BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 464/07 vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 18. Dezember 2006 werden als unzu-l344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Rechtsmittel sind unzul344ssig. 1 Nach der Regelung des 247 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkl344ger in der Regel eines Re-visionsantrages oder einer Revisionsbegr374ndung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdef374hrer ein zul344ssiges Ziel verfolgt (BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2, 5, 6). Die Nebenkl344ger k366nnen daher im vorliegen-den Fall weder mit der R374ge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts erfolgreich geltend machen, der Tatrichter h344tte beim Angeklagten die Voraus-setzungen des 247 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen, Jugendstrafrecht nicht an-wenden und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anordnen d374rfen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-fend ausf374hrt. Die 374brigen Beanstandungen laufen auf eine Strafsch344rfung hin- 2 - 3 - aus, beziehungsweise lassen nicht erkennen, dass sie sich gegen den Schuld-spruch richten. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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