usw. sind deshalb grunds344tzlich nicht erforderlich. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach vorhandenes Verm366gen nur nahe lege, dass der Wert des Erlangten beim Verfallsbetroffenen noch vorhan-den ist, wobei dies nicht mehr sei als eine widerlegbare Vermutung, die nicht greife, wenn zweifelsfrei feststehe, dass der fragliche Verm366genswert ohne je-den denkbaren Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, etwa mehrere Jahre vor deren Begehung im Wege der Erbfolge, erworben wurde (vgl. BGHSt 48, 40 [42 f.]). Ob eine derartig differenzierte Betrachtung einer 374ber Jahre an-gesammelten Verm366gensmasse im Hinblick darauf, ob der "Wert" eines be-stimmten Mittelzuflusses darin noch enthalten ist, 374berhaupt m366glich ist, er-scheint fraglich. Unter Umst344nden k366nnten umfangreiche Finanzermittlungen notwendig werden. Jedenfalls ist diese einengende Auslegung aus Sicht des Senats vom Wortlaut des 247 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB nicht geboten, be-schr344nkt aber die Praktikabilit344t und Effektivit344t der Vorschriften 374ber den Verfall - von Wertersatz - und insbesondere deren Pr344ventivwirkung. In besonders ge-lagerten Einzelf344llen bietet 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB gen374gend Schutz. W344re die Anordnung des Verfalls des Erlangten im Einzelfall - ganz oder zum Teil - eine unbillige H344rte, w344re die Ma337nahme ungerecht oder verstie337e gegen das 334berma337gebot (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02, insoweit in NStZ 2004, 457, nicht abgedruckt); dann hat die Anordnung gem344337 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu unterbleiben. Um eine unbillige H344rte festzustellen, be-darf es im Rahmen der hierzu erforderlichen Gesamtbewertung dann aber kei-ner exakten Untersuchung 374ber den Ursprung des vorhandenen Verm366gens oder des wirtschaftlichen Verbleibs des Erlangten. 23 - 13 - Im vorliegenden Fall kann dies jedoch dahinstehen. Denn soweit die Straf-kammer auf die "unbefleckten" Verm366gensteile des Angeklagten, also auf die vor dem Jahr 2004 erworbenen Grundst374cke abgestellt hat, hat sie nicht be-dacht, dass diese Immobilien weitgehend (1,4 von 2 Millionen 200) kreditfinanziert sind. Zu Einzahlungen auf zur sp344teren Tilgung abgeschlossene Bauspar- und Lebensversicherungsvertr344ge wurden vom Angeklagten im Jahre 2004 - dem Tatzeitraum - etwa 67.000,-- 200 aufgebracht; deren Bestand erh366hte sich nach den Feststellungen im Jahr 2004 n344mlich von 207.764,-- 200 auf 275.000,-- 200. Dies diente mittelbar der Entschuldung der Grundst374cke und legt nahe, dass ein den Wert des Erlangten entsprechendes Verm366gen des Ange-klagten noch vorhanden ist, das nicht ohne jeden denkbaren Bezug zu den Straftaten des Angeklagten ist (vgl. BGHSt 38, 23 [25]; BGHSt 48, 40 [42 f.]). Feststellungen zum Umfang (Wert) des durch Schenkung im Wege der vor-weggenommenen Erbfolge von den Eltern erworbenen (unbelasteten?) Grund-verm366gens hat die Strafkammer bislang nicht getroffen. 24 Im 334brigen schl366sse auch nach der oben zitierten - vom Senat nicht geteil-ten - Rechtsprechung selbst ein v366llig fehlender Bezug des vorhandenen Ver-m366gens zu den Straftaten des Angeklagten die Absch366pfung 374ber die Verfalls-vorschriften nicht aus. Denn vorhandenes Verm366gen beh344lt, auch dann, wenn es in keiner denkbaren Beziehung zum - nicht mehr vorhandenen - "Wert des Erlangten" steht und deshalb die Anwendbarkeit des 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hindert, seine Bedeutung im Rahmen der nach billigem Ermessen zu tref-fenden Entscheidung (vgl. BGHSt 48, 40 [43]). 25 cc) Die Strafkammer hat ihre grunds344tzlichen Vorbehalte gegen das Brut-toprinzip argumentativ auch auf den kumulierenden Effekt mehrerer Verfallsan- 26 - 14 - ordnungen gegen verschiedene Personen bei Handelsketten beziehungsweise bei Mitt344tern gest374tzt und in diesem Zusammenhang auch auf vermeintliche Probleme bei der Vollstreckung in derartigen Konstellationen hingewiesen. Denn dann ist - so bisherige Meinung - grunds344tzlich von Gesamtschuldner-schaft auszugehen (vgl. BGH NStZ 2003, 198 [199]). Dies 374berzeugt nach Auf-fassung des Senats allerdings nicht f374r Fallgestaltungen der vorliegenden Art. Vielmehr ist jeder T344ter, jeder Teilnehmer einer Handelskette, in der ein und dieselbe Menge an Bet344ubungsmitteln mehrfach umgesetzt und der entspre-chende Kaufpreis jeweils bezahlt und vom Verk344ufer im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt wird, f374r sich zu betrachten und allein daran zu messen, was er konkret erhalten hat. Anderes gilt nur dann, wenn - dabei - mehrere Tat-beteiligte etwas gemeinsam erlangten, ohne dass festgestellt werden kann, wem dies zufloss. Ziel der aus Verfallsanordnungen gem344337 247247 73, 73a StGB resultierenden Zahlungsanspr374che ist nicht die einmalige Absch366pfung des - regelm344337ig beim Endabnehmer schlie337lich erreichten - h366chsten Handelsprei-ses. Vielmehr soll bei jedem Einzelnen, der aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt hat, dieses weggenommen werden und zwar, da es sich um eine pr344-ventive Ma337nahme eigener Art handelt, nach dem Bruttoprinzip. Bei einer Han-delskette kann deshalb die Summe der Betr344ge, hinsichtlich derer gegen die verschiedenen H344ndler der Verfall angeordnet wurde, den maximalen Handels-preis des umgesetzten Bet344ubungsmittels um ein mehrfaches 374bersteigen. Dies dann 374ber das Rechtsinstitut der Gesamtschuldnerschaft zu begrenzen und auszugleichen, widerspr344che dem Zweck des Verfalls gem344337 247247 73, 73a StGB. Die Weitergabe des Erlangten kann in besonderen Ausnahmef344llen beim jewei-ligen Einzelfall im Rahmen des H344rtausgleichs gem344337 247 73c StGB Ber374cksich-tigung finden, wenn kein - ausreichendes - Verm366gen mehr vorhanden oder eine Verfallsanordnung eine unbillige H344rte w344re. - 15 - Auch dies kann hier jedoch dahinstehen, da die Stellung als Gesamt-schuldner die Anordnung des Verfalls beziehungsweise des Verfalls von Wert-ersatz gegen den Angeklagten in voller H366he zun344chst gerade nicht ber374hrt. 27 3. Die Entscheidung 374ber die Anordnung des Verfalls bedarf nach allem neuer Verhandlung und Entscheidung. Die bisher getroffenen Feststellungen k366nnen bestehen bleiben. Diesen nicht widersprechende, erg344nzende Feststel-lungen sind m366glich. 28 Nack Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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