BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/00 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 25. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Therapiebereitschaft ist zwar keine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer U n - terbringung gemäß § 64 StGB, ihr Fehlen kann aber ein gegen die Erfolgsaussichten sprechendes Indiz sein (vgl. BGH NJW 2000, 3015, 3016 m.w.N.). Angesichts der Feststellungen zum Verlauf der Unterbringung im Jahre 1999, aus der der Angeklagte etwa wiede r - holt entwichen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die sac h - verständig beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanor d - nung abgesehen hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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