BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 464/05 vom 24. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 27. Juni 2005 wegen Verge-waltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenser-satz an die Nebenkl344gerin festgestellt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhand-lung zun344chst auf Rechtsmittel verzichtet. Er hat durch ein am 4. Juli 2005 bei den Justizbeh366rden eingegangenes Schreiben Revision eingelegt und durch einen am 15. August 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers bean-tragt, die Unwirksamkeit des erkl344rten Rechtsmittelverzichts festzustellen und auf die Revision das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Oktober 2005 beantragt, die Revision als unzul344ssig zu verwerfen und im 334brigen zu-treffend ausgef374hrt: "Im Anschluss an die (allgemeine) Rechtsmittelbelehrung ist der Ange-klagte, wie in der Sitzungsniederschrift protokolliert, qualifiziert belehrt worden. Dabei er374brigte sich der Hinweis darauf, dass der Angeklagte auch ungeachtet - 3 - einer Empfehlung seines Verteidigers in seiner Entscheidung, Rechtsmittel ein-zulegen, frei sei. Denn dem Angeklagten ist von seinem Verteidiger nicht emp-fohlen worden, das Urteil anzunehmen. Des Weiteren hat der Angeklagte im Rahmen der Absprache nicht angek374ndigt, kein Rechtsmittel einzulegen. Von Belang ist allein, dass der Vorsitzende dem Angeklagten verdeutlicht hat, er sei ungeachtet der in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache nach wie vor frei, gleichwohl Rechtsmittel einzulegen. Der Gro337e Senat f374r Strafsachen hat die Verantwortung f374r die Gestaltung der qualifizierten Belehrung in die H344nde der Tatrichter gelegt." Dem schlie337t sich der Senat an. Der vom Angeklagten erkl344rte Rechtsmittelverzicht, wie er zufolge der Beweiskraft des Verhandlungsprotokolls feststeht (vgl. 247 274 StPO), ist wirk-sam. Der Rechtsmittelverzicht wurde auch nicht auf Grund einer vor Erlass des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Verein-barung erkl344rt (vgl. BGH NStZ 2000, 96). Im 334brigen wurde der Angeklagte durch den Vorsitzenden nach der Urteilsverk374ndung ausreichend darauf hinge-wiesen, dass er trotz der getroffenen Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen. Dass er zu der danach erfolgten Erkl344rung auf - 4 - Verzicht von Rechtsmitteln gegen das Urteil trotz der vorangegangenen Beleh-rung durch das Gericht veranlasst worden sei, hat der Angeklagte nicht behaup-tet. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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