ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR462.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/16 vom 11. Oktober 2016 in der Strafsache gegen 1. 2., 3. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls hier: Revision des Angeklagten K . BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ______________________ S tGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen z u- mindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 1 StR 462/16 LG Würzburg - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 2. und 3. auf dessen Antrag am 11. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 357 StPO und entspr e- chend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Au f die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. Juni 2016, auch soweit es die Mit angeklagten De. und D . betrifft, im Schul d- spruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten im Fall III.8. der Urteilsg ründe jeweils des versuchten Diebstahls in Tatei n- heit mit versuchter Sachbeschädigung schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K . gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Landger icht hat den Angeklagten K. wegen Wohnungsei n- bruchdiebstahls in vier Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl und mit versuchtem Diebstahl, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfr e i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schul d- spruchänderung im Fall III.8. der Urteilsgründe (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ); im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 1 - 3 - Abs. 2 StPO. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf die Mita n- geklag ten De. und D. zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben. 2. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: a) Die Verurteilung des Angeklagten K . in den Fällen III.1 . bis III.3 . und III.6 . der Urteilsgründe jeweils wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist recht s- fehlerfrei. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts brachen in diesen Fällen die Angeklagten K. und De. , im Fall III.6 . zudem gemeinsam mit dem Mitan geklagten D. , auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen nachts auf, in denen deren Insassen schliefen. Die Angeklagten entwendeten aus den Innenräumen jeweils Wertgegenstände wie Smartph o- nes, Ringe und Bargeld, um sich zu bereichern. Durch den Aufbruc h der Schlösser bzw. Fenster entstand jeweils erheblicher Sachschaden. Im Fall III.1 . der Urteilsgründe wachte die Geschädigte V . , die mit ihrer fünfköpf i- gen Familie im Wohnwagen schlief, während des Tatgeschehens auf, weil sie Geräusche hö rte und das Leuchten einer Taschenlampe in den Wohnwagen und ihr Gesicht sah. Seitdem träumt sie häufig von der Tat, leidet unter Schla f- störungen und wacht mitunter stündlich auf. bb) Bei den auf Autobahnparkplätzen geparkten Wohnmobilen bzw. Wohnwagen , die zu den Tatzeiten von den Insassen zur Übernachtung genutzt wurden, handelte es sich um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 2 3 4 5 - 4 - (1) Der Bundesgerichtshof hat bislang noch nicht entschieden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wohnmob h- 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandlich erfasst werden. Nach se i- n- . S . v . § 306a Abs . 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses seinem Nutzer jedenfalls vorübergehend als Mitte l- punkt seines Lebens dient, was nicht nur in der Nutzung als Fortbewegungsmi t- tel, sondern auch in der Nutzung zum Schlafen sowie zur Zubereitung und Ei n- nahme von Mahlzeiten u.ä. zum Ausdruc k kommt (BGH, Beschluss vom 1. April 2010 3 StR 456/09, NStZ 2010, 519 mit Anm. Bachmann/Goeck JR 2011, 41 f.). Die Wohnungseigenschaft verliert ein Wohnmobil nicht aufgrund des Umstandes lediglich zeitweiliger Nutzung (BGH aaO). Dementsprechend bewertet der Bundesgerichtshof ein Wohnmobil sogar dann als zur Wohnung von Menschen dienende Räumlichkeit i . S . v . § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses zur Tatzeit nicht konkret zum Wohnen genutzt wird. (2) In der Strafrechtswissenschaft wird kontrovers beurtei lt, ob es sich bei Wohnmobilen und Wohnwagen um Wohnungen i . S . v . § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt (bejahend etwa: Vogel in LK - StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 und Duttge in Dölling/Duttge/Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; iE w ohl auch Fischer, StGB, 63. Aufl . , § 244 Rn. 46 und Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; verneinend für den Fall, dass die beweglichen Unterkünfte nicht dauerhaft als solche genutzt werden: Kudlich in SSW - StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42 ; verneinend für jegliche Räumlichkeiten, die nur vorübergehend der Unterkunft von Menschen dienen: Schmitz in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58 sowie Schmidt in Matt/ Renzikowski, StGB, § 6 7 - 5 - Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vgl. auch Brehm, GA 2002, 153; Hel l- mich, NStZ 2001, 511; Seier in Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 295). (3) Die Entstehungsgeschichte und vor allem der Zweck von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sprechen dafür, Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls denen eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet. (aa) Der Wohnungseinbruchdiebstahl wurde mit dem 6. Gesetz zur R e- form des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Ja nuar 1998 (BGBl. I S. 164, 178) aus dem Katalog der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB aF he r- ausgenommen und zum Qualifikationstatbestand aufgewertet. Der Einbruc h- diebstahl aus Wohnungen ist seither gegenüber den übrigen Einbruchdiebstä h- len mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht und kann nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Das Geringfügigkeitsprivileg des § 243 Abs. 2 StGB findet auf Wohnungseinbruchdiebstähle keine Anwendung mehr. Eine Regelung für minder schwere Fäll e sieht § 244 StGB nicht vor. Diese mit einer deutlichen Strafschärfung einhergehende Gesetzesänderung erfordert deshalb eine sorgfältige Abgrenzung des Begriffs der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB von den übrigen Räumlichkeiten, die weiterhin dem Schutzbereich des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB unterfallen (vgl. BGH, B e- schluss vom 24. April 2008 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514). Der Wohnung s- begriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dabei eigenständig und anhand des b e- sonderen Schutzzwecks der Vor schrift zu bestimmen (vgl. Vogel in LK - StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75). Der Gesetzgeber hat die Strafschärfung des Wohnungseinbruchdie b- stahls mit der Erwägung begründet, es handele sich um eine Straftat, die tief in 8 9 10 - 6 - die Intimsphäre des Opfers eingreife und zu ernsten psychischen Störungen, etwa langwierigen Angstzuständen führen könne; nicht selten seien Wo h- nungseinbrüche zudem mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Verwü s- tungen von Einrichtungsgegenständen verbunden (BT - Drucks. 13/8587 S. 43). Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung und damit besonders s i- cher aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungsei n- bruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre d es Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 4 StR 94/01, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wo h- nung 1; Beschluss vom 24. April 2008 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514; jeweils mwN). Bezweckt also der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dem Schutz des Eigentums den verstärkten Schutz der häuslichen Privat - und Inti m- sphäre, scheidet dessen Anwendbarkeit aus, wenn der Täter in Räumlichkeiten einsteigt oder einbricht, die nicht diesem besonderen Schutzbereich zuzuor d- nen sind. (bb) Ausgehend vom Schutz zweck der Norm können auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn bei ihnen handelt es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhö h- ten Eigentums - und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zu Un terkunft dienen, eine räumliche Privat - und Intimsphäre vermitteln (vgl. Vogel in LK - StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75; vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 1. April 2010 3 StR 456/09, NStZ 2010, 159 bzgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). (cc) Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, der Schutzbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränke sich auf Räumlichkeiten, die daue r- haft dem Kernbereich der privaten Lebensführung dienen (vgl. Schmitz in MüKo - StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58; Schmidt in Matt/Renzik owski, StGB, § 244 11 12 - 7 - Rn. 14) oder zumindest für längere Zeit den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden (vgl. Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Rn. 11), folgt dem der Senat nicht. Auch Räumlichkeiten die, wie es bei Wohnmobilen und Wohnwagen r e- gelmäßig der Fall ist, Menschen nur zur vorübergehenden Unterkunft dienen, sind Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn sie entspr e- chend genutzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 4 StR 59/01, NStZ - RR 2002, 68). Denn auch sie können im Zeitr aum ihrer Nutzung als U n- terkunft eine räumliche Privat - und Intimsphäre vermitteln (vgl. Duttge in Dölling/Duttge/ Rössner, Handkommentar Gesamtes Strafrecht, 3. Aufl., § 244 Rn. 28; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 244 Rn. 30). Auch bei bloß vorübergehendem Gebrauch hat der Nutzer eines Wohnmobils oder Wohnwagens während seines Aufenthalts dort den gewählten Mittelpunkt des privaten Daseins und Wirkens (vgl. Kretschmer in AnwaltKommentar StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 46; zu Hotelzimmern vgl . auch BGH aaO NStZ - RR 2002, 68; Vogel in LK - StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 75 sowie Eser/Bosch aaO). Das Vo r- handensein von Schlafplätzen kennzeichnet eine Wohnung typischerweise, ohne aber notwendiges Merkmal einer solchen zu sein (vgl. Duttge aaO; F i- scher, StG B, 63. Aufl . , § 244 Rn. 46). Insbesondere aber dann, wenn ein Wohnmobil oder Wohnwagen zu Schlafzwecken genutzt wird, dient es den I n- sassen zur Unterkunft und ist Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ausreichend hierfür ist, wenn die Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnw a- gen im Rahmen einer Urlaubsreise stattfindet. Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wir d (a.A. Kudlich in SSW - StGB, 3. Aufl., § 244 Rn. 42). (4) Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls d ann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Si n- ne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die vorübergehende Nutzung als Wo h- 13 - 8 - nung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. Das Aufbrechen der Wohnmobile und Wohnwagen und die anschließende Entwendung von in den Fahrzeugen befindlichen Wertgegenständen, erfüllte daher in den Fällen III.1 . bis III.3 . und III.6 . der Urteilsgründe jeweils den Tatbestand des Wo h- nungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. b) So weit das Landgericht im Fall III.8 . der Urteilsgründe den Angekla g- ten K. neben versuchtem Diebstahl auch wegen tateinheitlich verwirklic h- ter (vollendeter) Sachbeschädigung verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Die Sachbesc hädigung war in diesem Fall trotz der Beschäd i- gung eines Fahrzeugschlosses lediglich versucht (§ 303 Abs. 3 StGB). Der S e- nat ändert den Schuldspruch für alle drei Angeklagten entsprechend ab. aa) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgeri chts stellte a- ge H. . ein im Eigentum des Freistaats Bayern en. Am 21. August 2015 g egen 3. 50 Uhr versuchten die Angeklagten aus diesem Fah r- zeug einen hinter der Windschutzscheibe platzierten Geldbeutel zu entwenden, um ihn für sich zu behalten. Entsprechend ihrem Tatplan gingen die Angekla g- ten arbeitsteilig vor. Der Mitangeklagte De . kniete sich auf der Höhe des Beifahrertürschlosses hin und brach das Türschloss mit einem Messer auf, wäh rend der Angeklagte K. das Geschehen abschirmte. Der Mitangekla g- te D. saß etwa 100 Meter abseits auf einer Bank, um den Tatort abzu s i- chern. Durch das Aufbrechen des Fahrzeugs entstand ein Sachschaden von a- n- 14 15 - 9 - vertretbar hoch erschien, brachen sie ihr Vorhaben ab und flohen gemeinsam ohne Beute in ein angrenzendes Waldstück. bb) Zwar ist durch das Aufbrechen des Türschlosses ein erheblicher Sachschaden entstanden. Das Aufbrechen des Fahrzeugs war jedoch wegen der insoweit bestehenden, für d en Eigentümer, den Freistaat Bayern, seitens der eingesetzten Polizeibeamten erteilten Einwilligung objektiv gerechtfertigt. worden. Die Polizeibeamten willigten in das Aufbrech en des Fahrzeugs ein, um die Angeklagten beim Versuch, die hinter der Windschutzscheibe platzierte Geldbörse zu entwenden, beobachten und sie wegen dieser Tat überführen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Angeklagten von der Einwilligung keine Kenntni s hatten, fehlt es jedoch am subjektiven Rechtfertigungselement. Ta t- einheitlich zum versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 242, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 StGB) haben sich die Angeklagten daher trotz Su b- stanzbeschädigung lediglich wegen ve rsuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 3 StGB) strafbar gemacht. Da es sich bei dem Lockfahrzeug nicht um ein zu Wohnzwecken eingerichtetes Fahrzeug handelte und eine Fehlvorstellung der Angeklagten hierüber nicht festgestellt wurde, hat das Landgericht die Tat rechtsfehlerfrei nicht als versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 22 StGB) eingestuft. cc) Der Senat ändert daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch im Fall III.8 . der Urteilsgründe auf versuchten Diebsta hl im b e- sonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung ab . § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Senat schließt aus, dass das Lan d- gericht für diese Tat des Angeklagten K . eine niedrigere Einzelstrafe ve r- hängt hätte, wenn es tr otz der Substanzbeschädigung lediglich von einer ve r- 16 17 - 10 - suchten Sachbeschädigung als in Tateinheit mit dem versuchten Diebstahl b e- gangener Tat ausgegangen wäre. dd) Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung auf die nicht rev i- dierenden Mitangeklagten z u erstrecken. Auch insoweit schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Subsumtion niedrigere Strafen ve r- hängt hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Ang e- sichts des geringen Teilerfolgs der Revisio n ist es nicht unbillig, den Angekla g- ten K. mit den vollständigen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Graf Jäger Cirener Rad tke Mosbacher 18 19
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