BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 46/08 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 2. Februar 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen entf344llt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auf zul344ssige Revisionen hat der Senat von Amts wegen Verfahrensver-z366gerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu ber374ck-sichtigen. Er vermag hier in dem Zeitraum von etwa f374nf Monaten zwischen Ab-senden der staatsanwaltschaftlichen Gegenerkl344rung und 334bersendung des gesamten Vorgangs an den Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Anzahl - 3 - von vier Revidenten, die Komplexit344t des Verfahrens, die gesamte Verfahrens-dauer und die nach Nr. 163 ff. RiStBV zu beachtenden Regularien keine rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2004, 504, 505). Nack Boetticher Kolz Elf Sander
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