BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/05 vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung hier: Vorlage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlos-sen: Dem Gro337en Senat f374r Strafsachen wird gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Beweiskraft (247 274 StPO) des berichtigten Protokolls f374r das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund ei-ner Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge zu Ungunsten des Ange-klagten die ma337gebliche Tatsachengrundlage entf344llt? Gr374nde: I. Das Landgericht M374nchen I hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte w344h-rend eines Streits 374ber die Abgrenzung reservierter Sitzbereiche in einem Ok-toberfestzelt dem Gesch344digten Z. mit einem 1,3 Kilogramm schweren gl344-sernen Bierkrug zweimal wuchtig auf den Hinterkopf und einmal in den Bereich des Nackens. Der Gesch344digte wurde erheblich verletzt. Die Schl344ge waren dar374ber hinaus geeignet, das Leben des Gesch344digten in Gefahr zu bringen. 1 - 3 - Die Revision r374gt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt eine Formalr374ge. 2 Der Senat m366chte die Revision des Angeklagten verwerfen, sieht sich daran jedoch - was die Verfahrensr374ge anbelangt - durch die Rechtsprechung des 4. und insbesondere des 5. Strafsenats gehindert. 3 II. 1. Die Revision r374gt mit ihrer am 5. Juli 2005 beim Landgericht einge-gangenen Revisionsbegr374ndung die Nichtverlesung des Anklagesatzes als Ver-sto337 gegen 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. 4 Die fertig gestellte Sitzungsniederschrift enthielt zun344chst keinen Hinweis auf die Verlesung des Anklagesatzes. Unter dem 18. August 2005 erg344nzten der Strafkammervorsitzende und die Urkundsbeamtin die Sitzungsniederschrift hinsichtlich des ersten Verhandlungstages in einer eigenen Niederschrift dahin-gehend, dass nach den Worten 204Der Vorsitzende stellte weiter fest, dass die Staatsanwaltschaft M374nchen I gegen den Angeklagten am 20.01.05 Anklage zum Schwurgericht des LG M374nchen I erhoben hat, die mit Er366ffnungsbe-schluss der Kammer vom 18.02.05 unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelas-sen wurde,223 der Satz angef374gt wird: 204Der Vertreter der Staatsanwaltschaft ver-las den Anklagesatz223. 5 Auch in der Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft wird unter Vorlage entsprechender dienstlicher 304u337erungen von Verfahrensbeteiligten vorgetragen, dass der Anklagesatz in Wirklichkeit verlesen wurde. Er l366ste, wie sich der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erinnerte, Unmuts344u337erungen im Publikum aus, da die Anklage auf den Vorwurf des versuchten Totschlags 6 - 4 - gerichtet war. Selbst der Verteidiger in der Hauptverhandlung, der die Revision nicht selbst begr374ndet hat, stellt in seiner Stellungnahme die Verlesung nicht in Abrede, wenn er schreibt: 204An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann ich mich nicht konkret erinnern; die Verlesung der Anklageschrift stellt einen Routinevorgang dar. Allerdings vermute ich, dass ich mich hieran erinnern k366nnte, wenn die Anklageschrift nicht verlesen worden w344re, weil dies einen ungew366hnlichen Verfahrensablauf darstellen w374rde. Auch diese 334berlegung f374hrt aber nicht zu einer konkreten Erinnerung. Aufgrund dieses R374ckschlusses erscheint es mir aber durchaus m366glich, dass die Erinnerung der Urkundsper-son zutreffend ist.223 Die Urkundsbeamtin verwies auf einen bei der Fertigung der Protokollreinschrift 374bersehenen 334bertragungsfehler aus der teilweise stenogra-fischen Aufzeichnung w344hrend der Hauptverhandlung, in der der Hinweis auf die Verlesung des Anklagesatzes noch enthalten war. Das entsprechende Blatt der vorl344ufigen Aufzeichnungen hatte die Protokollf374hrerin ihrer dienstlichen Erkl344rung beigef374gt. 2. Nach der bisherigen, st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (seit BGHSt 2, 125, 126, zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. unten) muss die Protokollberichtigung unber374cksichtigt bleiben, da sie der Revisions-begr374ndung des Angeklagten zu dessen Nachteil die Tatsachengrundlage ent-zieht. 7 Ebenso wenig k366nnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs 374bereinstimmende Erkl344rungen der Urkundspersonen den Inhalt des Pro-tokolls in Einzelpunkten zum Nachteil des Angeklagten in Frage stellen (BGHSt 8, 283; 10, 342, 343; 13, 53, 59; 22, 278, 280; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 3, 6, 8, 11; BGH NStZ 1983, 375; 1986, 39, 40; 1992, 49; 1993, 94; 2000, 214; 2003, 218; 2005, 281, 282; BGH StV 1986, 287, 288; 2002, 183; 2002, 530; 2004, 297; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 -; Beschluss vom 8 - 5 - 11. August 2004 - 3 StR 202/04 -). Sie d374rfen nicht einmal zur Auslegung be-stimmter Formulierungen im Protokoll herangezogen werden (BGHSt 13, 53, 59). Ob - und in welchen Fallkonstellationen - distanzierende Erkl344rungen der - oder einer der - Urkundspersonen dem Protokoll generell die formelle Beweis-kraft entziehen und damit grunds344tzlich den Weg zum Freibeweisverfahren er-366ffnen (BGHSt 4, 364, 365; Engelhardt in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. 247 274 Rdn. 6) oder nicht (BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 3; BGH NStZ 2005, 281, 282), kann hier dahinstehen (vgl. BGHR StPO Beweiskraft 13; offen gelassen in BGH NStZ 2002, 270, 272; soweit sie zugunsten des Angeklagten wirken vgl. BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 8, 28; BGH NStZ 1988, 85; Gollwit-zer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 274 Rdn. 27 m.w.N.). Die Voraussetzungen f374r eine Erg344nzung des Protokolls im Freibeweis-verfahren liegen auch sonst nicht vor. Die - noch nicht erg344nzte - Sitzungsnie-derschrift ist eindeutig, sie leidet - f374r sich betrachtet - nicht an offensichtlichen M344ngeln, ist weder unklar, erkennbar l374ckenhaft oder widerspr374chlich (zum Wegfall der Beweiskraft bei entsprechenden M344ngeln vgl. RGSt 63, 408, 410; BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 221; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 12, 16, 24, 25, 27; BGH NJW 1976, 977; NStZ 2000, 49; bei Kusch NStZ-RR 2000, 293; StV 1999, 639; 2004, 297; JR 1961, 508; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 274 Rdn. 23 ff.). 9 Gem344337 der - negativen - Beweiskraft (247 274 StPO) des Protokolls in sei-ner urspr374nglichen, unvollst344ndigen Fassung st374nde im vorliegenden Fall der Rechtsversto337 somit fest. 10 Der Senat vermag in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht auszu-schlie337en, dass das Urteil auf dem Rechtsversto337, der Nichtverlesung des An-klagesatzes beruht (zur Bedeutung der Verlesung des Anklagesatzes vgl. G. 11 - 6 - Sch344fer, Gedanken zur Beweiskraft des tatrichterlichen Protokolls unter beson-derer Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in Fest-schrift aus Anlass des f374nfzigj344hrigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bun-desanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Seite 707, 724). 3. Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die formelle Beweiskraft des Proto-kolls gem344337 247 274 StPO auch hinsichtlich eines berichtigten Protokolls unein-geschr344nkt gilt, also auch dann, wenn einer zuvor vom Angeklagten erhobenen R374ge der Boden entzogen wird. 12 III. Die Strafprozessordnung besagt weder in den 247247 271 bis 274 StPO noch an anderer Stelle etwas zur Zul344ssigkeit der Protokollberichtigung (im Gegen-satz zu 247 164 ZPO) oder zur - relativen - Unbeachtlichkeit der Beweiskraft einer Protokollberichtigung f374r das Revisionsgericht. 13 a) Die Zul344ssigkeit der - unbefristeten - Protokollberichtigung wurde im Grundsatz vom Reichsgericht (noch offen gelassen in RGSt 2, 76, 77) alsbald anerkannt: 204Denn im allgemeinen wird es als eine Berufspflicht des Urkundsbe-amten anzusehen sein, Fehler der Beurkundung, von denen er sich nachtr344g-lich 374berzeugt hat, behufs der Verh374tung von Rechtsverletzungen zur Anzeige zu bringen. Der Ber374cksichtigung einer solchen Anzeige, welche ein Audienz-protokoll betrifft, steht die Vorschrift in 247 274 StPO, welche gegen den die F366rm-lichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur den Nachweis der F344lschung 14 - 7 - zul344sst, nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Denn diese Vorschrift schlie337t gegen374ber den Bekundungen des Audienzprotokolls nur den Gegenbeweis aus; eine Berichtigung oder Erg344nzung des Audienzprotokolls durch 374bereinstim-mende Erkl344rung des Vorsitzenden und des Gerichtsschreibers enth344lt jedoch einen Widerruf der fr374heren Beurkundung und entzieht derselben, soweit der Widerruf reicht, die Beweiskraft, sodass es eines Gegenbeweises nicht mehr bedarf223 (RGSt 19, 367, 370; entspr. RGSt 57, 394, 396). 204Dass ein Protokoll von den Urkundspersonen berichtigt (erg344nzt) werden kann, ist unbestritten. Es muss sogar als Pflicht der Urkundsbeamten bezeichnet werden, erkannte Feh-ler der Beurkundung richtig zu stellen, um m366gliche Rechtsnachteile Dritter zu verh374ten223 (OGHSt 1, 277, 278). Davon geht auch der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung aus (seit BGHSt 1, 259 und BGHSt 2, 125; 10, 145). b) Der Grundsatz, dass eine Protokollberichtigung einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Verfahrenr374ge nicht den Boden entziehen darf (204R374ge-verk374mmerung223), findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preu337i-schen Obergerichte (vgl. RGSt 43, 1, 10) - schon zu Beginn der Reichsgerichts-rechtsprechung (RGSt 2, 76, 77 f.) und blieb st344ndige Rechtsprechung des Reichsgerichts bis zum Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 11. Juli 1936 (RGSt 70, 241). Auch wenn diese Entscheidung sachliche Abw344-gungen enth344lt, darf sie nach Auffassung des Senats allerdings im Hinblick auf andere, im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Gedankengut stehende Formulierungen keine weitere Beachtung mehr finden. Grundlegend war der Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1). Dieser Rechtsprechung (vgl. auch RGSt 56, 29; 59, 429, 431) folgten dann nach dem Krieg verschiedene Obergerichte (vgl. Oberster Gerichtshof f374r die Britische Zone, OGHSt 1, 277, 279 m.w.N.) und schlie337lich der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 125; 10, 342, 343; 12, 270, 271; 22, 278, 280; 34, 11, 12; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 11, 13; BGH NStZ 1984, 521; 15 - 8 - 1995, 200, 201; StV 2002, 183; JZ 1952, 281). Der Grundsatz, wonach eine Protokollberichtigung einer Verfahrensr374ge des Angeklagten nicht die Grundla-ge entziehen darf, wurde fr374her auch 374bertragen auf 304nderungen in einem noch nicht fertig gestellten - noch nicht unterschriebenen - Protokoll, die nach Ein-gang der Revisionsbegr374ndung am Protokollentwurf vorgenommen wurden (BGHSt 10, 145, 147 f.; 12, 270, 271 f.). Nach Einf374hrung des 247 273 Abs. 4 StPO (Urteilszustellung erst nach Protokollfertigstellung) durch das StP304G 1984 ist das nicht mehr relevant (BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 26). In diesen F344llen, in denen die Protokollberichtigung f374r das Revisionsge-richt nicht beachtlich ist, f374hrt das dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen Beweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermu-tet werden, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358). Abzustellen ist in diesen F344llen somit auf einen fiktiven Sachverhalt. 16 Anf344nglich stellte sich noch die Frage, ob das Verbot, einer zugunsten des Angeklagten erhobenen R374ge die Grundlage zu entziehen, schon eine Pro-tokollberichtigung verbietet. So zu Beginn noch das Reichsgericht (RGSt 2, 76; 21, 323, 324). Sp344ter wird nicht mehr klar unterschieden, verwischt sich die Terminologie, auch in den grundlegenden Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 (vgl. auch RGSt 59, 429, 431). Dort wird zwar in den Leits344tzen auf die Nichtber374cksichtigung einer Berichtigung abgestellt, w344hrend in den Be-gr374ndungen von der Unzul344ssigkeit bereits der Protokollberichtigung die Rede ist (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 2, 125, 127 f.). Heute ist anerkannt, dass das Proto-koll auch in diesen F344llen - sofern die Urkundspersonen 374bereinstimmend einen Fehler erkannt haben - zu berichtigen ist (vgl. BGHSt 10, 342, 343; 12, 270, 271 f.; 34, 11; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 8, 13; BGH JZ 1952, 281; BGH NStZ 1992, 49; so auch schon OGHSt 1, 277, 278). Denn der Sitzungsniederschrift 17 - 9 - kann 374ber das Revisionsverfahren hinaus Bedeutung zukommen (etwa in ei-nem Strafverfahren zur Frage, ob eine Vereidigung stattgefunden hat oder nicht), wenn auch nicht mit der formellen Beweiskraft des 247 274 StPO. Eine Protokollberichtigung ist immer zu ber374cksichtigen, wenn sie zu-gunsten des Angeklagten wirkt (BGHSt 1, 259, 261 f.) oder wenn sie - bei ei-nem einheitlichen Vorgang - teilweise zugunsten, teilweise zu Ungunsten einer R374ge vorgenommen worden ist (RGSt 56, 29; BGH aaO). Zeitliche Grenzen f374r die Protokollberichtigung gibt es nicht. 18 c) Folgende Argumente werden f374r die Rechtsprechung, wonach eine Protokollberichtigung einer R374ge nicht den Boden zum Nachteil des Angeklag-ten entziehen darf, vorgetragen: 19 - Mit dem Eingang der Revisionsbegr374ndungsschrift erwerbe der Beschwerdef374hrer ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner R374ge f374r die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine M366glichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu erzwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431). Da der Beschwerdef374hrer zur Begr374ndung seiner Verfahrensr374ge nur das Protokoll in der vorliegenden Form verwerten d374rfe, m374s-se ihm das Recht zustehen, sich nachtr344glichen 304nderungen zu seinen Lasten zu widersetzen (OGHSt 1, 277, 280), m374sse er ge-gen eine nachtr344gliche Beseitigung des Mangels durch Protokoll-berichtigung gesichert sein (BGHSt 2, 125, 127). - Der Gesetzgeber habe mit 247 274 StPO eine Norm geschaffen, die der Zweckm344337igkeit den Vorrang vor der absoluten Wahrheit ein-r344ume (BGHSt 2, 125, 128; 26, 281, 283; Tepperwien in Fest- - 10 - schrift f374r Meyer-Go337ner S. 595, 603 f.). Der Gesetzgeber habe die m366gliche Ausnutzung einer prozessrechtlich zul344ssigen Be-fugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und in Kauf ge-nommen (RGSt 43, 1, 6; OGHSt 1, 277, 282). Die Neugestaltung des 247 274 StPO sei eine Sache des Gesetzgebers (BGH, Be-schluss vom 30. Mai 2001 - 1 StR 99/01 -; OGHSt 1, 277, 280). - Mit zunehmender Zeit lasse das Erinnerungsverm366gen (der Ur-kundspersonen) nach. Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschlie337en (RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281; BGHSt 2, 125, 128; Jahn/Widmaier, JR 2006, 166, Anmerkung zum An-fragebeschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -, JR 2006, 162). - Bei uneingeschr344nkter Ber374cksichtigung nachtr344glicher 304nderun-gen bestehe die Gefahr, dass die Sitzungsniederschrift nicht mehr mit 344u337erster Sorgfalt abgefasst wird. d) Die Rechtsprechung, wonach eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen R374ge des Angeklagten nicht zu seinen Ungunsten die Grundlage entziehen darf, fand auch Kritik. 20 Anders als das Reichsgericht judizierte schon das Reichsmilit344rgericht (RMG 9, 35 - Urteil vom 24. Juni 1905 -; entsprechend RMG 15, 282). Der Auf-fassung des Reichsmilit344rgerichts wollte sich der II. Strafsenat des Reichsge-richts anschlie337en. Dies f374hrte zu der oben genannten Entscheidung der Verei-nigten Senate vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1), die allerdings die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts festschrieb. Ernst Beling kritisierte dies und 344u337erte seinerzeit die Hoffnung, im 204wissenschaftlichen Kampf zwischen Reichsgericht und Reichsmilit344rgericht223 werde es im Laufe der Zeit gelingen, die 21 - 11 - Auffassung des Reichsgerichts zu 344ndern (vgl. Beling, Rechtsprechung des Reichsmilit344rgerichts vom 6. Oktober 1902 bis 19. April 1912, in der Zeitschrift f374r die gesamte Strafrechtswissenschaft, Band 38, 1917, Seite 612, 632 ff.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden sich Vorbe-halte: 22 Ob eine Protokollberichtigung einer bereits erhobenen R374ge die Grund-lage entziehen darf, wird vom Senat offen gelassen in BGH NJW 1982, 1057, sowie vom 5. Strafsenat in BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 22 (Berichtigung des Namens einer Dolmetscherin bei offensichtlicher Namensverwechslung ist zu-l344ssig; vgl. auch BGH NStZ-RR 1997, 73). Kritisch der 2. Strafsenat in BGHSt 36, 354, 358: 204Sachverhalte, die auf Grund der formellen Beweiskraft der Sit-zungsniederschrift unwiderlegbar zu vermuten sind, brauchen der wahren Sachlage nicht zu entsprechen (vgl. RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283). Das ist eine bedenkliche Konsequenz der Vorschrift des 247 274 StPO, von der Eb. Schmidt (Lehrkomm. StPO II 247 188 Erl. 13) sagt, sie sei 202ziemlich au337ergew366hn-lich222. 205 Die Regelung, die 247 274 trifft, beruht allein auf pragmatischen Erw344-gungen ... . Diese Erw344gungen widerstreiten dem grunds344tzlich auch f374r das Revisionsgericht geltenden Gebot, die wahre Sachlage zu erforschen, wenn prozessual erheblich Tatsachen (von Amts wegen oder wenn sie Gegenstand einer Verfahrensr374ge sind) der Kl344rung bed374rfen223. 23 Zuletzt sprachen sich definitiv - in obiter dicta - f374r eine 304nderung der Rechtsprechung zur Ber374cksichtigung einer Protokollberichtigung trotz R374ge-verlust der 2. Strafsenat (BGH NStZ 2005, 281, 282 - nach Zweifeln in BGH NStZ 2002, 270, 272 und BGH NJW 2001, 3794, 3796), und der 1. Strafsenat (Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 1 StR 386/05). Der 3. Strafsenat lie337 dies im Beschluss vom 27. Juni 2006 (3 StR 174/06) noch offen. 24 - 12 - In der Literatur 344u337erte sich zuletzt kritisch G. Sch344fer, aaO; so auch Detter, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfahrens-beteiligten, StraFo 2004, 329, und nun Lampe NStZ 2006, 366, Unzul344ssigkeit der "R374geverk374mmerung"?. Demgegen374ber streiten f374r die bisherige Recht-sprechung: Tepperwien aaO und Jahn/Widmaier, JR 2006, 166. 25 IV. Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH NStZ 1984, 521 - 1 StR 344/84 -; BGHSt 34, 11, 12 - 1 StR 643/85 - nicht tra-gend -; BGH NStZ 1995, 200, 201 - 1 StR 641/94 - nicht tragend) der Auffas-sung, dass die formelle Beweiskraft des Protokolls gem344337 247 274 StPO unein-geschr344nkt gilt, auch dann, wenn eine Protokollberichtigung einer bereits erho-benen R374ge zum Nachteil des Angeklagten die Tatsachengrundlage entzieht. 26 Dem stand bislang jedenfalls folgende Rechtsprechung - soweit ersicht-lich - der anderen Senate entgegen: 27 2. Strafsenat: BGHSt 10, 145, 147 (2 StR 34/57); 28 3. Strafsenat: BGHSt 2, 125 (3 StR 575/51); BGH JZ 1952, 281 (3 StR 1069/51); BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 - 3 StR 514/84; BGH NStE Nr. 7 zu 247 344 StPO (3 StR 63/88); BGH StV 2002, 183 (3 StR 175/01); BGH 1, 259 (3 StR 106/51 - nicht tragend); BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 11 (3 StR 338/91 - nicht tragend), 13 (3 StR 63/92 - nicht tragend); 29 4. Strafsenat: BGHSt 12, 270 (4 StR 408/58 - nicht tragend); BGH NStZ 2002, 219 (4 StR 249/01 - wohl inzident - nicht tragend); Urteil vom 21. De-zember 1966 - 4 StR 404/66 - (nicht tragend); 30 - 13 - 5. Strafsenat: BGHSt 10, 342, 343 (5 StR 197/57); BGH NStZ 1993, 51, 52 (5 StR 126/92 - wohl inzident - nicht tragend -); Beschluss vom 3. Dezem-ber 2003 - 5 StR 462/03 (inzident - nicht tragend - [insoweit nicht abge-druckt in NStZ 2004, 451]). 31 Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 - (NStZ-RR 2006, 112) hat der Senat bei den anderen Strafsenaten gem344337 247 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob an dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 32 Der 2. Strafsenat (Beschluss vom 31. Mai 2006 in Verbindung mit Be-schluss vom 3. Juli 2006 - 2 ARs 53/06 -) und der 3. Strafsenat (Beschluss vom 22. Februar 2006 - 3 ARs 1/06 -) haben der hier vertretenen Rechtsansicht un-ter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung zugestimmt. Der 4. Strafsenat (Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06 -) halten an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Protokollberichtigung, durch die einer zul344ssigen Verfahrens-r374ge zum Nachteil des Beschwerdef374hrers die Tatsachengrundlage entzogen w374rde, bei der Revisionsentscheidung nicht ber374cksichtigt werden darf. 33 V. Ausgangspunkt f374r die Vorlage des Senats an den Gro337en Senat f374r Strafsachen des Senats ist Folgendes: 34 Auch die Revisionsgerichte sind der Wahrheit verpflichtet. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung von Verfahrensverst366337en der wahre Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Dies h344lt der Senat f374r entscheidend. 35 Die Verpflichtung zur Entscheidung auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhalts erh344lt inzwischen dadurch zus344tzliches Gewicht, dass das Bun- 36 - 14 - desverfassungsgericht in letzter Zeit mehrfach die Auffassung vertreten hat, die durch eine Revisionsentscheidung bedingte zus344tzliche Verfahrensdauer sei bei der Berechnung der 334berl344nge eines Verfahrens zwar nicht stets, aber immer dann zu ber374cksichtigen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines of-fensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2897, 2898; BVerfGK 2, 239, 251 und zuletzt BVerfG - Kammer - NJW 2006, 672, 673). Auch der Europ344ische Gerichtshof f374r Men-schenrechte geht f374r den Fall der Aufhebung eines Urteils wegen eines der Jus-tiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchf374hrung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR NJW 2002, 2856, 2857 Abs. 41). Vor diesem Hintergrund der Wahrheitspflicht verst344rkt durch das Verbot der - u.U. im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unangemessenen (abzustel-len ist auf das Gesamtverfahren) - Verfahrensverz366gerung und des Gebots der Beschleunigung des Verfahrens insbesondere in Haftsachen ist es nicht mehr akzeptabel, Urteile aufgrund eines fiktiven Sachverhalts wegen eines Verfah-rensfehlers aufzuheben, der nach dem Inhalt des - berichtigten - Protokolls tat-s344chlich nicht vorliegt. 37 Demgegen374ber sind die f374r die bisherige, letztlich von einem - nach Mei-nung des Senats nicht gerechtfertigten - Misstrauen in die Redlichkeit der Ur-kundspersonen getragenen Rechtsprechung vorgebrachten Gr374nde nicht ge-n374gend tragf344hig. 38 Die Annahme, durch den Eingang der Revisionsbegr374ndung werde ein besonderes prozessuales Recht auf Nichtber374cksichtigung einer Protokollbe-richtigung begr374ndet, findet im Gesetz keine St374tze. 204Ein prozessuales Recht der Prozessbeteiligten, dass etwas nicht Geschehenes beurkundet oder etwas 39 - 15 - Geschehenes nicht beurkundet wird, gibt es nicht223 (so schon RMG 9, 35, 42). Der Revisionsf374hrer kann zwar die Berichtigung eines Protokolls nicht erzwin-gen. Er kann eine 304nderung aber anregen. Deckt sich dies mit der Erinnerung der Urkundspersonen, wobei diese zur Unterst374tzung der Erinnerung auch auf Aufzeichnungen anderer zur374ckgreifen d374rfen, wird dies zur Protokollberichti-gung f374hren, auch zugunsten des Angeklagten zur Untermauerung einer sonst aussichtslosen Verfahrensr374ge (vgl. BGH StV 1988, 45). - Der Grundsatz, wonach einer erhobenen Verfahrensr374ge durch eine Pro-tokollberichtigung nicht die Grundlage zum Nachteil des Angeklagten entzogen werden darf, beruht auf Rechtsprechung und kann durch Rechtsprechung ge344ndert werden, eines Gesetzes bedarf es nicht. Dem vor einer Neuausrichtung einer Rechtsprechung in Betracht zu ziehen-den Wert der Best344ndigkeit der Rechtsordnung kommt hier kein Gewicht zu, da sich an der Pflicht der Instanzgerichte, dem tats344chlichen Ablauf entsprechende Protokolle zu fertigen, nichts 344ndert. Es geht um eine prozessrechtliche Frage, nicht um die Auslegung materiellen Rechts. - Berichtigung setzt bei beiden Urkundspersonen sichere Erinnerung vor-aus. Ist diese nicht vorhanden, dann kann das Protokoll nicht (mehr) be-richtigt werden. Ein Argument gegen die Ber374cksichtigung einer Berichti-gung durch das Revisionsgericht ist die Erfahrung nachlassender Erinne-rung nicht. H344ufig kann eine Urkundsperson auch auf andere Unterlagen als Erinnerungsst374tze zur374ckgreifen, wie im vorliegenden Fall auf die unmittelbar w344hrend der Verhandlung get344tigten Aufzeichnungen, die Grundlage der Sitzungsniederschrift waren. Schlie337lich stammt der Hin-weis auf die nachlassende Erinnerungskraft aus einer Zeit, als es die Vorschrift 374ber die Urteilsabsetzungsfristen (247 275 Abs. 1 StPO) noch nicht gab. - 16 - - Die Ausweitung der Rechtsprechung zum Wegfall der formellen Beweis-kraft wegen erkennbarer M344ngel des Protokolls, wie L374cken und Wider-spr374chen, hatte keine Auswirkungen auf die Sorgfalt bei der Protokoller-stellung. Die Qualit344t der Sitzungsniederschriften schwankt von Gericht zu Gericht, mit der Rechtsprechung zum Umfang der Beweiskraft nach 247 274 StPO hat das nichts zu tun. Einer Urteilsaufhebung, um die Tatge-richte zum Einhalten der Vorschriften zu veranlassen (vgl. Meyer-Go337ner DRiZ 1997, 471, 474), bedarf es nicht. Es ist nicht Aufgabe des Revisi-onsgerichts, den Tatrichter zu ma337regeln (BGH StV 2004, 196). Die Ber374cksichtigung jeder Protokollberichtigung durch das Revisionsge-richt k366nnte auch der Ausweitung der Rechtsprechung zur L374ckenhaftigkeit des Protokolls (vgl. etwa BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 25, 27; BGH NStZ 2002, 270, mit kritischer Anmerkung Fezer, 272, kritischer Anmerkung K366berer in StV 2002, 527; BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - 3 StR 202/04; weitere Ent-scheidungen vgl. BGH-Nack unter dem Registerstichwort: 247 274 StPO Freibe-weis) begegnen, eine Ausweitung zu der in der Literatur vorgebracht wird, die Senate suchten in Grenzf344llen geradezu nach M366glichkeiten der Durchbre-chung der formellen Beweiskraft des Protokolls (vgl. Detter, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfahrensbeteiligten, StraFo 2004, 329, 330); Park, Die Beweiskraft des Protokolls und die Wahrheitspflicht der Verfah-rensbeteiligten, StraFo 2004, 335, 338, 340). Dementsprechend bed374rfte es weniger Beweiserhebungen 374ber den Ablauf des Verfahrens, die Rekonstrukti-on der Hauptverhandlung. 40 Soweit nunmehr Jahn/Widmaier (JR 2006, 166) f374r einen "eng umrisse-nen Bereich" ein Freibeweisverfahren vorschlagen, merkt hierzu der 2. Strafse-nat in seinem (Antwort-)Beschluss vom 31. Mai 2006 (2 ARs 53/06) - aus Sicht des Senats zutreffend - an: 204Die absolute Beweiskraft des Protokolls soll gerade 41 - 17 - beim Revisionsgericht das Freibeweisverfahren vermeiden. Vor allem aber ist der 202eng umrissene Bereich222, in dem 202mit praktischer Gewissheit feststeht, dass das Protokoll in dem f374r die R374ge wesentlichen Bereich falsch sein muss222, weit-gehend konturlos; seine n344here Eingrenzung w344re einzelfallabh344ngig und somit u.U. beliebig223. Ebenso w344re mit der Ber374cksichtung der - umfassenden - Protokollbe-richtigung durch das Revisionsgericht der Erfolgsaussicht bewusst unwahrer Verfahrensr374gen Grenzen gesetzt (zum Diskussionsstand hierzu vgl. Tepper-wien, aaO; Detter StraFo 2004, 329, 334; Park StraFo 2004, 335, 337). Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensr374ge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und ge344u337erter Zwei-fel (vgl. BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 21, 22, 24) bis vor kurzem nie verneint (vgl. RGSt 43, 1; BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGH NStZ 2002, 270, 272). Erst jetzt hat der 3. Strafsenat die wahrheitswidrige Behauptung ei-nes Verfahrensfehlers unter Berufung auf das insoweit fehlerhafte Protokoll dann als rechtsmissbr344uchlich missbilligt, wenn der Beschwerdef374hrer sicher wei337, dass sich der Fehler unzweifelhaft nicht ereignet hat (Urteil vom 11. Au-gust 2006 - 3 StR 284/05 -, laut Presseerkl344rung des Bundesgerichtshofs vom selben Tag, die schriftlichen Urteilsgr374nde lagen zurzeit der Beschlussfassung noch nicht vor). Fr374her galt das Erheben einer - bewusst - unwahren Verfah-rensr374ge (die Protokollr374ge gen374gt bekanntlich nicht) - unabh344ngig von ihrer prozessualen Wirksamkeit - als standeswidrig (vgl. Dahs, Die unwahre Verfah-rensr374ge, AnwBl. 1950/51, 90 ff.; 204Der Rechtsanwalt hat hier wie 374berall nur dem Recht und der Wahrheit zu dienen. Es ist ihm nie erlaubt, zur Wahrheit in Widerspruch zu treten. Die wahrheitswidrige Verfahrensr374ge ist eine standes-rechtliche Verfehlung223 [S. 90]. 204Der Zweck [Aufhebung eines Fehlurteils] heiligt auch hier nicht die Mittel223 [S. 91]. 204205 der Anwalt, der die hier wiedergegebenen Grunds344tze nicht anerkennt, muss mit der Einleitung eines ehrengerichtlichen 42 - 18 - Verfahrens seitens des Generalstaatsanwalts rechnen223 [S. 92]), w344hrend es heute fast schon als anwaltlicher Kunstfehler gelten k366nnte, sich eines Fehlers im Protokoll jedenfalls nicht in der Weise zu bedienen, dass ein anderer Vertei-diger die Revision begr374ndet (vgl. hierzu m.w.N.: G. Sch344fer aaO, Seite 707, 726 f., zur Zul344ssigkeit der unwahren Verfahrensr374ge kommt nunmehr - ge-st374tzt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch das Handbuch des Strafverteidigers von Dahs, von der 1. Auflage 1969, Rdn. 754, bis zur neuesten 7. Aufl. [ab 4. Auflage Dahs jun.] 2005, Rdn. 918, 204 205 braucht der Verteidiger sich nicht zu scheuen, von dem durch das Protokoll 202geschaffenen222 unverr374ckbaren Tatbestand als 202Wahrheit222 auszugehen223). Nur einen scheinba-ren Ausweg bietet jedoch die Beauftragung eines neuen Verteidigers f374r die Revisionsbegr374ndung, der 204dann vielleicht im Zustand der 202Unber374hrtheit222 gehal-ten werden kann223 (Dahs aaO Rdn. 920), denn dieser hat sich grunds344tzlich beim Instanzverteidiger 374ber den Verfahrensablauf kundig zu machen (vgl. BGH NStZ 2005, 283; die Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit eines 374ber mehrere Instanzen gef374hrten Verfahrens [BVerfG StraFo 2005, 512]). Auch diese Entwicklung spricht daf374r, die Zur374ckhaltung bei der umfas-senden Ber374cksichtigung der formellen Beweiskraft des Protokolls gem344337 247 274 StPO aufzugeben, auch wenn mit der Berichtigung der Sitzungsnieder-schrift einer bereits zugunsten des Angeklagten erhobenen R374ge die Tatsa-chengrundlage entzogen wird. Dies ist im Gegensatz zur Unzul344ssigkeit einer unwahren Verfahrensr374ge der einzige zweifelsfrei mit der formellen Beweiskraft des Protokolls gem344337 247 274 StPO zu vereinbarende Weg, um einer derartigen R374ge den Erfolg zu verwehren (vgl. G. Sch344fer aaO 727). VI. - 19 - Zum Antwortbeschluss des 4. Strafsenats bemerkt der Senat: 43 1. Die Auffassung des 4. Strafsenats zur Beruhensfrage teilt der Senat nicht. 44 Mit der Frage, ob das Urteil im vorliegenden Fall auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes beruht (vgl. 4 ARs 3/06 Rdn. 9), hat sich der Senat ausei-nandergesetzt, dies aber im Anfragebeschluss kurz gefasst (vgl. oben Rdn. 11) und sich zur Bedeutung des Anklagesatzes auf die oben genannte Zitierung von G. Sch344fer beschr344nkt. Denn die Beurteilung der Beruhensfrage im Einzel-fall obliegt dem Senat. Dessen Bewertung wird vom Gro337en Senat - jedenfalls bis zur Willk374rgrenze - bei der Entscheidung 374ber die Zul344ssigkeit der Anfrage zugrunde gelegt (vgl. Franke in L366we/Rosenberg, 25. Aufl. GVG 247 132 Rdn. 42). 45 Nachdem die Beruhensfrage nun aber problematisiert wurde, hierzu Fol-gendes: 46 - 20 - Die Verlesung des Anklagesatzes ist wesentliches Verfahrenserfordernis und elementarer Teil der Hauptverhandlung, deren Unterlassung im Allgemei-nen schon deshalb die Revision begr374ndet (Senat NStZ 1986, 39 [40]). Au337er-dem dient die Verlesung, auch wenn der Angeklagte den Inhalt der Anklage-schrift schon kennt - wovon jedenfalls beim verteidigten Angeklagten regelm344-337ig auszugehen ist - auch der Information der ehrenamtlichen Richter und der 326ffentlichkeit. Das Verlesen des Anklagesatzes soll dar374ber hinaus dem Ange-klagten noch einmal den Ernst der Situation klar machen und ihm die Bedeu-tung der nachfolgenden Belehrung und Sachvernehmung vor Augen f374hren. Sie ist deshalb f374r sein weiteres Prozessverhalten von erheblichem Gewicht. In der Regel kann deshalb bei Nichtverlesung des Anklagesatzes auch das Beruhen des Urteils hierauf nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. 47 Dies kann ebenso bei einfach gelagerten Sachverhalten gelten. Denn auch dann wird dem Angeklagten das vorgeworfene strafrechtlich relevante Geschehen durch den Vortrag des Anklagesatzes nochmals plastisch vor Au-gen gef374hrt. Bei schwierigen Wirtschaftsstrafsachen, insbesondere bei Steuer-strafsachen, oder bei Serienstraftaten (Anlagebetrug, Bet344ubungsmitteldelikte, Einbr374che) mag der Informationswert des m374ndlichen Vortrags des Anklagesat-zes eher geringer sein. Es bleibt die oben genannte - unverzichtbare - Wirkung auf den Angeklagten, dem - zumal er selbst in diesen F344llen wei337, worum es in der Sache geht - der Eintritt in die entscheidende Phase des gesamten Verfah-rens nachdr374cklich verdeutlicht wird. 48 Im 334brigen war der Sachverhalt des vorliegenden Falls auch nicht ein-fach gelagert (vgl. BGH NJW 1982, 1057), schon im Hinblick auf den 344u337eren Ablauf, aber auch hinsichtlich der Bewertung des Gef344hrdungspotentials der Tathandlung sowie der Verletzungen. Im Anklagesatz wird dies komprimiert 374-ber zwei Seiten geschildert. Angeklagt worden war wegen versuchten Tot- 49 - 21 - schlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen fahrl344ssiger K366rperverletzung zum Nachteil einer weiteren Person - insoweit erfolgte dann keine Verurteilung. Die Hauptverhandlung erstreckte sich 374ber f374nf Tage auch unter Anh366rung verschiedener Sachverst344ndiger. Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beru-hensfrage in diesem Zusammenhang, aber auch zur Unvollst344ndigkeit des Pro-tokolls (vgl. dazu auch Rdn. 10 in der Stellungnahme des 4. Strafsenats - 4 ARs 3/06 -, sowie BGH NJW 2001, 3794 und die darin aufgelisteten F344lle) zeigt im 334brigen einen nicht ganz unbedenklichen Umgang mit dem Grundsatz der rela-tiven Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung. Auch dies war Anlass f374r den Senat, nunmehr eine 304nderung der Rechtsprechung zum Geltungsumfang ei-ner Berichtigung der Sitzungsniederschrift vorzuschlagen. 50 2. Einer erneuten Zustellung des Urteils (vgl. Rdn. 11 in 4 ARs 3/06) be-darf es nach Meinung des Senats nach einer Berichtigung der Sitzungsnieder-schrift nicht. Das Protokoll ist - auch im Sinne von 247 273 Abs. 4 StPO - an dem Tag fertig gestellt, an dem die letzte der beiden erforderlichen Unterschriften vollzogen wurde (247 271 Abs. 1 StPO), auch wenn es unrichtig oder l374ckenhaft ist oder sonstige formelle M344ngel aufweist (vgl. Engelhardt im Karlsruher Kom-mentar zur StPO, 5. Aufl. 247 271 Rdn. 8). Sp344tere Berichtigungen derartiger Feh-ler ber374hren den Zeitpunkt der Fertigstellung nicht mehr (vgl. Gollwitzer in L366-we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 271 Rdn. 31). 51 Der Beschwerdef374hrer ist auch sonst immer gehalten, soweit er Rechts-verst366337e sieht und geltend machen will, neben der Sachr374ge auch alle Fehler des Verfahrens innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist gem344337 247 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu r374gen. Ebensowenig wie es grunds344tzlich keine Wiedereinset-zung in der vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungs- 52 - 22 - frist zur Nachholung von Verfahrensr374gen gibt, kann nach einer Berichtigung des fertiggestellten Protokolls mit erneuter Zustellung des Urteils die Revisions-begr374ndungsfrist neu er366ffnet werden. Eine Nachholung muss allenfalls dann erm366glicht werden, wenn allein aufgrund des Inhalts der Protokollberichtigung ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll. Falls solch ein Fall denkbar ist, dann w344re insoweit - hinsichtlich dieser R374ge - ausnahmsweise Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gew344hren. Anlass f374r die umfassende Neuer366ff-nung der Revisionsbegr374ndungsfrist w344re dies jedenfalls nicht. Au337erdem g344be eine erneute Zustellung - die Auffassung des 4. Strafse-nats zugrunde gelegt - nur dann Sinn, wenn von der umfassenden Wirksamkeit der Berichtigung der Sitzungsniederschrift ausgegangen werden kann. Um dies zu kl344ren, bedarf es aber zun344chst der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen hier374ber. 53 3. Die Gesetzgebung hat auch nicht mittelbar die relative Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung im strafrechtlichen Revisionsverfahren festgeschrie-ben (zu Rdn. 27 in 4 ARs 3/06). Die Stellung des Angeklagten im Strafverfahren ist dem der Parteien in kontradiktorischen Verfahren nicht vergleichbar. Eine relative Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung ist in diesen Verfahren nicht denkbar. 54 Dass die bisherige Rechtsprechung zu der sehr speziellen revisions-rechtlichen Frage der relativen Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung im Strafverfahren sich so im Bewusstsein der betroffenen Bev366lkerungskreise (al-ler Angeklagten) verfestigt hat, dass ihr gewohnheitsrechtlicher Charakter zu-kommt, erscheint dem Senat doch 344u337erst fraglich. Hinzu kommt, dass diese Rechtsprechung nie unumstritten war. Der Adressatenkreis der Rechtsanwen-der jedenfalls wird wohl kaum unter dem Gesichtspunkt des Gewohnheitsrechts 55 - 23 - auf der bisherigen Auffassung zur relativen Unwirksamkeit der Protokollberich-tigung beharren wollen. 4. Der Senat stimmt dem 4. Strafsenat darin zu, dass die Verfahrensbe-teiligten vor einer substanziellen Protokollberichtigung - etwa soweit es nicht nur offensichtliche Schreibversehen betrifft - zu h366ren sind (vgl. Rdn. 33 in 4 ARs 3/06). Der Senat lehnt es aber entschieden ab, die Ab344nderungsm366glichkeit oder die umfassende Geltung der Berichtigung davon abh344ngig zu machen, dass keiner der Verfahrensbeteiligten - substantiiert - widerspricht. Das w374rde das Problem der unwahren Verfahrensr374ge nur auf eine andere Ebene verla-gern beziehungsweise erstrecken. Ein Verteidiger, der eine unwahre Verfah-rensr374ge erhoben hat, wird sich, wenn die entsprechende Protokollberichtigung avisiert wird, schwer tun, nicht entsprechend der R374ge - also substantiiert - zu widersprechen. 56 In diesem Zusammenhang betont der Senat nochmals, dass er die Zwei-fel an der Redlichkeit der Richter und der Urkundsbeamten der Gesch344ftstellen nicht teilt, auch nicht dahingehend, dass sich der Vorsitzende 204psychologisch verst344ndlich223 auf 204pl366tzliche Erinnerung223 beruft - auch dies beinhaltet den Vor-wurf des Vorsatzes - und seinen Mitarbeiter, der das Protokoll f374hrte - ebenfalls - zu einer Falschbeurkundung veranlasst, da dieser nicht zu widersprechen wagt (vgl. Rdn. 25 in 4 ARs 3/06). F374r v366llig ausgeschlossen schlie337lich h344lt es der Senat, dass Vorsitzender und Urkundsbeamter, dann, wenn bei der vorhe-rigen Anh366rung einer oder mehrere der anderen Verfahrensbeteiligten wider-sprechen, gleichwohl ohne sichere Erinnerung oder gar wider besseres Wissen das Protokoll - unzutreffend - berichtigen. Sind sich die Urkundspersonen aber sicher, dass sich der Widersprechende - zumindest - irrt, dann erfolgt die Be-richtigung der Sitzungsniederschrift zu Recht. 57 - 24 - VII. Der Senat legt die - streitige - Rechtsfrage dem Gro337en Senat f374r Straf-sachen zur Entscheidung vor (247 132 Abs. 2 GVG). Nach Auffassung des Senats ist sie auch von grunds344tzlicher Bedeutung. Die Vorlage erfolgt deshalb sowohl aus Gr374nden der Divergenz zur Rechtsprechung des 4. und insbesondere des 5. Strafsenats als auch nach 247 132 Abs. 4 GVG (vgl. BGHSt 40, 360, 366). 58 Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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