BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 465/10 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Verteidigerin am 3. Mai 2011 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Verurteilten. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten f374r even-tuell erlittene Strafverfolgungsma337nahmen zu entsch344digen. Gr374nde: Das Landgericht Ulm hat am 10. Juni 2010 den Antrag der Staatsanwalt-schaft auf nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung zur374ckgewiesen. Nach Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung verstarb der Angeklagte am 20. Februar 2011. 1 Das Verfahren ist gem344337 247 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Be-schluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO 247 467 Abs. 3 Ver-fahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 StR 235/01). 2 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung 374ber die notwendigen Auslagen auf 247 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft erschien nicht aussichtsreich. Es w344re deshalb unbil-lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuer-legen. 3 - 3 - Eine Entsch344digung f374r die durchgef374hrten Strafverfolgungsma337nahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausge-schlossen. 4 Nack Wahl Rothfu337 Graf Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy