BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 462/02 vom27. November 2002in der Strafsachegegenwegenversuchten Totschlags - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFreiburg vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Schriftsatz der Verteidigung vom 25. November 2002 hat vor-gelegen. Nach den Urteilsfeststellungen "verschwand" der durchzwei Schüsse vom Angeklagten verletzte F. "sofortwieder in seiner durch eine Tür gesicherten Wohnung, so daß esdem Angeklagten nicht möglich war, weitere Schüsse auf ihn ab-zugeben". Entgegen der Auffassung der Revision tragen dieseFeststellungen die Annahme, ein freiwilliger Rücktritt vom Ver-such (§ 24 Abs. 1 StGB) liege nicht vor.Mit dem Vorbringen, in der Hauptverhandlung hätte sich, entspre-chend auch dem Akteninhalt (Skizze, polizeiliche Aussage desZeugen F. ), ergeben, daß die Wohnung nicht durch eine Tür"gesichert" war, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Re-konstruktion es Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Revisi-onsgericht ebensowenig möglich wie ein Abgleich der Urteils-gründe mit dem Akteninhalt (st. Rspr., vgl. zusammenfassendWahl in NJW - Sonderheft für G. Schäfer 2002, 73 m.N.). - 3 -Darüber hinaus meint die Revision, auch sonst seien die Fest-stellungen zu dem die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen-den Scheitern des Versuchs lückenhaft. Es bleibe nämlich offen,ob der mit einer Maschinenpistole bewaffnete Angeklagte nichtobjektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung sich den Einlaßin die Wohnung hätte erzwingen und dann weiter auf F. hätteschießen können. Auch damit kann sie nicht gehört werden. Zwarliegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter nachanfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zuder Annahme gelangt, er könne die Tat ohne zeitliche Zäsur mitden bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mittelnnoch vollenden (BGHSt 39, 221, 228 m.w.N.). Entscheidend ist,ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung derTat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzich-tet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde(vgl. BGHSt 40, 75; zusammenfassend zur Rechtsprechung desBundesgerichtshofs Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. §24 Rdn. 17c m. zahlr.N.).Ein einheitlicher Lebensvorgang hätte jedoch bei der von der Re-vision genannten, von der Strafkammer nicht ausdrücklich erör-terten Möglichkeit - das auf der Straße angeschossene Opferflüchtet in eine (wie auch immer im einzelnen durch eine Tür gesi-cherte) Wohnung, in die der Täter eindringen müßte - nicht vor-gelegen. - 4 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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