BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 464/10 vom 9. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 11. Juni 2010 im gesamten Strafaus-spruch aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlichen F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt und von weiteren Tatvorw374rfen freigesprochen. Die Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachr374ge teilweise Erfolg. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. 2 Das Landgericht hat die Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren dem Straf-rahmen des 247 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Die Strafrahmenwahl selbst ist rechtsfehlerfrei. Hingegen begegnet die Festsetzung der Einzelstrafen durch-greifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, die Mindeststrafe des 247 29a Abs. 1 BtMG betrage zwei Jahre. Die Mindeststrafe betr344gt indes nur ein Jahr. Da das Landgericht die Einzelstra- 3 - 3 - fen jeweils mit zwei Jahren - also in H366he der von ihr angenommenen Mindest-strafe - bemessen hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass die Einzelstra-fen zum Nachteil des Angeklagten von der unzutreffenden Annahme der Min-deststrafe beeinflusst sind. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhe-bung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen zum Strafausspruch k366nnen bestehen bleiben; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. 4 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy