BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462 /1 3 vom 17. September 201 3 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der A ntrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsg e- richts wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 12. März 2013 w e- gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung zu eine r Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Be schluss vom 11. Juli 2013 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Mit einem als Revisionsbegründung bezeichneten und am 17. Juli 2013 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Schreiben vom 16. Juli 2013 hat der bishe r keine Revisionsbegründung eingelegt, weil er nicht gewusst habe, wie er sie begründen solle; er spreche nicht so gut deutsch. Der Rechtsbehelf , d er als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen is t (vgl. § 300 StPO), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt worden s ind und die Revision entgegen 1 2 3 - 3 - § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch als solcher hätte das Schreiben keinen Erfolg haben können , weil weder die Begründung der Revision gegen das am 29. Mai 2013 zugestell te Urteil fristg e- recht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht wor den ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO ). Er ist in der Hauptverhandlung verteidigt gewesen und nach der Urteilsverkündung ordnungsgemäß über die Voraussetzungen des Rechtsmittels belehrt worden (SA Bd. IV Bl. 637). Der Angeklagte hat nicht vo r- getragen, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich wegen einer Rechtsmittelbegründung an seine Pflichtverteidigerin zu wenden. Raum Wahl Rothfuß Jäger Cirener 4
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