BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 464/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 be-schlossen: Der Antrag der Nebenkl344ger P. , C. und M. B. vom 22. November 2007 auf Nachholung rechtlichen Geh366rs und Zur374ckversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Se-natsbeschlusses vom 24. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 18. Dezember 2006 als unzul344ssig verworfen. 1 Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs gem344337 247 356a StPO ist schon unzul344ssig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft ge-macht ist (247 356a Satz 3 StPO), von den Nebenkl344gerinnen C. und M. B. nicht einmal benannt wird und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht 374berpr374ft werden kann. 2 Unbeschadet der Zul344ssigkeit ist f374r eine Entscheidung gem344337 247 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenkl344ger zuvor nicht geh366rt worden waren, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergan- 3 - 3 - gen oder sonst deren Anspr374che auf rechtliches Geh366r verletzt. Die Entschei-dung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entspricht dem Gesetz (247 349 Abs. 1 StPO). Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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