BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 463/06 vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlos-sen: 1. Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Land-gerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 wird gem344337 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das oben genannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines am 4. Dezember 2003 begangenen Bank374berfalls jeweils wegen schwerer r344uberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten mit ihren auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge ge-st374tzten Revisionen. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 1. Die Revision des Angeklagten I. ist unzul344ssig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben am 28. August 2006 in der noch andauernden Hauptverhandlung vor der Gro337en Strafkammer des Landgerichts T374bingen, wo gegen ihn wegen des Vorwurfs, weitere Bank374berf344lle begangen zu haben, verhandelt wird, nach ausdr374cklicher Belehrung 374ber die Folgen einer Rechts-mittelr374cknahme die am 31. Mai 2006 eingelegte und am 7. August 2006 be-gr374ndete Revision gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart 2 - 3 - zur374ckgenommen. Am 5. September 2006 hat der Angeklagte Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieser R374cknahme geltend gemacht. Es sei ihm in der Hauptverhandlung seitens des Landgerichts T374bingen in Aussicht gestellt wor-den, dass im Falle eines Gest344ndnisses und der R374cknahme der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein Strafma337 von zw366lf Jahren und sechs Monaten nicht 374berschritten werde und keine Ma337regeln der Besserung und Sicherung gepr374ft oder angeordnet w374rden. Er habe sich aufgrund des ausge374bten Drucks dazu veranlasst gesehen, ein Gest344ndnis abzulegen und die Revision zur374ckzunehmen; die R374cknahme sei unwirksam. Ein nachtr344glicher Widerruf, eine Anfechtung oder R374cknahme dieser Erkl344rung sind nach st344ndiger Rechtsprechung grunds344tzlich nicht m366glich (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1996, 202 m. w. Nachw.; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 302 Rdn. 9, 21). Der Angeklagte ist deshalb daran gebunden. Die Grunds344tze der Entscheidung des Gro337en Senats des Bundesgerichtshofs f374r Strafsachen vom 3. M344rz 2005 (BGHSt 50, 40 ff.) 374ber einen Rechtsmittelverzicht nach einer Urteilsabsprache sind hier nicht einschl344-gig. Das gilt auch, soweit behauptet wird, Gegenstand der 226 ersichtlich geschei-terten 226 Absprache sei die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gewe-sen, was allerdings rechtlich nicht zul344ssig gewesen w344re. Sonstige Anhalts-punkte f374r eine unzul344ssige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die aus-nahmsweise zur Unwirksamkeit der R374cknahmeerkl344rung f374hren k366nnen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. 3 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils, die der Senat im Rahmen der vom Angeklagten B. eingelegten Revision ohnehin vorzunehmen hatte, keinen den Angeklagten I. beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 4 - 4 - 2. Die Revision des Angeklagten B. ist unbegr374ndet, da die Nachpr374-fung des Urteils aufgrund seiner Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Nack Wahl Boetticher Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy