Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: ja___________________StPO § 261Bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mit-angeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind,muß die Glaubhaftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgerichtnachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zu-standekommen und der Inhalt der Absprache.BGH, Beschluß vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02 - LG München I BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 464/02 vom - 2 -15. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zur Untreue - 3 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Land-gerichts München I vom 10. April 2002, soweit es ihn betrifft, mitden Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirt-schaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.Gründe: Dem Angeklagten E. liegt zur Last, den Mitangeklagten F. undZ. bei Untreuehandlungen zu Lasten der BBV-Immobilien-Fonds GmbH(im folgenden BBVI) im Zusammenhang mit der Errichtung des Gewerbe- undDienstleistungszentrums in Clarenberg/Frechen Beihilfe geleistet zu haben.Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Untreuezu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung derFreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten F. hat es wegen Untreue in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verur-teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Der Mitangeklagte Z. ist wegen Untreue in vier Fällen zu einer - 4 -Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten S. wegen Beihilfe zurUntreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurBewährung ausgesetzt hat. Die drei Mitangeklagten F. , Z. undS. haben gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt. Der AngeklagteE. wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner auf Verfahrensrügenund die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der SachrügeErfolg.I.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:1. Die Mitangeklagten F. und Z. waren Geschäftsführer derBBVI, einer Tochter der Bayerischen Beamten- und Lebensversicherung AG(BBV). Geschäftszweck der BBVI war u.a. das Auflegen von geschlossenenImmobilienfonds. Mit dem Ziel, durch den Erwerb geeigneter Immobilienobjekteweitere Immobilienfonds aufzulegen, wurden zahlreiche Kommanditgesell-schaften gegründet, deren Komplementärin die BBVI war. Kommanditisten die-ser KG's waren in der Regel die Angeklagten F. und Z. .Im April 1994 schlossen der Angeklagte Z. für die BBVI und deranderweitig verfolgte M. einen Vertrag zur Gründung der BBV Im-mobilien-Fonds GmbH & Co Frechen KG (im folgenden Frechen KG). Aus die-ser ging später der geschlossene BBVI-Immobilien-Fonds GmbH & Co. Nr. 16KG hervor. An der Frechen KG war M. als Kommanditist mit einemKapitalanteil von neun Zehntel beteiligt. Zwischen den Mitangeklagten Z. und F. und M. wurde vereinbart, daß dieser eine Abfin- - 5 -dung erhalten solle, wenn er als Kommanditist ausscheide. Von dem Abfin-dungsguthaben sollte aber ein Drittel an den Mitangeklagten Z. ausge-zahlt werden, der seinerseits diesen Betrag zur Hälfte mit dem MitangeklagtenF. teilen wollte.Im September 1994 schlossen die Angeklagten F. und Z. für die Frechen KG mit der Firma i. , Niederlassung Leverkusen, einen Ge-neralunternehmervertrag für die schlüsselfertige Erstellung des GewerbeparksClarenberg/Frechen zum Pauschalfestpreis von Netto 44.900.000 DM. Nieder-lassungsleiter der Firma i. war in diesem Zeitraum der Angeklagte E. .Nach Beendigung der Bauarbeiten erstellte der Mitangeklagte S. für dieFirma i. eine Rechnung vom 27. Juni 1995 mit einer vorläufigen Abrech-nungssumme von 47.825.945,44 DM netto. In der Rechnung waren ergänzendzur Auftragssumme Mehr- und Minderkosten sowie Nachträge enthalten.Als sich herausstellte, daß die Abfindung für M. höher aus-fallen würde als ursprünglich angenommen, vereinbarten die MitangeklagtenZ. und F. , den für die Abfindung erforderlichen Betrag, aber auchden eigenen Anteil daran, aus dem Gesellschaftsvermögen der BBV-Immobilien-Fonds GmbH & Co. Frechen KG zu entnehmen und dies über dieFirma i. abzuwickeln. Der Mitangeklagte Z. bat den AngeklagtenE. , die Schlußrechnung mit einer Gesamtabrechnungssumme auszustellen,die ca. dreizehn Millionen DM höher liegen sollte als die Rechnung vom27. Juni 1995. Der Angeklagte E. forderte den Mitangeklagten S. auf,sich Nachträge für tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen im Wert von ölf Millionen DM einfallen zu lassen. Er wies den Mitangeklagten S. darauf hin, diese Summe bliebe nicht bei der Firma i. und müsse noch mitder finanzierenden Bank der Frechen KG abgestimmt werden. Der Mitange- - 6 -klagte S. gab einem freien Mitarbeiter der Firma i. Hinweise, wiedie Nachträge gestaltet werden sollten. Mit Fax-Schreiben vom 2. und 9. No-vember 1995 (E. an Z. ) sowie vom 6. November 1995 (Z. anE. ) stimmten der Angeklagte E. und der Mitangeklagte Z. den In-halt der Nachträge ab, um welche die ursprüngliche Rechnung für das Bauvor-haben Clarenberg/Frechen erhöht werden sollte. Der Angeklagte E. und derMitangeklagte S. wußten, daß den Nachträgen keine tatsächlichen Bau-leistungen bzw. berechtigte Mehrforderungen zugrunde lagen und nahmen da-her in Kauf, daß der Mitangeklagte Z. dem Gesellschaftsvermögen derFrechen KG durch Zahlungsanweisungen auf eine überhöhte Schlußrechnungder Firma i. Nachteile zufügte. Die Firma i. erteilte der Frechen KGam 4. Dezember 1995 die Schlußrechnung für den Gewerbepark Claren-berg/Frechen über 60.680.148 DM netto zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. In derSchlußrechnung bestätigte er, die Firma i. habe bereits 63.020.000 DMAbschlagszahlungen inklusive der anteiligen Mehrwertsteuer erhalten.2. Diese Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Mitange-klagten F. , Z. und S. . Hierzu ist in den Urteilsgründen fol-gendes ausgeführt:a) Der Angeklagte F. erklärte, daß er prinzipiell im Sinne der An-klage schuldig sei, jedoch die Daten in der Anklageschrift von der Realität ab-wichen. Er ließ durch seinen Verteidiger eine schriftliche Erklärung vorlegen, inwelcher von ihm eingeräumt wurde, kollusiv mit dem Mitangeklagten Z. zum eigenen Vorteil zusammengearbeitet zu haben. Die Abschöpfungssummezu seinen Gunsten habe allenfalls sechs Millionen DM betragen. Er wolle aberaus prozeßökonomischen und familiären Gründen zu einer Abkürzung desVerfahrens beitragen. - 7 -b) Der Angeklagte Z. ließ durch seinen Verteidiger vortragen,daß die Anklage im Sinne eines Geständnisses richtig sei. De facto sei derKaufpreis bei den einzelnen Objekten erhöht worden. Von den zurückgeflosse-nen Geldbeträgen habe er ca. elf Millionen DM behalten und ca. zehn Millionenan F. weitergegeben. Der Angeklagte Z. erklärte, daß das Vor-bringen seines Verteidigers richtig sei.c) Der Angeklagte S. ließ durch seinen Verteidiger eine schriftli-che Stellungnahme als Einlassung verlesen und erklärte glaubhaft, die schriftli-che Einlassung sei richtig. Zum Objekt Clarenberg gab er auch mündlichglaubhaft an, er sei für die technische und der Angeklagte E. die kaufmän-nische Abwicklung des Objekts verantwortlich gewesen. Er habe die Rechnungvom 27. Juni 1995 erstellt, die auch sein Diktatzeichen trage. In dieser Rech-nung seien Mehrkosten bereits berücksichtigt worden. Der Angeklagte E. sei an ihn herangetreten und habe geäußert, er solle sich wegen der Nachträ-ge etwas einfallen lassen. Er, S. , habe daraufhin mit dem freien Mitar-beiter gesprochen, in welcher Weise Nachträge dargestellt werden könnten.d) Der Angeklagte E. ließ sich bezüglich des Objektes Clarenbergdahin ein, daß er von Z. angerufen und gebeten worden sei, Kosteneinzurechnen, die bei diesem, Z. , angefallen, aber noch nicht erfaßtworden seien. Er habe vermutet, es handele sich um Nebenkosten. Der Ange-klagte S. habe mit dem Architekten die Nachträge abgestimmt. Es seiihm klargewesen, daß Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in der Rech-nung der Firma i. nichts zu suchen gehabt hätten. Er habe keine eigenenVorteile gehabt.e) Das Landgericht hat seine Überzeugung nicht auf die Einlassung desAngeklagten E. gestützt, denn es ist wörtlich ausgeführt: Aufgrund der in- - 8 -soweit glaubhaften Angaben der Angeklagten Z. und S. bezüglichdes Objekts Clarenberg und der verlesenen Schriftstücke (Rechnungen, Fax-Schreiben, Kalkulationsnotizen, Verfügung vom 9. April 2001, Nr. 1 bis 12 alsAnlage des Protokolls) ist das Gericht davon überzeugt, daß die AngeklagtenE. und S. wußten, daß den Nachträgen in der Schlußrechnung vom4. Dezember 1995 in Höhe von insgesamt zwölf Millionen DM keine äquiva-lenten Bauleistungen der Firma i. entgegenstanden und damit billigend inKauf nahmen, daß die Geschäftsführer der BBVI-Nr. 16 KG das Gesellschafts-vermögen durch Zahlung der unberechtigten Nachforderungen schädigten. DerAngeklagte E. wußte, daß bereits in der Schlußrechnung vom 27. Juni1995 Mehrkosten in Höhe von 2.491.000 DM netto berücksichtigt waren. An-haltspunkte für weitere berechtigte Mehrkosten in Höhe von ca. zwölf MillionenDM hatte er nicht, als er den Mitangeklagten S. bat, sich Nachträge inentsprechender Höhe einfallen zu lassen.II.Die Revision macht u.a. geltend, das Landgericht habe die Verurteilungdes Angeklagten E. ohne weitere Beweisaufnahme allein auf die Geständ-nisse seiner Mitangeklagten gestützt. Weder im Hauptverhandlungsprotokollnoch in den Urteilsgründen sei dargelegt, daß diese Geständnisse aufgrundeiner verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden seien, an der sichder Angeklagte E. nicht beteiligt habe. Die Strafkammer habe mehrere Ver-fahrensfehler begangen, weil die Absprache gegen die vom Bundesgerichtshofaufgestellten Maßstäbe für die Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahrenverstoße. Das Urteil enthalte aber auch sachlich-rechtliche Darstellungsmän-gel. Der von der Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten E. zugrunde - 9 -liegende Sachverhalt sei aufgrund der unzureichend dargelegten Beweiswürdi-gung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich.Der Beschwerdeführer trägt dazu - ohne daß die Staatsanwaltschaftdem in ihrer Gegenerklärung entgegen getreten ist - im einzelnen vor, es habeim Zwischenverfahren auf Betreiben der Strafkammer ein Gespräch zur Vorbe-reitung der Hauptverhandlung stattgefunden, an dem die drei Berufsrichter, vonjedem Angeschuldigten zumindest ein Verteidiger sowie Vertreter der Staats-anwaltschaft teilnahmen. In diesem Gespräch hätten die Mitglieder der Kam-mer betont, sie wollten eine schlanke Hauptverhandlung ohne zeitraubendeBeweisaufnahme durchführen, die durch Geständnisse erheblich abgekürztwerden könnte. Die Berufsrichter hätten für den Fall von Geständnissen Straf-höchstgrenzen in Aussicht gestellt. Am ersten Hauptverhandlungstag sei dieSitzung unterbrochen worden, um zwischen den Berufsrichtern, den Schöffen,den Verteidigern sowie dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Bera-tungszimmer ein vertrauliches Gespräch zu führen. Von den Angeklagten habean diesem Gespräch keiner teilgenommen. In diesem Gespräch sei erneut dieMöglichkeit erörtert worden, auf die Beweiserhebung zu verzichten und stattdessen die Verurteilung lediglich auf geständige Einlassungen der Angeklag-ten sowie einige im Selbstleseverfahren einzuführende Urkunden zu stützen.Die Strafkammer habe ihre Erwartungen zum Strafmaß erneuert. Der Verteidi-ger des Angeklagten E. habe auch an diesem Gespräch teilgenommen, ha-be aber keine geständige Einlassung zugesagt. Der Inhalt der verfahrensbeen-denden Absprache sei in öffentlicher Hauptverhandlung nicht wiederholt undauch im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt worden.III. - 10 -Es kann offen bleiben, ob der Strafkammer Verfahrensfehler unterlaufensind, insbesondere, ob es eine mit den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 ffnicht vereinbare verfahrensbeendende Absprache mit den AngeklagtenF. , Z. und S. gegeben hat. Denn die Überprüfung des Ur-teils aufgrund der Sachrüge ergibt, daß die Beweiswürdigung lückenhaft ist.Sie besteht im wesentlichen aus der teilweisen Wiedergabe der von den Ver-teidigern verlesenen Erklärungen dieser drei Angeklagten. Die Strafkammer istdamit ihrer Pflicht nicht ausreichend nachgekommen, in den Urteilsgründenihre Überzeugungsbildung darzulegen. Der Beschwerdeführer beanstandet mitRecht, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Strafkammer die Geständ-nisse der Mitangeklagten Z. und S. als glaubhaft bewertet und auchdarauf ihre Überzeugung von der Beihilfehandlung des Angeklagten E. ge-stützt hat. Das Urteil kann deshalb, soweit es den Angeklagten E. betrifft,schon aufgrund dieses sachlich-rechtlichen Mangels keinen Bestand haben.1. Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurtei-lung gilt allgemein, daß der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis ei-nes Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zugründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt. Für dieBewertung eines Geständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be-weiswürdigung (BGHSt 39, 291, 303). Der Tatrichter muß, will er die Verurtei-lung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeitüberzeugt sein. Wann und unter welchen Umständen er diese Überzeugunggewinnen darf oder nicht, kann ihm aber grundsätzlich nicht vorgeschriebenwerden. Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung stößt aber dort auf Gren-zen, wo der Angeklagte nicht etwa die Sachverhaltsannahmen der Anklage alsrichtig bestätigt, sondern sich vielmehr, ohne den Sachverhalt einzuräumen,auf eine Stellungnahme beschränkt, die gleichsam ein bloß prozessuales An- - 11 -erkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung enthält (BGH NStZ 1999, 92 m.w. Nachw.).2. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, ein Geständnis für glaubhaftzu halten, wenn der Angeklagte dieses erst ablegt, nachdem ihm für diesenFall ein bestimmtes Strafmaß in Aussicht gestellt wird. Hier gilt folgendes:a) Wie der Bundesgerichtshof bereits betont hat, darf eine Abspracheüber das Strafmaß nicht dazu führen, daß ein so zustande gekommenes Ge-ständnis dem Schuldspruch zugrunde gelegt wird, ohne daß sich das Gerichtvon dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt dem Gebot der Wahr-heitsfindung verpflichtet. Das Geständnis muß daher auf seine Glaubhaftigkeitüberprüft werden; sich hierzu aufdrängende Beweiserhebungen dürfen nichtunterbleiben (BGHSt 43, 195, 204 m. w. Nachw.).b) Dies gilt um so mehr, wenn sich das Strafverfahren gegen mehrereAngeklagte richtet, von denen nicht alle ein Geständnis ablegen. Bei der Ver-urteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten,die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sind, muß die Glaub-haftigkeit dieser Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfbarenWeise gewürdigt werden. Dazu gehören insbesondere das Zustandekommenund der Inhalt der Absprache. Denn bei dieser Sachlage besteht unter ande-rem die Gefahr, daß die Mitangeklagten den Nichtgeständigen zu Unrecht be-lasten, weil sie sich dadurch für die eigene Verteidigung Vorteile versprechen.Dieses Problem besteht überall dort, wo "Aufklärungsgehilfen" Vorteile gewährtwerden, etwa bei der Kronzeugenregelung oder der Strafmilderung nach § 31BtMG. In einem solchen Fall ist das Gericht zum einen zu besonderer Rück-sichtnahme auf die Verteidigungsinteressen des nicht geständigen Angeklag-ten verpflichtet, zum anderen hat der Tatrichter die Geständnisse der anderen - 12 -Angeklagten kritisch zu würdigen (so zutreffend Kuckein/Pfister, FS aus Anlaßdes fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 641, 657 m. w. Nachw.). Maßgeb-lich für die Bewertung ist die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte derGeständnisse. Dies schließt auch das Zustandekommen, den Inhalt und gege-benenfalls das Scheitern einer verfahrensbeendenden Absprache mit ein. Nurso kann das Revisionsgericht überprüfen, daß sich die geständigen Angeklag-ten durch ein Geständnis gegen die Zusage einer - im Einzelfall nicht schuld-angemessenen - Strafe nicht nur eigene Vorteile verschafft, sondern sich auchzu Lasten des nicht geständigen Angeklagten eingelassen haben. Fehlen sol-che Darlegungen in den Urteilsgründen, so kann dies ein sachlich-rechtlicherFehler sein. Dessen ungeachtet bleibt es bei der Verpflichtung, die Absprachein die Hauptverhandlung einzuführen und im Hauptverhandlungsprotokoll fest-zuhalten (BGHSt 43, 195, 205f.).3. Hier lassen die Urteilsgründe besorgen, daß es sich bei den Mitange-klagten F. , Z. und S. um nur pauschale "Geständnisse"aufgrund einer nicht offengelegten verfahrensbeendenden Absprache gehan-delt hat. Darin liegt hier ein durchgreifender Erörterungsmangel.a) Zwar haben sich von vier Angeklagten drei "im Sinne der Anklage fürschuldig erklärt". Der Angeklagte F. hat sich aber lediglich "prinzipiell" imSinne der Anklageschrift für schuldig erklärt. Seiner einschränkenden Aussage,die "Abschöpfungssumme zu seinen Gunsten" habe allenfalls sechs MillionenDM betragen, ist die Strafkammer nicht näher nachgegangen. Denn nach derEinlassung des Angeklagten Z. hat dieser von den zurückgeflossenenzwölf Millionen ca. zehn Millionen an F. weitergeleitet. Die Erklärung desAngeklagten F. , er wolle aus familiären Gründen zur Abkürzung der Be-weisaufnahme beitragen, läßt besorgen, die Verfahrensbeteiligten hätten sich - 13 -nach der Abgabe der Erklärungen der Verteidiger um eine nähere Aufklärungdes Sachverhalts nicht mehr bemüht, um die angesichts der angerichtetenSchäden und der einzubeziehenden Verurteilung kaum noch angemessene,aber möglicherweise vorher zugesagte Gesamtstrafe, nicht zu gefährden.Soweit das Geständnis des Angeklagten Z. mitgeteilt wird, ver-teidigt sich dieser damit, er habe den größten Teil der veruntreuten Gelder anden Angeklagten F. weitergeleitet. So bleibt letztlich offen, welchen Tat-beitrag und welchen persönlichen Vorteil die Strafkammer der von ihr festge-setzten Strafe zugrunde gelegt hat. Zu dem Tatvorwurf der Beihilfe des Ange-klagten E. enthält das mitgeteilte Geständnis keinerlei Ausführungen. Auchdies läßt besorgen, daß die Strafkammer sich hinsichtlich der Beihilfehandlungdes Angeklagten E. maßgeblich auf das in eigener Sache abgegebene Ge-ständnis des Angeklagten Z. gestützt hat und eine weitere Prüfung desden Angeklagten E. betreffenden Sachverhalts nicht erfolgt ist.b) Das Geständnis des Angeklagten S. sowie dessen zusätzlichemündliche Einlassung enthalten lediglich Ausführungen dazu, daß der Ange-klagte E. an ihn herangetreten sei und geäußert habe, er solle sich wegender Nachträge etwas einfallen lassen. Zu dem Widerspruch gegenüber derEinlassung des Angeklagten E. , er habe vermutet, es handele sich um Ne-benkosten, die beim Angeklagten Z. angefallen seien, ist dem Ge-ständnis des Angeklagten S. nichts zu entnehmen.4. Ein Beruhen des Urteils auf der Beweiswürdigungslücke kann der Se-nat nicht ausschließen, auch wenn der Angeklagte E. angegeben hat, ihmsei klar gewesen, daß die Nachträge in Höhe von zwölf Millionen DM in derRechnung der Firma i. nichts zu suchen gehabt hätten. Dies läßt sichjedenfalls nicht ohne weiteres als uneingeschränktes eigenes Geständnis die- - 14 -ses Angeklagten hinsichtlich seiner Beihilfe zur Untreue verstehen. Denn derZusammenhang seiner Einlassung verdeutlicht, daß er zugleich von tatsächlichangefallenen Kosten ausging, die noch nicht erfaßt seien. Dem entspricht, daßdie Strafkammer für das Wissen des Angeklagten E. um das Nichtvorhan-densein äquivalenter Bauleistungen in Höhe von zwölf Millionen DM nichtetwa auch auf dessen eigene Einlassung abhebt, sondern - neben Urkunden -auf die von ihr für glaubhaft erachteten Angaben der Mitangeklagten.Der neue Tatrichter wird sich demnach gegebenenfalls näher mit derEinlassung des Angeklagten E. auseinandersetzen müssen. Will er diese -etwa auch nur teilweise - für widerlegt halten und sich dabei u.a. auf die Ge-ständnisse von Mitangeklagten stützen, so müssen diese auch im Lichte ihresZustandekommens gewürdigt werden.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy