ECLI:DE:BGH:2019:260419B1STR462.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/18 vom 26. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Gegenvorstellung/Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 201 9 beschlossen: Die Gegenvorstellu ng und die erneute Anhörungsrüge des Verur- teilten gegen die Beschlüsse des Senats vom 22. Januar 2019 und 7. Februar 2019 werden zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurtei lten gegen das Urteil des Land- gerichts Mannheim vom 1. Februar 2018 mit Beschluss vom 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat er mit Beschluss vom 7. Februar 2019 kos- ten pflichtig zurückgewiesen. Der Verurteilte hat nunmehr Gegenvorstellung und eine erneute Anhö- rungsrüge gegen die Entscheidungen des Senats erhoben. Er macht geltend, dass dem Generalbundesanwalt nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu sei- ner ursprünglich en Anhörungsrüge Stellung zu nehmen und dass der Senat Beschlussverfahren gemacht habe. 1 2 - 3 - Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli ches Gehör nicht auf. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 3
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