ECLI:DE:BGH:2019:070219B1STR462.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/18 vom 7. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 201 9 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilt en gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 1. Februar 2018 mit Beschluss vom 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Veru r- teilte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird vom Verurteilten nicht auf gezeigt. Die Revisionsbegründungsschriften des Verurteilten, insbesondere die vom 8. Juni 2018 waren ebenso wie seine Ste l- lungnahmen vom 5. Oktober 2018 und vom 6. November 2018 zur Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts Gegenstand der Senatsberatung. Der Senat 1 2 - 3 - hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwe r- tet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der En t- scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Jäger Bellay Bär Hohoff Pernice
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