BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Ravensburg vom 18. Februar 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend merkt der Senat an: Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid 374ber das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. M344rz 2009 - 2 BvR 2025/07). Im 334brigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die - ohnehin unbegr374ndeten - Verfahrensr374gen nicht in einer 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben sind. Nack Wahl Rothfu337 Elf Graf
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