BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 463/03 vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I vom 24. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Zur Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:Die Rücktrittsfrage beurteilt sich nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2StGB, sondern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB. Dessen Vor-aussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat insoweitausreichende Feststellungen getroffen, daß das Handeln des An-geklagten nicht von einem Rücktrittswillen getragen war. Ohne denWillen, die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein Rücktrittdenkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als wolle er die Tatverhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht ablassen will,tritt nicht zurück. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. zuletzt BGH NStZ 2003, 308, 309). - 3 -Für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war auchaus der Sicht des Landgerichts kein Raum, weil dafür keine kon-kreten Anhaltspunkte vorlagen. Daß der Angeklagte Rettungsbe-mühungen ergriffen hat, war nach den Feststellungen wesentlicherBestandteil des Tatplanes.NackBoetticherSchluckebierKolzElf
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