BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 465/12 vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2013 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener , der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, Staatsanwalt als Vertret er der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsa nwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird d as Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 2012 mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anor d- nung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung a b- gesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern nach der Rückfallqualif ikation des § 176a Abs. 1 StGB (Anlasstat mit der Einsatzstrafe von vier Jahren) in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) zu der G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der A n- ordnu ng der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB hat es abgesehen. Zwar liege ein Hang des Angeklagten zu Sexualstra f- taten vor, insbesondere zu Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB. Er werde derzeit und auch noch nach der Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit Delikte 1 - 4 - wie die Anlasstat begehen. Bei Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesve r- fassungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2011 seien solche Taten jedoch nicht ausreichend schwer im Sinne der dort vorgeschriebenen Weitergeltungsanor d- nun g. Die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wirksam auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, hat Erfolg. Bei seiner Gefahrpro i.S.d. Weitergeltungsanordnung zu erwarten, hat das Landgericht im Ra hmen der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB gebotenen Gesamtwürdigung nicht alle Umstände hinreichend bedacht. I. Nach den Feststell ungen des Landgerichts hat der zum Urteilszeitpunkt 64 Jahre alte Angeklagte seit über 40 Jahren sexuelles Interesse an Kindern; er wurde im Alter von 18 Jahren erstmals wegen exhibitionistischer Handlun gen vor Kindern verurteilt. In einem mehrere Jahrzehn te umfassenden Zeitraum beging er in regelmäßigen Abständen ähnliche, teilweise nahezu identische Delikte wie die Anlasstat. Von diesem eingefahrenen Verhalten ließ sich der Angeklagte auch durch mehrjährige Therapien und lange Inhaftierungen nicht abhalte n. Zu den Vorverurteilungen hat das Landgericht folgende Feststellu n- gen getroffen: 1. Am 11. Mai 1976 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht München wegen mehrfachen im Juni 1975 verübten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungsstrafe von el f Monaten verurteilt. 2 3 4 - 5 - 2. Am 4. Februar 1986 wurde er vom Amtsgericht München wegen zwe i- er Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In der Folge wurde die Strafausse t- zung zur Bewä hrung widerrufen und die Strafe voll verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im September 1985 ein acht Jahre altes Mädchen mit in ein Schlauchboot (ähnlich wie bei der Anlasstat) nahm, auf den See hinaus ruderte und dort aufforderte, s ein entblößtes Glied mit einer mitg e- brachten Sonnencreme einzureiben. Am selben Abend streichelte er das Kind in der Wohnung der Eltern unter dessen Schlüpfer an der Scheide; anschli e- ßend steckte er sein entblößtes Glied zwischen die Oberschenkel des Kinde s und bewegte es auf und ab; während der ganzen Zeit waren die Eltern des Kindes anwesend, bemerkten aber nichts, da der Angeklagte sich und das Kind mit einer Decke zugedeckt hatte. 3. Am 21. März 1988 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Aichach wege n sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einem Jahr Fre i- heitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Auch diese Bewährung wurde widerrufen; die Strafe hat er vollständig verbüßt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte an zwei verschied enen Tagen im Juli 1987 ein zehnjähriges Mä d- chen dazu einlud, mit seinem Schlauchboot auf einen Badesee hinauszufahren und es dort veranlasste, über seiner Badehose an sein Geschlechtsteil zu fa s- sen und daran zu reiben. Eine vergleichbare Tat verübte er im selben Monat gegenüber einem neunjährigen Mädchen. 4. Am 30. Januar 1992 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Aug s- burg wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er hatte die zehnjähri ge Freundin der 5 6 7 - 6 - Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin im Juli 1991 bei Besuchen dazu veranlasst, an seinen Penis zu fassen. Mehrfach griff er dem Mädchen auch grob an die Brust, führte in zwei Fällen den Finger in deren Scheide ein und veranlasste das M ädchen auch einmal, ihr Geschlechtsteil zu entblößen, damit er es ansehen konnte. 5. Im Februar 1995, fünf Monate nach seiner Entlassung aus der J usti z- vollzugsanstalt , beging er die nächste Tat. Bei einer Fahrradtour traf er zwei Nachbarkinder. Während er mit ihnen auf einer Bank saß, drückte er zunächst die Hand des 14 - jährigen Mädchens über der Hose an sein Glied, anschließend nahm er die Hand des 13 - jährigen Jungen und drückte sie ebenfalls auf sein Glied. Deswegen wurde er vom Landgericht Traunstein am 29. November 1995 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche er bis Mai 1998 vollständig verbüßte. 6. Am 3. Mai 2004 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Rosenheim wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche er in der Folge bis Januar 2006 voll ständig verbüßte. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er bei einer Weihnachtsfeier im D e- zember 2003 in den Räumen einer Firma ein damals siebenjähriges Mädchen kennenlernte, das er in einem unbeobachteten Augenblick vom Stuhl hoch hob und diesem bewusst unter dem Kleid, aber über der Strumpfhose, nicht nur unerhebliche Zeit an die Scheide griff. Anschließend küsste er das Mädchen auf den Mund und auf die Backe und gab ihm danach gegen dessen Willen noch einen Zungenkuss. 8 9 - 7 - 7. Am 14. Juli 2008 wurde er vom Amtsgericht München wegen Verst o- ßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (u.a. keinen Kontakt zu Kindern oder Minderjährigen aufzunehmen) zu der Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er im April 2008 auf dem Hof spielende Kinder a n- sprach und ein neunjähriges Mädchen in seine Wohnung lockte. 8. Schließlich wurde er am 14. Oktober 2009 vom Amtsgericht München wegen eines weiteren Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsau f- sicht zu der Freiheitstrafe von zeh n Monaten verurte ilt, weil er im Frühjahr 2009 fünf spielende Kinder angesprochen und zwei Jungen im Alter von sieben und neun Jahren zu einem Treffen veranlasst hatte. Die beiden letztgenannten Freiheitsstrafen verbüßte der Angeklagte vol l- ständig. II. 1. Dem - r echtskräftigen - Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am 25. Mai 2011, knapp ein Jahr nach seiner Entlassung aus der Stra f- haft, hielt sich der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau - wiederum mit sei nem Schlauchboot - an einem Badese e bei München auf. Er fragte mehrere dort befindliche Kinder, ob sie mit ihm im Schlauchboot fahren wollten. Dies lehnten die Kinder ab. Etwa eine halbe Stunde später kam er mit seiner Ehefrau zurück und fragte die Kinder erneut, ob sie im Schlauchboo t mitfahren wollten. Daraufhin 10 11 12 13 14 15 - 8 - stieg das vier Jahre und zwei Monate alte Mädchen G . - die Geschädigte - in das Boot. Der Angeklagte sagte, die Fahrt würde nur ein paar Minuten dauern. Die Mutter der Geschädigten gab ihre Erlau bnis, weil sie davon ausging, die Fahrt würde zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten im Uferbereich stattfinden. Der Angeklagte fuhr allerdings allein mit dem Kind, welches nicht schwimmen konnte, auf den See hinaus; seine Ehefrau blieb am Ufer zurü ck. Als er gewahr wurde, dass er sich mit der Geschädigten alleine auf dem See in dem Schlauchboot befand und deshalb keine Einwirkungen Dritter möglich w a- ren, beschloss er, sich durch die Geschädigte sexuell stimulieren zu lassen. Nachdem er die Mitte des Sees erreicht hatte, stellte er das Rudern ein und ließ das Boot treiben. Er holte seinen Penis aus der Badehose. Auf seine Aufford e- rung umfasste das Kind das erigierte Glied und nahm daran für kurze Zeit Auf - und Abwärtsbewegungen vor. Danach ruderte der Angeklagte weiter. Die Mutter der Geschädigten war misstrauisch geworden, weil das Schlauchboot längere Zeit weit draußen auf dem See war und ihr das Verhalten der Geschädigten im Boot komisch vorkam. Deshalb schwamm sie zu dem Boot. Als der Angeklag te die heranschwimmende Mutter bemerkte, ruderte er auf sie zu, ließ sie einsteigen und brachte sie zusammen mit dem Kind an das Ufer zurück . Zeugen verständigten die Polizei. Durch die Reaktion der Mutter bemerkte die Geschädigte, dass etwas nicht stimmte , und fing an, stark zu we i- nen. Negative Folgen der Tat für die Geschädigte sind - so das Landgericht - derzeit nicht festzustellen. 2. Das Landgericht hat den weitgehend geständigen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach de r Rückfallvorschrift des 16 17 18 - 9 - § 176a Abs. 1 StGB und wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB verurteilt. Für den sexuellen Missbrauch hat es die Einsatzstrafe von vier Jahren und für den Weisungsverstoß eine Ei n- zelf rei heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt; daraus hat es e i- ne Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten gebildet. Auch der Strafausspruch ist nicht angegriffen. 3. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, hat das Landgeric ht den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten. Zwar bestünde bei ihm eine St ö- rung der Sexualpräferenz in Form einer Pädophilie; diese sei jedoch nicht so schwer, dass sie einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zugerechnet werden könne. 4. Di e Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB - dessen formelle Voraussetzungen vorliegen - hat das Landgericht nicht angeordnet, weil die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 201 0 nach Maßgabe der vom U rteil des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 4. Mai 2011 gebotenen strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erfüllt seien. a) Allerdings habe der Angeklagte einen - sogar eindeutigen - Hang, Straftaten, insbesondere solche gemäß § 176 Abs. 1 StGB, zu beg ehen. Das werde durch als ungünstig zu wertende Kriterien belegt: Er sei jahrzehntelang und häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei seinen in regelmäßigen Abständen begangenen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern sei er wei t- gehend identisch vorgegangen. Die Opferwahl sei zufällig und es habe sich um ihm fremde Kinder gehandelt. Er sei mehrfacher Bewährungsversager. Aufl a- gen und Weisungen im Rahmen der Bewährung und der Führungsaufsicht h a- 19 20 21 - 10 - be er nicht eingehalten. Die Sexualstraftaten habe er während psychotherape u- tischer Behandlung begangen. Auch habe er eine ungünstige Persönlichkeit s- struktur. Nur wenige günstige Faktoren könnten an dieser Bewertung nichts ändern. b) Mit dem Sachverständigen gelangt das Landgericht auch zu einer u n- günsti gen Gefahrprognose. Infolge seines Hanges seien vom Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig Delikte wie die Anlasstat zu erwarten. Sein Lebensalter und die Verbüßung der - hohen - Haftstrafe könnten diese negative Prognose nicht entscheidend beeinflussen. Eine Änderung seiner p ä- dosexuellen Ausrichtung sei nicht zu erwarten. Die Erfolgschancen für eine we i- tere Therapie seien gering; der Angeklagte habe sich auch durch mehrjährige Therapien und lange Inhaftierungen nicht von seinen Taten abhalte n lassen. Im Anschluss an den Sachverständigen nimmt das Landgericht zwar auch die Gefahr der Begehung schwererer Taten an, schätzt diese aber als deutlich geringer ein. So sei nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte solche Sexualstraftaten begehen werde, die mit einem Eindringen in den Körper oder mit der Anwendung von Gewalt verbunden se i- en. c) Die aufgrund der Gefahrprognose derzeit und auch noch nach der Haftentlassun g mit hoher Wahrscheinlichkeit - der Anlassta t vergleichbar - zu erwartenden Sexualstraftaten seien aber noch keine ausreichend schweren Sexualdelikte im Sinne der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassung s- gerichts. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Sexualstraftaten sei für die Anordnun g der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend hoch. 22 23 24 - 11 - Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Fe b- ruar 2012 (2 StR 346/11, StV 2012, 273) trifft das Landgericht die Wertung, der sexuelle Missbrauch von Kind ern nach § 176 Abs. 1 StGB sei - unter Berüc k- sichtigung der Strafdrohung - kein ausreichend schweres Sexualdelikt, wenn e- Die erhöhte Strafdrohung für Wiederholungstäter in § 176a Abs. 1 StGB könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da die Erheblichkeit von Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vom Gesetzgeber über die Folgen der Tat für das Opfer definiert und nicht an ein sozialethisches U n- werturteil wie bei der Strafzumessung geknüpft werde. III. Die Revision hat Erfolg. Der Gefahrprognose des Landgerichts, es seien . S . d . Weitergeltungsanordnung zu erwarten, liegen im Rahmen der nac h § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB gebotenen Gesam t- würdigung Wertungsfehler und Darlegungsmängel zugrunde. 1. Das Landgericht hat zwar mit sorgfältiger Begründung einen Hang des Angeklagten zu Sexualstraftaten gegenüber Kindern bejaht; dagegen ist revis i- onsrechtlich nichts zu erinnern. 2. Die Gefahrprognose begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit es Art und Schwere der zu erwartenden Sexualstraftaten betrifft. 25 26 27 28 29 - 12 - Das Landgericht hat bei den mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarte n- den Straftaten allein Taten wie die Anlasstat prognostiziert. Damit hat es e r- sichtlich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern i . S . d . § 176 Abs. 1 StGB im Wesentlichen durch Manipulationen am Penis des Angeklagten abgestellt. Der Ausschluss der er forderlichen Wahrscheinlichkeit für schwerere Sexualstraft a- ten erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft. Angesichts der auch insoweit einschlägigen Vordelinquenz des Ang e- klagten erschließt sich nicht, wieso zukünftig Verbrechen nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein sol l- ten. Das Landgericht teilt hierzu die Auffassung des Sachverständigen mit, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung solcher Delikte nicht b e- stehe, die konkrete Ausführun g der Taten aber von der Situation abhänge. J e- denfalls habe die Aggressivität des Angeklagten im Laufe der Zeit abgeno m- men. Dieser Einschätzung schließt sich das Landgericht an. Es fügt hinzu, dass die psychologische Testung kein erhöhtes Aggressionspotent ial des Angekla g- ten ergeben habe und sein Verhalten nach der Anlasstat nicht dafür spreche, dass der Angeklagte zu unüberlegten Aggressionsdurchbrüchen neige. Ang e- sichts des Zeitablaufs könne den Vorverurteilungen nur noch sehr eing e- schränkte Bedeutung zuk ommen. Diese Ausführungen vermögen zwar eine Verminderung der Wah r- scheinlichkeit für Aggressionsdelikte zu belegen, nicht jedoch für solche Deli k- te, die ein aggressives oder gewaltsames Vorgehen nicht erfordern. Hierzu zä h- len vor allem Verbrechen nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, z.B. durch Einführen der Finger, bei denen es sich um schwere Sexualstraftaten im Sinne der Ma ß- gabe des Bundesverfassungsgerichts handelt (BGH, Urteil vom 28. März 2012 30 31 32 - 13 - - 2 StR 592/11, NStZ - RR 2012, 2 7 2 (Ls.) ; Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 328/11; vom 11. August 2011 - 3 StR 221/11; vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11; auf Umstände des Einzelfalls abstellend, BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ - RR 2012, 9). An dieser Einordnung ändert sich nichts, wen n dabei aggressives bzw. gewaltsames Verhalten nicht zu e r- warten steht (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ - RR 2010, 239; zum Aspekt der Gewalt, vgl. aber auch Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11), da es häufig für Eingriffe in die sexu elle Selbstbestimmung von kindl i- chen Opfern aufgrund deren unzureichender Verstandes - und Widerstandskrä f- te des Einsatzes von Gewalt nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 93/11; Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12). Dementspreche nd spielte Gewalt oder Aggression bei der Vordelinquenz des Angeklagten keine bedeutende Rolle, ohne dass dies der Annahme eines Hangs entgegengesta n- den hätte. Insoweit hätte näherer Erörterung bedurft, wieso dem Fehlen a g- gressiver bzw. gewaltsamer Neigung en nunmehr für die Wiederholungsgefahr im Hinblick auf mit der Vordelinquenz vergleichbarer Taten Relevanz zuko m- men sollte. Nähere Darlegungen zur Begründung der abweichend vom Sachve r- ständigen nicht nur als geringer, sondern als deutlich geringer e ingeschätzten Wahrscheinlichkeit der Begehung von Taten, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, fehlen. Allein der Hinweis auf den zeitlichen Abstand zu den einschlägigen Vorverurteilungen genügt im Hinblick auf die Berücksicht i- gungsfähigke it gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz StGB den Anford e- rungen an die Gefahrprognose nicht. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen hervorgehobenen Abhängigkeit der Tatausführung von der Tatsituation. In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte in einer anderen als der konkreten Anlasstatsituation - besuc h- 33 - 14 - ter Badesee, heranschwimmende Mutter - nach wie vor zu noch intensiveren Einwirkungen neigt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass eine um fassendere und wertungsfehlerfrei e Prognose dazu geführt hätte, der Angeklagte werde mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch schw erere als die im Absatz 1 des § 176 StGB bezeichneten Sexualstraft at en zum Nachteil von Kindern begehen. Schon deshalb m uss die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung aufgeh o- ben werden. 3. Darüber hinaus bemerkt der Senat, dass er der Wertung des Landg e- richts nicht beitreten könnte, die - nach dessen Prognose - zu erwartenden S e- xualstraftaten i . S . d . § 176 Abs. 1 StGB seien auch bei Beachtung des verfa s- a) Zwar geht das Landgericht dabei im Ansatz von einem zutreffenden verfassungsrechtlichen Maßstab aus. Nach dem Urteil des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 4 . Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) ist § 66 StGB verfa s- sungswidrig. Die Vorschrift gilt vorläufig bis zur Neuregelung durch den Geset z- geber, längstens bis zum 31. Mai 2013 weiter. Das Gesetz zur bundesrechtl i- chen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Siche rung sverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, 2425) tritt erst zum 1. Juni 2013 in Kraft. Während der Dauer der Weitergeltung des daher noch verfassungswidrigen § 66 StGB muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Sicherungsverw ahrung in ihrer noch bestehenden Ausgestaltung um einen ve r- fassungswidrigen Eingriff in das Freiheitsrecht handelt. Der hohe Wert dieses Grundrechts beschränkt das übergangsweise zulässige Eingriffsspektrum. D a- nach dürfen Eingriffe nur soweit reichen, wie sie unerlässlich sind, um die Or d- nung des betroffenen Lebensbereichs aufrechtzuerhalten. Die Sicherungsve r- 34 35 36 - 15 - wahrung darf nur nach Maßgabe einer besonderen Verhältnismäßigkeitspr ü- fung angewandt werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderu n- gen a n die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter. In der Regel wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Anordnung der Sicherungsverwa h- rung nur gewahrt sein, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstraft a- ten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des B e- troffenen abzuleiten ist. Insoweit gilt in der Übergangszeit ein strengerer Ve r- hältnismäßigkeitsmaßstab als bisher (vgl. BGH, Urteil e vom 7. Juli 2011 - 5 StR 1 92/11; vom 7. Juli 2011 - 2 StR 184/ 11; vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11). b) Nach Auffassung des Senats können auch Fälle des sexuellen Mis s- l- e- richts sein. Freilich komm t es dabei auf den konkreten Einzelfall an (vgl. dazu B GH, Urteil vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11, StV 2012, 273: Rückfalltaten, die in ihrer konkreten Gestalt ein eher geringfügiges Maß nicht überschritten haben). aa) Bei der Beantwortung der Frag e, ob ein sexueller Missbrauch von Kindern i . S . d . § 176 Abs. 1 StGB als schwere Sexualstraftat bewertet werden kann, sind auch europarechtliche Vorgaben mit in den Blick zu nehmen (zur unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung: BVerfG, K a m- merbe schluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06). Für die Bewertung der Schwere des sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt de shalb auch der Richtlinie 2011/9 3 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexu ellen Missbrauchs und der sex u- ellen Ausbeutung von Kin dern sowie der Kinderpornografie sowie zur Erse t- zung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. EU vom 17. Deze m- 37 38 - 16 - ber 2011 Nr. L 335 S. 1 i.V.m. ABl. EU vom 21. Januar 2012 Nr. L 18 S. 7) vom 13. De zember 2011 Bedeutung zu. In deren Erwägungsgründen wird der sex u- beurteilt. Erst recht gilt das für Wiederholungstäter. Die Richtlinie betont mehrfach das Ziel, Wiederholungstate n zu verhindern. Nach deren Artikel 9 müssen die Straftäter zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurde. In den Artikeln 22 ff. wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, das R isiko einer Wie derholung von Sexualstraftaten - a uch durch präventive Maßnahmen - zu verhindern. Schon deshalb vermag das Argument des Landgerichts nicht zu überzeugen, die e r- höhte Strafandrohung des § 176a Abs. 1 StGB für Wiederholungstäter dürfe bei der Bewertung der Schwere der Sexualstraftat keine Rolle spielen. bb) Gegen dieses Argument spricht auch die Wertung des deutschen Gesetzgebers. Während der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vo r- schriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbst bestimmung und zur Ä n- derung anderer Vorschriften vom 28. Januar 2003 (BT - Drucks. 15/350) noch StGB nur noch zum Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 176 Abs. 3 StGB herabzustufen, hat der Gesetzgeber - der Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 20 03 (BT - Drucks. 15/ 1 311) folgend - die Einstufung des Rückfalls als Verbr e- chen in § 176a mit der Begründung beibehalten, die Zurückstufung werde der e- gründung zur Beibehaltung der Rückfalltat als Verbrechen hat er daher auch eine - geset zgeberische - Wertung zur Tatschwere getroffen. 39 40 - 17 - c) Darüber hin aus hätte der Senat auch Bedenken gegen die Einstufung für gleichartige Taten auch deshalb nicht trag fähig erscheint. Zwar erreichte die eigentliche sexuelle Handlung (Handverkehr) nicht die Intensität der Tathandlungen des § 176a Abs. 2 StGB. Allein darauf abzuste l- len, würde indes die Tatschwere der Anlasstat nicht zutreffend erfassen. Dass ihr erhe bliches Gewicht zukommt, hat das Landgericht ersichtlich selbst ang e- nommen, wie die dafür verhängte Freiheitsstrafe von immerhin vier Jahren zeigt. Diese Strafe trägt dem Tatbild der Anlasstat durchaus Rechnung. Der Angeklagte hat - wie die Vorverurte ilungen mit vergle ichbarem modus operandi zeigen - eine Situation bewusst und hier zudem hartnäckig herbeigefüh rt, um besonders junge Mädchen - hier ein vier Jahre altes Kind - missbrauchen zu können. Er hat damit gezielt und zudem durch Täuschung schutzbe reiter Dritter eine Lage geschaffen, bei welcher der schutzbereite Dritte nicht mehr eingre i- fen konnte. Das ist eine Lage, in der das Mädchen seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war; mögen auch die weiteren Voraussetzungen der Nötigungss i- tuation des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch nicht erfüllt sein. Schon insoweit und auch mit Blick auf die Vorbelastungen des Angeklagten unterscheidet sich der Fall von dem Sachverhalt, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8 . Fe b- ruar 2012 - 2 StR 346/11 (StV 2012, 27 3) zugrunde lag. Auch die Abschw ä- chung der Schwere des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit dem Argument der fehlenden Gewaltanwendung kann dem Täter bei der Prüfung des § 66 StGB nicht zu Gute kommen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 41 42 43 - 18 - 93/11; Urt eil vom 19. Februar 2013 - 1 StR 275/12; Urteil vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07 ). Da die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung schon deshalb der Aufhebung unterliegt, weil die Gefahrprognose unzureichend ist, braucht der Senat nicht zu entscheide n, ob zu erwartende Sexualstraftaten vergleichbar dass - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach § 66 Abs. 1 StGB die Sicherungsverwahrung zwingend anzuordnen wäre. V RiBGH Nack ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Rothfuß Graf Cirener Radtke 44
Full & Egal Universal Law Academy