BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 463/01 vom 6. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat bei der Strafz u - messung die im einzelnen mitgeteilten Vorstrafen ebenso in ihre Erwägungen einbezogen wie den Umstand, daß die hier abgeu r - teilten Taten schon einige Zeit zurückliegen. Es ist nicht ersich t - lich, daß sich in diesem Zusammenhang ihre ausweislich der Feststellungen zu den Vorstrafen unzutreffende Annahme, der Angeklagte befinde sich seit Mai 1997 in Untersuchungshaft, in irgendeiner Weise ausgewirkt haben könnte. - 3 - Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Nack Wahl Schluckebier Herr RiBGH Hebenstreit ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert. Kolz Nack
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