BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/01 vom 15. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 15. Januar 2002 gemäß § 346 Abs. 2, §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Mai 2001 und 2. Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Offenburg vom 11. September 2001 werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Mai 2001 zu e i - ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat es mit B e - schluß vom 11. September 2001 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fris t - gerecht begründet worden war. Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; di e - ser Antrag ist auch als solcher auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts zu verstehen. Beide Anträge h a - ben keinen Erfolg. - 3 - 1. Der in dem Schreiben des Angeklagten mit dem Wiedereinsetzung s - gesuch vom 21. September 2001 liegende Antrag auf Entscheidung des Rev i - sionsgerichts ist unbegrndet, weil das Landgericht die Revision des Ang e - klagten nach § 346 Abs. 1 StPO zu Recht wegen Fehlens einer fristgerechten Begrndung als unzulssig verworfen hat. Nach rechtzeitig eingelegter Revis i - on wurde das Urteil des Landgerichts der Verteidigerin des Angeklagten am 24. Juli 2001 wirksam zugestellt und der Angeklagte davon benachrichtigt (Bd. V Bl. 1341, 1353 d.A.). Die Monatsfrist fr die Begrndung der Revision (§ 345 Ab s. 1 StPO) endete daher mit dem 24. August 2001, einem Freitag. Die Revisionsbegrndung des Verteidigers ging indessen erst nach Ablauf der g e - setzlichen Begrndungsfrist, nmlich am 27. August 2001 beim Landgericht ein (Bd. V Bl. 1363 d.A.). 2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Der Angeklagte trgt keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergeben könnte, daû er unverschuldet an der Einhaltung der Revisionsbegrndungsfrist gehindert gewesen sei (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat lediglich behauptet, die Revisionsbegrndung sei fristg e - recht beim Landgericht eingegangen (Bd. V Bl. 1377 d.A.). Das ist jedoch nicht - 4 - zutreffend (siehe oben Ziffer 1.). Dieser Verfahrenssachverhalt ist dem Ang e - klagten, seiner Verteidigerin und dem von ihm im Revisionsverfahren gewh l - ten Verteidiger - letzterem durch Akteneinsicht - bekannt. Schfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit
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