ECLI:DE:BGH:2019:100119U1STR463.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 463 / 18 vom 10. Januar 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Janu - ar 2019 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter a m Bundesgerichtshof Dr. Raum , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , die Richter innen am Bundesgerichtshof Cirener, Dr. Hohoff und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Oberstaa tsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de r Bunde sanwaltschaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte in der Verhandlung , Justizobersekretärin bei der V erkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staats anwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Dezember 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgeric ht hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsa n- waltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterz u- bringen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt . Das vom G e- neralbundesanwalt außer hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren G e- schehen der Anlasstaten vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der 49 - jährig e Beschuldigte leidet an einer Autismus - Spektrum - Stö - rung, Exhibitionismus sowie einem Klinefelter - Syndrom. Zudem weist er, was auf die autistische Erkrankung oder das Klinefelter - Syndrom zurückzuführen sein kann, eine leichte geistige Behinderung auf. Dab ei ist seine sprachliche 1 2 3 - 4 - Ausdrucksfähigkeit gut entwickelt. Im Alltag eines geschützten und strukturie r- ten Umfelds kommt der Beschuldigte alleine zurecht. Aufgrund seiner autist i- schen Erkrankung ist der Beschuldigte aber in seiner Fähigkeit zu kommunizi e- re n deutlich auffällig: E r ist stark ich - bezogen, kann schlecht andere Meinungen wahrnehmen und sich schwer bis gar nicht in a ndere Personen hineinverse t- zen. Seit dem Jahr 2004 steht der Beschuldigte unter gesetzlicher Betreuung, die auch die Aufgabenkreis e Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die G e- sundheit umfasst. Auf Veranlassung der Berufsbetreuerin zog der Beschuldigte im Jahr 2010 ins F . in R. . Sein dortiger Wohngruppenplatz in einem Mehrgene rationenhaus wurde ihm während seines Aufenthalts in einstweiliger Unterbringung im I . mittlerweile gekündigt. Die beim Beschuldigten führende Erkrankung einer Autismus - Spektrum - Störung führte im Zeitrau m von 2002 bis 2013 zu insgesamt vier stationären Klinikaufenthalten im I . . Lediglich einer der Vorfälle, die An - lass für eine stationäre Aufnahme waren, hatte ein sog. Hands - on - Delikt zum Gegenstand: Der Beschuldigte hatte i n einem öffentlichen Bus ein fünfzehnjä h- riges Mädchen mit seiner Hand an der linken Hälfte des Gesäßes berührt. Grund für einen stationären Aufenthalt im I . im Jahr 2013 war der Vorwurf, der Beschuldigte habe in einem Leichen haus onaniert und dadurch die Totenruhe gestört. Die jeweils eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft wegen angenommener Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt. Bereits im Jahr 1992 war ein gegen den B e- schuldigten gefüh rtes Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. 4 5 - 5 - 2. Das Landgericht hat fol gende Anlasstaten festgestellt: a) Am 21. Februar 2016 onanierte der Beschuldigte in einer Kirche in R . am entblößten Glied vor drei dreizehnjähri gen Mädchen. Dabei suchte der Beschuldigte den Blickkontakt zu den Mädchen und fühlte sich durch ihre Anwesenheit und ihre Beobachtung sexuell erregt. Die Mädchen fühlten sich durch das Verhalten des Beschuldigten zunächst belustigt, in der Folge aber ang eekelt. b) Am 20. Juli 2016 onanierte der Beschuldigte in der S - Bahn über der Hose und unter vorgehaltener Stofftasche. Dabei suchte er den Blickkontakt mit einem ihm gegenüber sitzenden zehnjährigen Jungen, der ihn jedoch nicht wahrnahm. Allerdings beme rkte ein erwachsener Fahrgast sein sexuell mot i- viertes Verhalten, nahm daran Anstoß und sprach den Beschuldigten daraufhin an. Wie der Beschuldigte nunmehr erkannte, wurden dadurch auch andere Fahrgäste auf sein Verhalten aufmerksam. c) Bei beiden Vorfäl len war der Beschuldigte wegen seiner Autismus - Spektrum - Störung nicht ausschließbar nicht in der Lage, das Un recht seines Tuns einzusehen (§ 20 StGB). Jedenfalls war dabei infolge dieser Störung die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von § 21 S tGB erheblich ve r- mindert. 3. Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als sexuellen Missbrauch von Kindern in drei tateinheitlichen Fällen (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatein - hei t mit Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6, 6 7 8 9 10 - 6 - § § 183a, 22 StGB gewertet, das wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung nicht bestraft werden könne (§ 20 StGB). 4. Den Antrag der Staatsanw altschaft auf Unterbringung des Beschuldi g- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat das Landgericht abgelehnt. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschuldigten die von § 63 Satz 1 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht gegeben ist. Ausg e- hend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ergebe sich zwar, dass der Beschuldigte erneut Handlungen vergleichbar d en verfahrensgegenständlichen öffentliches Onanieren vornehmen werde. Die zu erwartenden Taten e r- reichten jedoch nicht d en Bereich der mittleren Kriminalität, was aber Vorau s- setzung für eine Unterb ringung gemäß § 63 StGB sei. II. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatr i- schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung st and. 1. Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei festg e- stellt, dass bei dem Beschuldigten eine Autismus - Spektrum - Störung vorliegt, deret wegen bei ihm für die Tatzeitpunkte die Aufhebung seiner Einsichtsfähi g- keit nicht sicher ausgesch lossen werden kann, seine Steuerungsfähigkeit bei den Taten aber jedenfalls erheblich vermindert war (§ 21 StGB). 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die U n- 11 12 13 14 - 7 - terbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht vo r- liegen. Zwar beging der Beschuldigte im Zustand zumindest erheblich vermi n- derter Schuldfähigkeit rechtswidrige Taten des vollendeten bzw. versuchten sexuellen Missbrauchs von Ki ndern. Das Landgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei dargelegt, dass dem Beschuldigten eine seine Unterbringung rechtfertigende Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann. a) Eine Unterbringung in einem psychiatris chen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch od er körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet ersche inen, den Recht s- frieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen , und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminali - tät zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 4 StR 195/18, N StZ - RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 3 StR 174/18, Rn. 12 und vom 10. April 2014 4 StR 47/14 , Rn. 14 ; Besch lüsse vom 31. Ok - tober 2018 3 StR 432/18 , Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 4 StR 224/12, NStZ - RR 2012, 337, 338 , jeweils mwN). Zudem ist eine Wa hrscheinlichkeit h ö- heren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Beschlü s- s e vom 30. Mai 2018 1 StR 36/18, Rn. 25 und vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142 mwN; Urteil vom 21. Fe bruar 2017 1 StR 618/16, Rn. 9 [insoweit nicht abgedr uckt in BGHR StGB § 63 Bewei s- würdigung 2 ]) . Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfa s- senden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von 15 - 8 - ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urt eil vom 11. Oktober 2018 4 StR 195/18, aaO; Beschluss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Rn. 10 [insoweit nicht abgedr uckt in NStZ 2013, 424 ] , jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Das Landgericht hat der Gefah renprognose zutreffende rechtliche Ma ß- stäbe zugrunde gelegt und ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Pe r- sönlichkeit des Beschuldigten, seines Vorlebens und der festgestellten Anlas s- taten zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Beschuldigten keine erheb lichen rechtswidrigen Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Es hat dabei beachtet, dass die Gefahrenprognos e anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu en t- wickeln ist. aa) Die Annahme des Landgerichts, dass von dem Beschuldigten als Folge seiner autistischen Grunderkrankung in der Zukunft lediglich Handlungen, die d en verfahrensgegenständlichen öffen tliches Onanieren vergleichbar sind, nicht aber andere, erhebliche Straftaten zu erwarten sind, ist sachlich - rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht durfte sich bei seiner Prognose auf die Ausführungen des psychia trischen Sachverständigen S . und des den Be - schuldigten behandelnden Arztes O . stützen. Es hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände nicht nur die Anlasst a- ten, sondern auch die früheren Vorfälle, die zu einem stationär en Aufenthalt des Beschuldigten führten, wie auch sein Verhalten im F . 16 17 18 19 - 9 - und sein Verhalten nach den verfahrensgegenständlichen Vorfällen gewürdigt. Hierbei durfte es auch dem Umstand erhebliches Gewicht beimessen, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Gewalt anwendete und von ihm auch in Stresssituationen keine Bedrohung ausging. Bei den früheren Vorfällen kam es überhaupt nur bei dem Geschehen aus dem Jahr 201 0 , bei dem der Beschu l- digte einem Mädchen kurz mit der Hand an den Po fasste, z u einer körperlichen Berührung. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht in die Gesamtwürdigung eing e- stellt, dass der Beschuldigte auch in der Wohngruppe im F . nur durch wiederholt es, wenn auch in der Häufigkeit zunehmendes Onanieren im öffentlichen Raum aufgefallen ist und gelegentlich auch in öffen t- lichen Verkehrsmitteln onaniert habe. Wenn er aufgefordert wurde, dies zu u n- terlassen, waren es seine Standardantworten, dass er dies nicht akzeptieren könne bzw. dass er zu 100 25). Dies hat das Landgericht berücksichtigt. Die Würdigung des Landgerichts, auch aus dem Verhalten des Beschu l- digten nach den Anlasstaten seien keine gewichtigen Anhaltspunkte für ein zu erwartendes gefährliches Verhalten zu entnehmen, hält ebenfalls sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschuldi g- te bereits eine Woche nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfal l in der S - Bahn erneut im öffentlichen Nahverkehr aufgefallen ist. Er beanspruchte was das Landgericht berücksichtigt hat laut schreiend einen Sitzplatz, den er für sich ausgesucht hatte, und zeigte d abei seinen Behindertenausweis. bb) Ausgehend v on der wie dargelegt rechtsfehlerfreien Prognose, dass von dem Beschuldigten in der Zukunft lediglich den Anlasstaten vergleic h- 20 21 22 - 10 - bare Handlungen zu erwarten sind, hält auch die Wertung des Landgerichts, dass die von dem Beschuldigten zu erwartenden Taten nicht den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen und deshalb auch keine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben, rechtlicher Nachprüfung stand. (1) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei in den Blick genommen, dass es sich bei den Anlass taten um exhibitionistische Handlungen vor Kindern handelt, die zwar dem Straftatbestand des sexuellen Missbrauc hs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB unterfallen, für die der Gesetzgeber aber mit § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Bewähr ungsaussetzung eine Sonde r- regelung geschaffen hat. Diese Regelung erlaubt eine Aussetzung der Vollstr e- ckung einer Freiheitstrafe auch dann, wenn dem Täter erst nach längerer Hei l- behandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann. Für einen längeren Zei traum wird daher die Gefahr einer Wiederholung derartiger Taten hing e- nommen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es mit dieser gesetzlichen We r- tung unvereinbar wäre, exhibitionistisch e Handlungen vor Kindern stets als e r- hebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 22. August 2007 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 und vom 25. Februar 1999 4 StR 690/98, NStZ - RR 1998, 298 ; Urteil vom 24. März 1 998 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408 , 409 ). Dass diese Wertung de r § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB auch für die Beantwortung der Frage Bedeutung hat, ob die Vollstreckung einer angeordneten Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist, führt hin sichtlich der Anordnungsvoraussetzungen der Unterbring ung zu keinem anderen Ergebnis. (2) Hiervon ausgehend hat das Landgericht die von dem Beschuldigten zukünftig zu erwartenden Handlungen in der zu befürchtenden konkreten 23 24 - 11 - Ausgestaltung (vgl. BGH, Be s chluss vom 24. November 2004 1 StR 493/04, NStZ - RR 2005, 72 , 73 ) rechtsfehlerfrei als Taten gewertet, die nicht in den B e- reich der mittleren Kriminalität hineinragen und deshalb auch nicht geeignet sind, den Rechtsfrieden schwer zu stören. (a) Die Bea nstandung der Revision, das Landgericht habe rechtsfehle r- haft die Gefahr der Begehung künft iger Straftaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB als von vornher ein vom Anwendungsbereich des § 63 StGB ausgenommen a n- gesehen und die Taten des Beschuldigten keiner sorg fältigen Einzelfallprüfung unterzogen, trifft nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht ohne Rechtsfehler das Gewicht der von dem Beschuldigten begangenen exhibitionistischen Handlu n- gen vor Kindern ausgehend von den konkreten Umständen der festgestellten Einz elfälle geprüft, jedoch als nicht groß genug angesehen, um sie mindestens dem Bereich mittlerer Kriminalität zuordnen zu können. Es hat dargelegt, dass auch zukünftig vom Beschuldigten keine gewichtigeren Taten zu erwarten sind. Auch vor dem Hintergrund, d ass der abstrakte Strafrahmen von Taten gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, ist im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der konkret zu erwartenden Straft a- ten für die Gefährlichkeitsprognose entgegen der Anna hme der Revision nicht zu besorgen, das Landgericht könnte von einem zu engen Verständnis des B e- reichs der mittleren Kriminalität ausgegangen sein. (b) Das Landgericht durfte bei der Bewertung des Gewichts der Taten auch dem Umstand Bedeutung beimessen, dass der Beschuldigte in keinem Fall die Nähe von Kindern suchte und auch nicht Orte aufsuchte, an denen sich üblicherweise Kinder aufhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 f. ). Nach den Urteilsfeststellungen war es auch bei der Anlasstat in der Kirche lediglich Zufall, dass an diesem Tag Konfi r- 25 26 - 12 - mandengottesdienst war und sich die Mädchen neben den Beschuldigten set z- ten. Ebenso durfte das Landgericht für die Gefährlichkeitsprognose berücksic h- tigen, dass es bei den Anl asstaten zu keinem körperlichen Kontakt des B e- schuldigten mit den Kindern kam, dass er die Kinder nicht ansprach, sowie, dass er in keiner Weise den Kindern nachstellte oder in sonstiger Weise ve r- suchte, ihre Beobachtung zu erzielen. Bei der Bewertung des Gewichts der Handlung in der S - Bahn durfte das Landgericht schließlich berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auf einen freien Platz setzte und sich bei den On a- nierbewegungen über der Hose eine Stofftasche vorhielt. (c) Die Wertung des Landgerichts , dass die Auswirkungen der Anlasst a- ten auf die betroffenen Kinder gering waren, hält ebenfalls rechtlicher Nachpr ü- fung stand. Sie wird von den Feststellungen getragen, nach denen die Mädchen in der Kirche das Verhalten des Beschuldigten zunächst als lusti g empfanden, sich gegenseitig auf den Vorgang aufmerksam machten und die Handlungen des Beschuldigten erst im weiteren Verlauf als unangenehm bis eklig empfa n- den. Nachteilige Folgen in der sexuellen Entwicklung der Mädchen sind nach den Urteilsfeststellung en nicht aufgetreten und wurden vom Landgericht recht s- fehlerfrei auch nicht als nahe liegend angesehen. Bei der zweiten Anlasstat ha t- te der Junge in der S - Bahn die Handlungen des Beschuldigten zunächst nicht einmal bemerkt. (d) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die festgestellten Vorfä l- le vor und nach den Anlasstaten nicht als Fälle mittlerer Kriminalität gewertet. Die kurze Berührung des fünfzehnjährigen Mädchens im Jahr 201 0 hat das len Bereich ang e- gte beim Onanieren allein sein. 27 28 - 13 - (3) Entgegen der Auffassung der Revision weist die vom Landgericht vorgenommene Gefährlichkeitsprognose auch sonst keine den Be stand des Urteils gefährdenden Rechts fehler auf. (a) Den Umstand, dass eine deutliche Wiederholungsgefahr für exhibiti o- nistische Handlungen des Beschuldigten auch vor Kindern besteht, hat das Landgericht ebenso in die Gesamtwürdigung für die Gefährlichk eitsprognose eingestellt wie die Feststellung, dass der Beschuldigte eine überdauernde Ei n- sicht, dass öffentliches Onanieren falsch ist, bislang nicht gewonnen hat. Die Äußerung des Beschuldigten, die (zufällige) Anwesenheit der Mädchen habe ihn beim Onani eren beflügelt, musste das Landgericht nicht zu einer eingehe n- deren Erörterung dazu veranlassen, wie sich der Beschuldigte gegenüber Ki n- dern verhalten könnte, wenn diese sein Verhalten nicht akzeptieren. Das Lan d- gericht durfte aus den Umständen, dass der B eschuldigte zur Durchsetzung seiner Vorstellungen in der Vergangenheit auch in Stresssituationen nie Gewalt angewendet hat, den Schluss ziehen, dass von dem Beschuldigten ke i- ne Bedrohung anderer ausgeht. Einer ausdrücklichen Darlegung, dass dies auch f ür den Fall gilt, dass sich der Angeklagte durch die Anwesenheit von Ki n- den Blick genommene Umstand, dass der Beschuldigte unter Vorzeigen seines Behindertenausweises in der S - Bahn laut schreiend einen bestimmten Sitzplatz für sich beanspruchte, musste das Landgericht nicht zu einem anderen Schluss drängen. (b) Soweit der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hinweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs di e vermutliche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträc h- tigungen wichtige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind (BGH, Urteil 29 30 31 - 14 - vom 26. Juni 2012 1 StR 163/12, Rn. 27, mwN), wird eine Lücke in der G e- samtwürdigung des Landgerichts ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Urteilsgründe lassen hinreichend deutlich erkennen, dass das Landgericht davon ausgega n- gen ist, das wiederholte und in der Häufigkeit zunehmende Onanieren im öffen t- lichen Raum werde auch in der Zukunft häufig stattfinden. Eine zu erwartende Steigerung der Intensität der sexuellen Handlungen hat das Landgericht mit tragfähigen Erwä gungen abgelehnt. Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow
Full & Egal Universal Law Academy